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Ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen GdB von 60 hingewiesen. Bei der Beklagten besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich durch diese Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700,00 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers und zu dessen fachlicher Eignung haben. Nur auf solche hätte sich die Beklagte mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter hat. Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung gerichtete Revision des Klägers hat der Senat aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 

 



Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 

Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigen-kosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden. 

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 07.02.2012 (Az.: VI ZR 133/11) nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. 

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

Fazit: Der Bundesgerichtshof bestätigt die bisherige Rechtspraxis, wonach sich der Geschädigte ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Sein Schadensersatzanspruch ist auf die Haftungsquote begrenzt. Dies gilt auch für die Kosten des Sachverständigen.



Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2012, Az.: VI ZR 143/11 

 



Osnabrück hat seit heute eine der schärfsten Umweltzonen. Es dürfen nur noch Kraftfahrzeuge in das Stadtgebiet Osnabrück fahren, die eine grüne Umweltplakette tragen. 

Ein Verstoß gegen die Plakettenpflicht hat ein Bußgeld in Höhe von 40,00 € zur Folge. Ferner wird ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. 

Ausgenommen vom Fahrverbot sind u. a. Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sowie Fahrzeuge mit gültiger Ausnahmegenehmigung.

Neben Osnabrück dürfen auch Berlin, Frankfurt a. M., Stuttgart, Leipzig, Bremen und Hannover nur noch mit grüner Plakette befahren werden. 



Inhaber von Forderungen, insbesondere Unternehmer und Freiberufler sollten zum Jahresende auf die mögliche Verjährung ihrer Ansprüche achten. Seit der sog. Schuldrechtsreform im Jahr 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (nur noch) drei Jahre. Sie beginnt im Normalfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Zum Jahresende verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist also Ansprüche, die im Jahr 2008 fällig geworden sind.

Praxistipp: Die Verjährung wird durch außergerichtliche Mahnungen, formlose Zahlungsaufforderungen oder nochmaliges Stellen der Rechnung nicht unterbrochen oder gehemmt. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei.



Das hessische Landessozialgericht hat am 01.11.2011 (Az.: L 9 U 46/10) entschieden, dass abhängig Beschäftige gesetzlich unfallversichert sind, auch wenn sie illegal tätig werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Ein serbischer Staatsangehöriger war mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik eingereist und lebte bei seinem Onkel. Dieser vermittelte ihm eine Tätigkeit für einen Subunternehmer auf einer Brückenbaustelle im Landkreis Bergstraße. Bereits am ersten Arbeitstag geriet der zu diesem Zeitpunkt erst 20-jährige Mann in Kontakt mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und den dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Beschäftigungsverhältnis könne nicht nachgewiesen werden. Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei.

Die Richter verurteilten die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte hierfür einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und selbst Schutzhandschuhe seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.

Die Pressemitteilung des Landessozialgerichts Hessen finden Sie hier.  



Wer ein neues Haus kaufen oder bauen möchte, der sucht zunächst im Internet, informiert sich auf Messen und lässt sich Broschüren vom Traumhaus zuschicken. Was er dort sieht, ist allerdings reine Werbung, erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Und diese Werbung hat mit dem späteren Haus unter Umständen gar nichts zu tun.

Entscheidend dafür, was der Käufer zum Schluss wirklich kauft, ist das, was im Vertrag steht. Alle Versprechungen und mündlichen Zusicherungen sind wertlos, solange sie nicht im Bauvertrag konkret vereinbart werden. Da bei Bauverträgen Vertragsgestaltungsfreiheit herrscht, sollten sich Bauherren hier vor Unterzeichnung vom Rechtsanwalt baurechtlich beraten lassen. Der Bauunternehmer tut das. Er ist schließlich Profi. Schon deshalb sollte auch der Bauherr, meist ein Laie, nicht auf juristischen Rat verzichten.



Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 9 AZR 416/10) entschieden, dass Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers mit dessen Tod erlöschen. Sie wandeln sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um, den die Erben gegen den Arbeitgeber geltend machen können.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier nachlesen.



Eine Kfz-Werkstatt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihren Kunden nach einem erfolgten Reifenwechsel nicht deutlich darauf hinweist, dass er die Festigkeit der Radmuttern zu prüfen hat. 

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 27.07.2011 (Az.: 1 S 9/10) entschieden, dass eine Autowerkstatt wegen mangelhafter Sicherheitshinweise nach einem Radwechsel dem Fahrer eines später verunfallten Fahrzeugs Schadenersatz zahlen muss. 

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit war der Kunde einer Werkstatt nach erfolgtem Reifenwechsel ca. 1.900 Kilometer gefahren, als sich während der Fahrt auf der Autobahn ein Rad löste. In der Berufungsinstanz sprach ihm das LG Heidelberg Schadensersatz zu.

Ein Hinweis auf die Pflicht, die Radmuttern zu prüfen, befand sich lediglich auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung. Nach Auffassung des LG Heidelberg reicht ein derartiger Hinweis nicht. Die Autowerkstatt hatte nach Auffassung des Gerichts nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterreifen nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. 

Allerdings musste sich der Kunde der in Anspruch genommenen Werkstatt eine Mitschuld von 25 % anrechnen lassen, weil er die allmähliche Lockerung hätte bemerken müssen.



Die Kfz-Versicherungsbranche steht unter einem erheblichen Kostendruck. Versicherungen versuchen deshalb im Schadenfall regelmäßig Geld zu sparen. Das sogenannte „Schadenmanagement“ der Kfz-Versicherer führt dazu, dass dem Geschädigten berechtigte Schadenpositionen gekürzt werden. 

In einer aktuellen Pressemitteilung der Verkehrsanwälte, die Sie hier nachlesen können, wird auf diese dreisten Kürzungen hingewiesen. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls wird empfohlen, sofort einen Anwalt einzuschalten und die Schadenregulierung in professionelle Hände zu geben.

Praxistipp: Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN berät und vertritt Geschädigte nach einem Verkehrsunfall.  Lassen Sie sich nicht ohne anwaltliche Beratung auf ein „Angebot“ der gegnerischen Versicherung ein. Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Verkehrsunfallabwicklung zu beauftragen. Die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet, dass keine Schadenspositionen unberücksichtigt bleiben.



Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2011 (Az.: 9 AZR 352/10) entschieden, dass der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und fällig wird. Als reine Geldforderung unterliegt er einzelvertraglichen und tariflichen Ausschlussfristen. 

In der zugrundeliegenden Entscheidung war eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 19.10.2006 war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.09.2009 verlangte sie von ihrem Arbeitgeber, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 € abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Urlaubsabgeltungs-ansprüche wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs. 

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier abrufen.  



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Praxistipp: Bei einem Verkehrsunfall gilt das Schadenrecht des Unfallortes. Wichtig ist in jedem Fall, Beweise zu sichern. Zeichnen Sie genau auf, wie sich der Unfall ereignet hat. Nutzen Sie ggf. den Europäischen Unfallbericht oder rufen Sie vorsorglich die Polizei. Machen Sie Fotos und benennen Sie Zeugen.



Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe des Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das ergibt sich aus dem am 22.06.2011 verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 8 AZR 102/10).

Ein Oberarzt war zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er zur Dienstaufnahme gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort nach zum Krankenhaus. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Es entstand ein erheblicher Sachschaden in Höhe von 5.727,52 €. Diesen Betrag verlangte er von seinem Arbeitgeber ersetzt.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Oberarzt Recht. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon sei dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen, so die Richter.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier abrufen.



Mit Urteil vom 1.06.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung wirksam kündigen kann. 

Im zugrundeliegenden Fall waren die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. 

Daraufhin erklärte der Vermieter wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Mieter. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 1.06.2011 (Az.: VIII ZR 91/10) können Sie hier abrufen.



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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09) hat heute die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen. 

Fazit: Bis sich in der Rechtsprechung eine einheitliche Linie durchgesetzt hat, werden sich Streitigkeiten zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall nicht vermeiden lassen.



Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 

Mit Urteil vom 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis auch befristet werden kann, wenn ein Arbeitnehmer bereits früher einmal im Betrieb beschäftigt war. Voraussetzung dafür ist, dass die frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers mehr als drei Jahre zurückliegt. Dann liegt eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht vor.

Das Bundesarbeitsgericht begründet sein Urteil damit, dass die gesetzliche Regelung verfassungskonform auszulegen sei. Sie solle zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot könne allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung sei daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Das sei bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertige der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspreche auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier abrufen.



Der Gesetzgeber hat aufgrund europarechtlicher Vorgaben Neuregelungen im Fahrerlaubnisrecht vorgenommen. Die Fahrerlaubnisverordnung regelt u. a. die Voraussetzungen für den Erwerb von Führerscheinen, das Mindestalter und die verschiedenen Fahrzeugklassen. Ab 2013 wird eine Gültigkeitsdauer für Führerscheine eingeführt.

Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden, sind zukünftig auf 15 Jahre befristet. Führerscheine, die bereits vor dem 19.01.2013 ausgestellt bzw. erworben wurden, sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen. Anschließend werden auch diese Führerscheine auf 15 Jahre befristet.



Ob Investor, kommunaler oder privater Bauherr: Wer baut, der hat das Recht auf eine mängelfreie Immobilie. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Weil Gebäude komplexe Werke sind, können Mängel nicht ausgeschlossen werden. Deshalb hat der Gesetzgeber Bauherren Gewährleistungsfristen eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspannen muss der für das mangelhafte Bauteil verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt von Gesetzes wegen fünf Jahre.

Entdeckt ein Bauherr einen Mangel, kann er ihn rügen. Dazu muss der Bauherr das Symptom beschreiben und erläutern, wo der Schaden liegt. Weil der Bauherr in der Regel Laie ist, darf er das mit einfachen Worten tun, wie etwa: „Im Keller unter der Treppe, ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle ist handtellergroß.“ Die technischen Ursachen muss er nicht nennen.

Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel auch bei der richtigen Firma rügen. Nur die ist nämlich zur Nachbesserung verpflichtet. Wendet sich der Bauherr an den Falschen, und der kommt irrtümlich auf die Baustelle, muss der Bauherr ihm diesen unnötigen Aufwand, sprich Schaden, ersetzen.

Baufirmen sind selten erfreut, wenn sie eine abgeschlossen geglaubte Baustelle noch einmal betreten sollen. Sie sind aber dazu verpflichtet und kommen ihren Pflichten in der Regel auch nach. Wie rügt der Bauherr Mängel aber am besten? Wir raten dazu, die Firma erst einmal freundlich und mündlich auf den Mangel hinzuweisen und um Beseitigung zu bitten. Passiert daraufhin nichts, sollte eine zweite Rüge folgen – diesmal schriftlich und strenger im Ton.

Der Bauherr sollte  sich überlegen, ob und wann er eine Frist setzt. Denn sobald er eine setzt, verhärten sich die Fronten und erfahrungsgemäß verzögert sich alles unnötig. Setzt der Bauherr allerdings eine Frist, dann sollte es auch gemeint sein und zu Konsequenzen führen. In der Regel bedeutet das dann die Minderung der Vergütung oder die Beauftragung eines anderen Unternehmers. Sind alle Rechnungen schon bezahlt, kann der Bauherr die Kosten einklagen.

Zum Streit führt immer wieder die Frage, wie lange sich der Unternehmer mit der Nachbesserung Zeit lassen darf. Die Frist muss dem Schaden angemessen sein. Wir empfehlen Bauherren, Fristen nach Möglichkeit großzügig zu handhaben, sich aber auch nicht ausnutzen zu lassen. Der Bauherr muss schließlich keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzbauteilen allerdings muss er einräumen. Eine Ausnahme bilden Notfälle: Läuft Wasser ins lecke Dach, dann muss der Handwerker umgehend zumindest Notmaßnahmen einleiten. Für die ordentliche Reparatur hat er dann ein bisschen länger Zeit.



Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 ein Urteil (Az.: 9 AZR 631/09) zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Privatnutzung eines Dienstwagens während einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit verkündet. Es hatte zu prüfen, ob ein erkrankter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nutzungs-ausfallentschädigung für den Fall hat, dass sein Arbeitgeber ihm den Dienstwagen nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums entzieht. 

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Im zugrundeliegenden Streitfall war der Kläger bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellte ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall. 

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier abrufen.



Nicht alles ist schon entschieden, manches noch in Planung, was sich im Jahr 2011 rund ums Auto und den Straßenverkehr rechtlich ändern wird. Zudem muss stets mit neuen Regelungen aus Brüssel gerechnet werden, die in Deutschland umzusetzen sind. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst: 

EU-Parkausweis für Personen mit Behinderungen

Der bislang noch gültige, aber seit langem schon nicht mehr ausgestellte blaue Parkausweis für schwerbehinderte Menschen verliert zum 31. Dezember 2010 seine Gültigkeit. Wer ab Januar 2011 auf Behindertenparkplätzen parken will, benötigt dann den EU-Parkausweis, der bereits seit 2001 ausgegeben wird. Ansonsten kann mit einem Bußgeld gerechnet werden. Es daher zu empfehlen, den europäischen Parkausweis frühzeitig zu beantragen. 

Biokraftstoff E10 kommt

Ab 2011 soll zusätzlich zu den bisherigen Kraftstoffarten ein Benzin mit dem Zusatz Super E10 auf den Markt kommen. Es darf bis zu 10 % Bioethanol-Anteil aus zertifiziert nachhaltiger Produktion enthalten und soll zumindest von Neuwagen problemlos fahren werden können. Insbesondere Eigentümer älterer Fahrzeugmodelle sollten sich jedoch vor der ersten Betankung beim Fahrzeughersteller bzw. bei einem Markenhändler vergewissern, ob diese den neuen Kraftstoff vertragen. Die mit der Einführung des E10-Benzins umgesetzte EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie sieht zumindest bis Ende 2013 vor, dass auch weiterhin der bisherige Kraftstoff (Bestandsschutzsorte) ohne Aufpreis anzubieten ist. Weitere Informationen sind unter folgendem Link www.bmu.de zu finden. 

Diesel-PKW: Zuschlag entfällt

Diesel-Pkws, welche keine oder unzureichende Partikelminderungssysteme besitzen, müssen seit dem 1. April 2007 auf die Regelbesteuerung einen Zuschlag von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter zahlen. Dieser Zuschlag entfällt ab dem 31.3.2011. 

ESP – nun für neue PKW-Modell, Busse und LKW vorgeschrieben

Nach EU-Vorgabe ist eine schrittweise Einführung von ESP (Elektronisches Stabilitäts-Programm) vorgesehen. Ab 1. November 2011 sollen alle neu entwickelten PKW und Nutzfahrzeuge, die in der EU zugelassen werden, mit einem elektronischen Stabilitätsprogramm ausgerüstet sein. Für Modelle, die bereits im Markt angeboten werden, gilt die Pflicht erst ab 1. November 2014.

Europaweite Geldbußenvollstreckung in Kraft

Gespannt darf man sein, ob die seit dem 28.10.2010 in Deutschland in Kraft getretene europaweite Geldbußenvollstreckung im Jahr 2011 in Gang kommt. Denn ausländische Geldsanktionen über der Bagatellgrenze von 70 Euro (inklusive Verfahrenskosten), die nach dem  27.10.2010 von Behörden oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung verhängt werden, sind in Deutschland nur auf Ersuchen des Staates, aus dem die Entscheidung stammt, auch in Deutschland zu vollstrecken.

Führerschein: Begleitetes Fahren mit 17 wird Dauerrecht

Ab 1. Januar 2011 ist das Begleitete Fahren mit 17 (BF17) nach langjährigen Modellversuchen gesetzlich fest verankert. Nach Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Kabinettsentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu.

Führerschein à la EU

Die 3. EU-Führerschein-Richtlinie ist bis zum 19. Januar 2011 in nationales Recht umzusetzen, muss jedoch nicht vor dem 19. Januar 2013 angewendet werden. Ab 2013 werden in Deutschland u.a. nur noch Führerscheine mit einer Gültigkeit von 15 Jahren ausgegeben, deren Erneuerung jedoch ohne erneute Prüfung beantragt werden kann. Von der Neueinführung regelmäßiger Gesundheitstests über die bereits bestehenden Verpflichtungen hinaus, z.B. für LKW-Fahrer, ist in Deutschland abgesehen worden. Alte Führerscheine bleiben bis 2033 gültig und müssen erst dann umgetauscht werden.

Kfz-Steuer: Steuerbefreiung

Lediglich Diesel–PKW, welche die Euro-6-Norm erfüllen, erhalten ab Anfang 2011  noch eine Steuervergünstigung: Werden sie zwischen 1.1.2011 und 31.12.2013 erstmals zum Verkehr zugelassen wird eine Steuerbefreiung von 150 Euro gewährt.

LKW: Konturen markieren

Die Gefahr von Auffahrunfällen auf LKWs, insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen, kann durch retroreflektierende Konturmarkierungen verringert werden. In der EU gilt bei Typgenehmigungen bereits seit dem 10. Juli 2008 eine entsprechende Ausstattungspflicht, für Neuzulassungen gilt diese nach europäischem Recht zukünftig ab dem 10. Juli 2011.

Partikelfilter – Einbauprämie sichern

Wer bis zum 31.12.2010 seinen Diesel-Pkw, sein Wohnmobil oder leichtes Nutzfahrzeug bis 3,5 t zGG mit einem Partikelfilter nachrüstet, kann noch bis zum 15. Februar 2011 online einen Antrag auf Auszahlung der Förderprämie von 330 Euro beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (http://www.pmsf.bafa.de/) stellen, da der Fördertopf noch nicht ganz ausgeschöpft ist. 

Reifen ohne S-Markierung

Neue Reifen müssen nach EU-Vorgabe ein geringeres Abrollgeräusch aufweisen. Schrittweise wurde bereits der Verkauf von Reifen ohne S-Kennzeichnung (s = sound) verboten. Ab 1. Oktober 2011 dürfen nun auch keine Reifen mit einer Querschnittbreite über 215 mm für  PKW und Nutzfahrzeugen bis 3,5 t zGG ohne S-Markierung verkauft werden. Für Ausnahmen bei gleichwertigen Reifen wird zumindest ein Zertifikat der Typgenehmigungsbehörde benötigt.

Tagfahrleuchten werden Pflicht

Ab 7. Februar 2011 müssen laut EU-Richtlinie alle neuen PKW- und Transportertypen mit Tagfahrleuchten ausgestattet sein. Für Nutzfahrzeugtypen gilt die Regelung erst ab August 2012. Die Tagfahrleuchten werden automatisch mit dem Motor eingeschaltet und verbrauchen deutlich weniger Strom als die Hauptscheinwerfer für das normale Abblendlicht. Sie sollen nur die Erkennbarkeit des Fahrzeugs verbessern, jedoch nicht die gesamte Fahrbahn ausleuchten. Sie ersetzen daher bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder bei Tunneldurchfahrten nicht das Abblendlicht, bei dem zudem auch die Rückleuchten aufleuchten. Eine Nachrüstpflicht mit Tagfahrleuchten ist nicht vorgesehen.

Umweltzonen und Grenzwerte

Obwohl ein Rückgang der Feinstaubbelastung durch Umweltzonen kaum feststellbar ist, wächst deren Anzahl. Nur noch mit gelber oder grüner Plakette darf ab 1.1.2011 in den Umweltzonen von Wuppertal, Düsseldorf und Augsburg gefahren werden, in Osnabrück erst ab dem 03. Januar 2011. Nur die grüne Plakette soll ab 1. März 2011 in der neuen Leipziger Umweltzone akzeptiert werden, ab dem 1. Juli wird auch Bremen zur Grünplaketten-Zone. In Markgröningen soll ab 1. Juli 2011 eine Umweltzone eingerichtet werden, in der zunächst nur Fahrzeuge mit roter Plakette verboten sind.
Auch in Österreich wird mittlerweile über Umweltzonen nachgedacht. In Graz soll nach Plan ab 1.12.2011 eine Umweltzone an den Start gehen. Dafür sollen die  Fahrzeuge in 7 Umweltklassen eingeteilt und mit einer jeweils andersfarbigen Umweltplakette gekennzeichnet werden.

Am 11. Juni 2011 läuft für die Ballungsräume Köln, Aachen, Warstein, Grevenbroich und Leipzig die 2007 von Deutschland beantragte befristete Ausnahmegenehmigung von der verpflichtenden Einhaltung der PM10-Grenzwerte aus. Die EU- Kommission geht davon aus, dass die Grenzwerte bis zum Ablauf der Frist erreicht werden. Für Feinstaub (PM 10) gelten zwei verbindliche Grenzwerte. Die durchschnittliche Jahreskonzentration von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter und eine Tageskonzentration von 50 Mikrogramm, die höchsten 35 Mai in einem Jahr überschritten werden darf.

Wechselkennzeichen

Bis Mitte 2011 soll – wie auch in Österreich und in der Schweiz – das Wechselkennzeichen in Deutschland eingeführt werden. Bisher vorgesehen ist, dass bis zu drei Fahrzeuge allerdings nur wechselweise mit einem Kennzeichen gefahren werden dürfen. Die nicht genutzten Fahrzeuge ohne Kennzeichen dürfen zudem nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Die Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung soll sich nach dem Fahrzeug mit der teuersten Versicherungsprämie richten; die Kaskoversicherung bleibt fahrzeuggebunden und muss für jedes Fahrzeug gesondert abgeschlossen werden. Es sollen nur Fahrzeuge derselben Kategorie auf ein Wechselkennzeichen laufen können, d.h. ein PKW kann z.B. nicht mit einem Motorrad kombiniert werden. Unklar ist derzeit auch noch die Frage nach der Besteuerung der einzelnen Kfz. 

Winterreifenpflicht

Die Neufassung der Winterreifenpflicht passierte am 26.11.2010 den Bundesrat. Wer bei winterlichen Wetterverhältnissen fährt, unterliegt der Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung. Welche Wetterverhältnisse als winterlich einzustufen sind, kann nun in der StVO nachgelesen werden: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifenglätte. Als Winterreifen werden Reifen mit der Bezeichnung M+S (= Matsch + Schnee) anerkannt. Auch viele Ganzjahresreifen sind mit dem M+S – Symbol ausgestattet.
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sind deutlich angehoben. Das Fahren ohne Winterreifen trotz winterlicher Verhältnisse wird mit 40 Euro und einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen neben dem Punkt 80 Euro Bußgeld an.

Zuletzt: Neues im Ausland

Bei Fahrten ins benachbarte Ausland sind stets die vor Ort geltenden Regeln zu beachten. Diese können trotz EU-Vorgaben unterschiedlich sein:

- Italien

Während im Aosta -Tal bereits seit längerem eine Winterreifenpflicht zwischen dem 15. Oktober und dem 1. März gilt, hat jetzt auch die Provinz Mailand per Dekret Winterreifen für alle Fahrzeuge zwischen dem 15. November und dem 31. März vorgeschrieben. Statt der Winterreifen sind ausnahmsweise auch Schneeketten erlaubt, die bei Bedarf montiert werden können. Das Tempolimit mit Schneeketten liegt bei 50 km/h.

- Serbien

Bislang sind zwischen dem 1. November und dem 1. April Winterreifen nur auf den beiden Antriebsrädern oder Sommerreifen mit einer Profiltiefe von mindestens 4 mm vorgeschrieben. Schneeketten müssen mitgeführt und bei Bedarf oder Anordnung durch Verkehrsschild aufgezogen werden. Ab dem 1. November 2011 müssen auch im Ausland zugelassen Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) und N1 (Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t zGG) auf allen Rädern mit Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm ausgestattet sein. Schneeketten sind mitzuführen und müssen soweit angeordnet oder können  bei geschlossener Schneedecke verwendet werden. Das Mitführen von Schneeschippen ist nur für Busse und LKW obligatorisch. 

Quelle: Automobilclub von Deutschland e. V. / www.avd.de



Bislang war in der Straßenverkehrsordnung geregelt, dass Kraftfahrzeugführer mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung fahren mussten. 

Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Urteil vom 09.07.2010) verstieß dieser Bußgeldtatbestand gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Für die Oldenburger Richter war nicht erkennbar, wann ein solcher Verstoß vorliegt, d. h. was unter einer nicht geeigneten Bereifung in diesem Sinn zu verstehen ist. Sie hielten die Vorschrift für verfassungswidrig. 

Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Winterreifenpflicht gesetzlich neu geregelt. 

Die bisher unbestimmte Formulierung „Winterreifen“ wird als „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte“ definiert. Für den Begriff „geeignete Bereifung“ wird auf eine EU-Richtlinie Bezug genommen, die – kurz gefasst – Winterreifen mit einer entsprechenden Kennzeichnung (Schneeflocken-Symbol und „M+S-Reifen) erfordert. Es ist eine Mindestprofiltiefe von mindestens 1,6 mm vorgeschrieben. 

Der Verstoß gegen diese Pflicht wird mit einem Bußgeld von 40,00 € sanktioniert. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt zu einer Verdoppelung der Geldbuße auf 80,00 €.



Es geht um die Berechnung von Kündigungsfristen. Nach § 622 Abs. 2 S. 2 BGB wurden bislang bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. 

Am 19.01.2010 hat der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung gekippt. Nach dem EuGH ist sie nicht mit EU-Recht vereinbar (EuGH vom 19.01.2010, Aktenzeichen: C-555/07 - Kücükdeveci). 

Jetzt hat sich auch das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung angeschlossen. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.09.2010 (Aktenzeichen: 5 AZR 700/09). Die Pressemeldung des BAG finden Sie hier.

Bemerkenswert ist, dass ein Arbeitnehmer trotz falsch berechneter Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen Klage gegen die Kündigung erheben muss. Nur so kann er die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Klagefrist geltend machen und verhindern, dass die Kündigung nach § 7 des Kündigungsschutzgesetzes trotzdem wirksam wird. 

Praxistipp: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zeigt deutlich, welche Fallstricke es im Arbeitsrecht gibt. Auch bei falsch berechneter Kündigungsfrist ist fristgerecht Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann daher nur empfohlen werden, sich frühzeitig durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, um vor dem Arbeitsgericht keinen Schiffbruch zu erleiden.



Heute ist das Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, kurz EuGeldG, in Kraft getreten. 

Das Gesetz regelt die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union.

Auf Grundlage des Gesetzes ist die europaweite Vollstreckung von Bußgeldern möglich. 

Informationen für betroffene Personen gibt es z. B. hier

Praxistipp: Bevor eine ausländische Geldsanktion vollstreckt wird, erhalten Sie durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Justiz) im Rahmen eines Anhörungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sollte Ihnen ein Bescheid über eine ausländische Geldsanktion zugestellt werden, empfehlen wir eine qualifizierte rechtliche Beratung durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt.



Der Bundesgerichtshof hat am 15.09.2010 entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter eines Fahrzeugs enthält. 

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt. Die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. 

Der BGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass unter einem Vorführwagen ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen sei, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. In der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" sei aber keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen zu sehen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren im zugrundeliegenden Rechtsstreit jedoch nicht gegeben. 

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010 (VIII ZR 61/09) können Sie hier aufrufen.



Kündigungen aufgrund von Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers berechtigen grundsätzlich zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. 

Im Rahmen der Interessenabwägung sind betriebliche Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses abzuwägen. In diesem Zusammenhang findet neben der Höhe des angerichteten Schadens auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers Berücksichtigung. Sofern lediglich ein geringer Schaden verursacht wurde und es bisher keine Beanstandungen gab, darf der Arbeitgeber nicht ohne weiteres kündigen. Stattdessen ist der Arbeitnehmer abzumahnen. So lässt sich der Stand der Rechtsprechung zusammenfassen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bekannten „Emmely-Entscheidung“ vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09) entschieden, dass insbesondere auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige (pflichtgemäße) Verhalten des Arbeitnehmers und auch die Schadenhöhe zu berücksichtigen ist. Wenn das Arbeitsverhältnis über viele Jahre oder sogar Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufen sei, erwerbe sich ein Arbeitnehmer ein  hohes Maß an Vertrauen – so das Bundesarbeitsgericht. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Einlösung von Pfandbons im Wert von 1,30 €. Angesichts der geringen Schadenhöhe war im Rahmen der Abwägung  auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers zu berücksichtigen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

In dem heute vom Landesarbeitsgericht Hamm (16 Sa 260/10) entschiedenen Fall ging es um einen Wert von 1,8 Cent. 

Der 41-jährige Arbeitnehmer war schon 19 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Sein Arbeitgeber erwischte ihn bei der unberechtigten Stromentnahme und sprach die außerordentliche Kündigung aus. Der Schaden belief sich auf 1,8 Cent. 

Die Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die durch das LAG Hamm vorgenommene Interessenabwägung verlief zulasten des beklagten Arbeitgebers. Das LAG Hamm hat dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19–jährige Beschäftigung des Klägers und nicht zuletzt den Umstand berücksichtigt, dass andere Arbeitnehmer im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben haben, der Arbeitgeber hier aber nicht eingegriffen hatte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können.

Die Pressemitteilung des LAG Hamm vom 02.09.2010 finden Sie hier

Praxistipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dadurch lassen sich Fehler vermeiden, die später nicht mehr heilbar sind. Eine frühzeitige, kompetente arbeitsrechtliche Beratung kann vielfach Missverständnisse vermeiden und Streitigkeiten verhindern.



Voraussichtlich zum Jahreswechsel sind europäische Bußgelder auch in Deutschland vollstreckbar. Das entsprechende Gesetz hat der Deutsche Bundestag am 08.07.2010 verabschiedet. Es muss allerdings noch vom Bundesrat bestätigt werden. 

Deutsche Autofahrer müssen zukünftig damit rechnen, dass Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland auch in Deutschland vollstreckbar sind. Betroffen sind alle Bußgelder von mehr als 70,00 €. Der Grenzwert ist aber schnell erreicht, da im Ausland häufig höhere Bußgelder verhängt werden als in Deutschland. Eine Übersicht der ausländischen Verkehrsvorschriften finden Sie beim AvD unter diesem Link

Alle beteiligten Staaten sind verpflichtet, dem Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid in einer für ihn verständlichen Sprache zu schicken. Sie brauchen also weder die finnische noch die ungarische Sprache zu beherrschen, um zukünftig Bußgeldbescheide lesen zu können. 

Zu beachten ist, dass auch Ordnungswidrigkeiten vollstreckt werden können, die vor dem 1.10.2010 begangen wurden. Nach dem Gesetzentwurf ist nicht der Tatzeitpunkt entscheidend, sondern das Datum, an dem der Bußgeldbescheid durch die ausländische Behörde ausgestellt wird. 

Praxistipp: Wir empfehlen allen Autofahrern, sich an die im Ausland geltenden Verkehrsvorschriften zu halten. In einigen Nachbarländern sind die Bußgelder deutlich höher als in Deutschland. Passen Sie also auf, wenn Sie mit dem Auto im Ausland unterwegs sind. Sonst könnte Ihnen nachträglich ein teures Souvenir ins Haus flattern.



Osnabrück im Winter 2008: Ein Fahrzeugführer verliert auf eisglatter Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt in ein Schaufenster. Die hinzu gerufene Polizei stellt fest, dass der Fahrer auf Sommerreifen unterwegs war. Er bekommt ein Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit und Fahrens mit „ungeeigneter Bereifung“. Gegen das Bußgeld wehrt er sich. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren teilweise Recht gegeben. 

Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 09.07.2010 kann dem Betroffenen kein Verstoß gegen die sog. „Winterreifenpflicht“ zur Last gelegt werden. Nach Auffassung der Richter ist der Bußgeldtatbestand der §§ 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO verfassungswidrig und damit ungültig, soweit er den Verstoß gegen die Pflicht, eine den Wetterverhältnissen angepasste, geeignete Bereifung vorzunehmen, sanktioniert.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg verstößt der Bußgeldtatbestand gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber demnach, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der Einzelne soll auf diese Weise von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, damit er in der Lage ist, sein Verhalten danach einzurichten. Dies gilt nicht nur für Straf-, sondern auch für Bußgeldtatbestände.

In § 2 Abs. 3 a S. 1 StVO wird die Pflicht des Kraftfahrers normiert, die Ausrüstung seines Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dazu gehört gemäß § 2 Abs. 3 a S. 2 StVO insbesondere eine geeignete Bereifung. Ordnungswidrig handelt gem. § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO, wer gegen diese Pflicht verstößt. 

Nach Auffassung der Oldenburger Richter sei nicht erkennbar, wann ein solcher Verstoß vorliege, d. h. was eine nicht geeignete Bereifung in diesem Sinn ist. Das Tatbestandsmerkmal „der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung“ nenne keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse. Es stelle deshalb einen unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriff dar. Dieser Begriff lasse sich nicht aus anderen gesetzlichen bzw. technischen Vorschriften ablesen.

Wieder einmal attestiert ein Oberlandesgericht dem Gesetzgeber mangelhafte Gesetzgebungstechnik. Für den Bürger als Normadressat von § 2 Abs. 3 a StVO sei nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind, stellt das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung (Aktenzeichen: 2 SsRs 220/09) zusammenfassend fest.



Bereits mit Urteil vom 18.05.2004 (Az.: VIII ZR 295/03) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Mieter ein Recht zur Mietminderung hat, wenn die Wohnung um mehr als 10 % kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Bei Abweichungen von mehr als 10 % sei grundsätzlich von einem Mangel der Mietsache auszugehen, so die Richter. 

Dass auch der Zusatz „ca.“ nicht schützt, musste nun ein Vermieter feststellen. Er hatte in den Mietvertrag hineingeschrieben, dass die Mietfläche „ca. 100 m²“ betrage. Später stellte sich heraus, dass die Mietfläche lediglich 80,96 m² groß war. Der Mieter minderte daraufhin die Miete. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.03.2010 (Az.: VIII ZR 144/09) zu Gunsten des Mieters entschieden, dass Mietmangel auch vorliegt, wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer „ca.“-Angabe versehen ist und die Abweichung mehr als 10 % unter der vereinbarten Wohnfläche beträgt. Einer zusätzlichen Toleranzspanne bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels sei nicht anzusetzen. 

Die Angabe einer Wohnfläche von „ca. 100 m²“ ist als Beschaffenheits-vereinbarung anzusehen, die bei einer Abweichung von mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt.



Jährlich ereignen sich rund 250.000 Verkehrsunfälle mit Wildtieren. Die Folge sind Dutzende Tote, mehr als 3.000 Verletzte und eine halbe Milliarde Euro Sachschaden. Hinzu kommen tausende getötete Wildtiere. 

Anlässlich einer vom ADAC, Deutschen Jagdschutz-Verband (DJV) und Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) durchgeführten Wildunfall-Fachtagung diskutierten gestern mehr als 100 Vertreter von Behörden, Verbänden und Unternehmen die Frage, wie das Unfallrisiko gesenkt werden kann. 

www.ra-bargmann.deAls einer der Teilnehmer konnte Rechtsanwalt Michael Bargmann einen vom ADAC durchgeführten Crashtest mit einem Wildschwein-Dummy verfolgen. Die massiven Schäden, die diese Kollision hervorgerufen hat, sehen Sie auf dem Foto.

Die Simulation verdeutlichte die von Wildtieren ausgehende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer und zeigte eindrucksvoll, welche massiven Schäden bei einer Kollision mit nur 60 km/h entstehen können.

Was viele Autofahrer nicht wissen: Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h entwickelt ein Wildschwein Kollisionskräfte von 3,5 Tonnen. Das entspricht dem Gewicht eines ausgewachsenen Nashorns.

Praxistipp: Wildunfälle können zu jeder Tages- und Nachtzeit passieren. Bei einsetzender Dunkelheit ist die Gefahr von Wildunfällen besonders hoch. Nehmen Sie an unübersichtlichen Wald- oder Feldrändern den Fuß vom Gas. Bei Tempo 80 können Sie Ihr Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen bringen, wenn in 60 Meter Entfernung ein Wildtier die Straße überquert. Bei Tempo 100 gelingt Ihnen dies nicht mehr. Dann benötigen Sie bereits einen Anhalteweg von über 90 m und kollidieren mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h mit dem Wildtier. 

Sollte sich ein Wildunfall ereignet haben, halten Sie kontrolliert an, sichern Sie die Unfallstelle und verständigen Sie die Polizei. Sie kann Ihnen den Wildunfall bestätigen und somit die Regulierung des Unfallschadens mit der Versicherung erleichtern. In einigen Bundesländern besteht eine Meldepflicht für Wildunfälle.



Kfz-Händler verwendenbeim Abschluss von Auto-Kaufverträgen bzw. im Rahmen der sog. „VerbindlichenBestellung“ regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die AGB enthalten vielfacheine Klausel zur Schadenpauschalierung für den Fall, dass der Kunde dasFahrzeug nicht abnimmt.  

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilvom 14.04.2010 entschieden, dass eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag,durch die der Schadensersatzanspruch eines Fahr­zeughändlers im Fall derNichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pau­schaliert, demKäufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wirksamist. 

Im zugrundeliegendenFall kaufte die spätere Beklagte am 10.01.2008 von der Klägerin, einerFahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten AllgemeinenGeschäftsbedingungen enthielten unter anderem folgende Klausel:  

"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstandinnerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. ImFalle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen RechtenGebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgtdieser 10 % des Kauf­preises. Der Schadensersatz ist höher oder niedrigeranzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringerenSchaden nachweist."  

Am 15.01.2008 tratdie Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigtedie Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der imKaufvertrag vorge­sehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent desKaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab.  Die auf Zahlung eines pauschaliertenSchadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dassdie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ver­käuferin enthaltene Schadenpauschalierungnicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB geregelte Klauselverbotverstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB mussdem Vertrags­partner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schadensei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. DieZulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklichangesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wieder­gegebenwerden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einemrechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin dieMöglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden,eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fallverwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristischnicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass dieMöglichkeit des Nach­weises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweiseinschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. 

BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09 –



Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 ist die Frage, ob Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen gerichtlich verwertbar sind, höchst umstritten. 

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von amtsgerichtlichen Entscheidungen. Auch einige Oberlandesgerichte haben zwischenzeitlich Stellung bezogen. 

Mit Beschluss vom 09.02.2010 hat das OLG Düsseldorf (IV-3 RBs 8/10) entschieden, dass ohne gesetzliche Grundlage keine Videoaufzeichnungen gefertigt werden dürfen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die erhobenen Bilddaten sei nicht vorhanden. 

Selbst wenn – wie bei einigen Systemen zwischenzeitlich nachgerüstet – der Messbeamte bei Annahme eines konkreten Abstandsverstoßes die sog. Tatkamera manuell hinzuschalte, sei die Messung nicht verwertbar. Bereits die ständig mitlaufende Kamera der Primärüberwachung verstoße unter Berücksichtigung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Verkehrsteilnehmers, urteilten die Richter. Der Betroffene wurde freigesprochen. 

Abschließend bringt das OLG Düsseldorf die Sache auf den Punkt: 

Der zuständige Gesetzgeber ist gefordert, die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen. 

Bis zu einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sind Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand und/oder gegen die angeordnete Höchstgeschwindigkeit unzulässig. 

Praxistipp: In jedem Fall ist es ratsam, Bußgeldbescheide, bei denen die umstrittene Videoüberwachung eingesetzt wurde, durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Wenden Sie sich am besten bereits nach Erhalt des Anhörungsschreibens an uns. Die Rechtsanwaltskanzlei Bargmann vertritt Ihre Interessen in verkehrsrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren. 



Eine schwere, schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann die außerordentliche oder ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen.

Verstößt ein Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber sich entscheiden, ob er den Sachverhalt abmahnt oder die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. 

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, das vertragswidrige Verhalten zunächst mit einer Abmahnung zu sanktionieren und später wegen desselben Verhaltens außerordentlich zu kündigen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2009 (2 AZR 751/08) entschieden, dass im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen liegt. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung. 
 
Nur wenn weitere Gründe zu den abgemahnten hinzutreten oder erst nach dem Ausspruch der Abmahnung bekannt werden, sind diese vom Kündigungsverzicht nicht erfasst. Der Arbeitgeber kann sie zur Begründung einer Kündigung heranziehen und dabei auf die schon abgemahnten Gründe unterstützend zurückgreifen (BAG, 2.02.2006, 2 AZR 222/05).



Dass die Farbe eines Autos ist von entscheidender Bedeutung beim Kauf ist, wussten Autokäufer schon immer. Nun ist es auch höchstrichterlich entschieden worden. 

Der Bundesgerichtshof hat am 17.02.2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 70/07) entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. 

Im zugrundeliegenden Streitfall kaufte der spätere Beklagte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug hatte nicht die vertraglich vereinbarte Lackierung "Le Mans Blue Metallic", sondern war schwarz. Der Beklagte verweigert daraufhin die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.



Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt gemäß § 40 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der Arbeitgeber. Ferner muss er für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Frage der Erforderlichkeit ist regelmäßig Gegenstand von Auseinander-setzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. 

Dass das Internet zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik gehören kann, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in den Entscheidungen vom 03.09.2003 und 23.08.2006 anerkannt.

Mit Beschluss vom 20.01.2010 (7 ABR 79/08) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen kann, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat damit dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. 

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier abrufen.



Am 28.01.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen. Es stellt nach Auffassung der Richter keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Vielmehr verfolgt der Arbeitgeber legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeits-anweisungen einführt. 

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts ging es um einen 1948 in Spanien geborenen Kläger, der seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Automobilzulieferer mit ca. 300 Arbeitnehmern beschäftigt war. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Trotz seiner über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit und eines zwischenzeitlich absolvierten Deutschkurses war er nicht in der Lage, Arbeits- und Prüfanweisungen zu lesen. Da der Kläger auch nach wiederholter Aufforderung seine Deutschkenntnisse nicht verbesserte, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis. 

Die Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Kündigung keinen Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Das Unternehmen durfte vielmehr ausreichende Sprachkenntnisse verlangen, zumal es dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, seine Deutsch-kenntnisse zu verbessern. 

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 – finden sie hier.



Der EuGH hat sich heute mit der deutschen Regelung zu Kündigungsfristen in § 622 BGB beschäftigt. 

§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. 

Nach § 622 Abs. 2 S. 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Genau diese Regelung war auf dem Prüfstand des EuGH.

Die Luxemburger Richter halten diese Regelung für diskriminierend.

Geklagt hatte eine junge Frau, die im Alter von 18 Jahren eine Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber aufgenommen hatte und zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 10 Jahre beschäftigt war. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Berücksichtigung einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren und ermittelte eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Die Klägerin meinte hingegen, dass die Regelung in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, gegen die europäische Diskriminierungsrichtline verstößt. Es sei eine viermonatige Kündigungsfrist zu berücksichtigen. 

Erwartungsgemäß hat der EuGH heute gegen die deutsche Regelung entschieden. Den Prüfungsmaßstab bilde "der jede Diskriminierung wegen des Alters verbietende allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, wie er in der Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert ist". § 622 Abs. 2 S. 2. BGB stellt eine Ungleichbehandlung dar, die auf dem Kriterium „Alter“ beruht. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung konnten die Luxemburger Richter nicht erkennen. 

Praxistipp: Bereits in der Meldung vom 7. Mai 2009 (in dieser Rubrik) haben wir unseren Mandanten empfohlen, die Vorschrift nicht mehr anzuwenden. Unsere Rechtsauffassung wurde heute bestätigt. 

Arbeitgebern ist zu empfehlen, die für ein länger bestehendes Arbeitsverhältnis maßgebenden Kündigungsfristen ausschließlich nach § 622 Abs. 2 S. 1 zu berechnen, um keinen Schiffbruch vor den Arbeitsgerichten zu erleiden.



Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen nach § 5 StVO der bußgeldrechtlichen Ahndung. 

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit Beschluss vom 29.10.2008 damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen. Im zugrundeliegenden Fall überholte ein Fahrzeugführer mit seinem LKW auf der BAB 1 bei Ascheberg einen anderen LKW und benötigte dazu eine Strecke von mehr als zwei Kilometern und eine Zeit von mindestens 80 Sekunden. Hinter dem Elefantenrennen bildete sich eine PKW-Schlange. 

Die Zeit des Überholvorgangs dauerte nach Auffassung der Richter zu lang. Sie sahen darin eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung (Überholen trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit), deren Sinn und Zweck es sei, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang nicht unangemessen behindert werde. 

Aktuell entschied das OLG Zweibrücken am 16.11.2009, dass ein erlaubtes Überholen mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" zwischen Lkw auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich dann noch vorliegt, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt. Das einseitige Interesse von Pkw-Fahrern am schnellen Fortkommen dürfe nicht in den Vordergrund gestellt werden, hieß es in der Begründung der Entscheidung.



Der Kreis Unna ist zuständig für die Verkehrsüberwachung auf den Autobahnen A 1 und A 2 rund um das Kamener Kreuz. Der Betroffene war mit seinem Fahrzeug in eine Abstandsmessung geraten. Ihm wurde vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h einen Abstand von weniger als 4/10 des halben Tachowertes eingehalten zu haben. Die Messung erfolgte mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA). 

Den Bußgeldbescheid über 250,00 € und 3 Punkte im Verkehrszentralregister nahm der Kreis Unna nach Erhalt einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei Bargmann zurück.

Am 10.08.2009 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die verdachtsunabhängige Überwachung des laufenden Straßenverkehrs ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig ist.



Das Niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Die niedersächsischen Finanzrichter sind davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Solidaritätszuschlag gegen das Grundgesetz verstößt. 

Praxistipp: Der Kooperationspartner unserer Kanzlei, Steuerberater Jörg Krämer weist insoweit darauf hin, dass es eine Einigung zwischen Bund und Ländern  gibt,  wonach der Soli in Steuerbescheiden ab 2005 nur vorläufig erhoben wird.  Ein gesonderter Einspruch gegen den Steuerbescheid  ist solange erforderlich, bis dieser Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid vermerkt ist. Die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks auf den Steuerbescheiden soll jedoch noch in diesem Jahr erfolgen.  Ebenso ist ein Einspruch gegen bereits ergangene und noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide notwendig. 



Arbeitszeugnisse sind immer wieder Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Das Arbeitsgericht Herford hat mit Urteil vom 1.04.2009 entschieden, dass folgende Formulierung nicht verwendet werden darf: 

„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von ... hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“

Das Arbeitsgericht Herford sah in dieser Formulierung eine verschlüsselte Aufforderung an den Leser, den Aussteller des Zeugnisses zu kontaktieren und sich bei ihm nach der Arbeitsleistung der ehemaligen Mitarbeiterin zu erkundigen. Die Aufforderung sei ungewöhnlich und überraschend. Ein objektiver und besonnener Leser könne sie so verstehen, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entspreche, heißt es in der Urteilsbegründung.



Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2007 (VI ZR 241/06) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchs-entbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. 

Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, stattdessen eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist.



Das Amtsgericht Lünen hat einen Betroffenen in einem Bußgeldverfahren  unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 freigesprochen (siehe Meldung vom 22.08.2009 in dieser Rubrik). 

Nach Auffassung des Amtsgerichts Lünen konnte dem Betroffenen die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, weil das in den Akten vorhandene Fahrerfoto unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich begründetes Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde. Deswegen dürfe das Beweismittel nicht verwertet werden. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass eine verdachts-unabhängige Videoüberwachung des laufenden Verkehrs ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage unzulässig ist. Das Amtsgericht Lünen stellte fest, dass eine taugliche Ermächtigungsgrundlage in Nordrhein-Westfalen nicht existiert. 

Darüber hinaus sei die Bedeutung der Tat zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Insoweit müsse das Interesse des Staates an der funktionierenden Strafrechtspflege hinter den Grundrechten des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten.

Leider lässt die Entscheidung offen, ob es sich um einen Geschwindigkeits-verstoß oder eine Abstandsunterschreitung handelt und welches Messverfahren zum Einsatz kam.



Der Bundesgerichtshof hat heute seine im sog. Porsche-Urteil geäußerte Rechtsauffassung konkretisiert.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit machte der Kläger gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW Golf,  war zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von über 190.000 km.

Die Haftung des Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien stritten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungs-sätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil vom 29.04.2003 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – finden Sie hier.



Auch das bloße Aufnehmen eines Handys zur Prüfung des Anrufers stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. 

Das OLG Köln hat am 18.02.2009 entschieden, dass ein Fahrzeugführer bereits gegen den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO verstößt, wenn er lediglich das Mobiltelefon in die Hand nimmt, um zu prüfen, wer ihn angerufen hat. 

Siehe hierzu auch die Meldung vom 25.09.2009 in dieser Rubrik.



Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Welche Schadenspositionen Sie geltend machen können, sagt Ihnen Ihr Rechtsanwalt. 

Die Kosten Ihres Rechtsanwalts trägt im Regelfall die Haftpflichtversicherung des schuldigen Unfallgegners – auch wenn sie aufgrund einer eindeutigen Haftungslage von Anfang an zur Schadenregulierung bereit ist. 

Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 30.06.2009 (415 C 6203/08) entschieden, dass es einen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ nicht mehr gibt, weil die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens auf Grund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht habe, die für den nicht Rechtskundigen nicht mehr überschaubar sei. 

Hierzu das Amtsgericht Kassel: „Zu nennen ist hier exemplarisch die Kürzung von fiktiven Reparaturkosten unter Verweisung auf Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten unter Hinweis auf das sog. „Porsche-Urteil“, die von zahlreichen Versicherern contra legem vorgenommen wird.“

Im Klartext heißt das: Die Versicherer verweigern unter bewusster Missachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung selbst in glasklaren Haftungsfällen die Regulierung der berechtigen Schadensersatzansprüche. 

Aber auch aus anderen Gründen ist ein Unfallgeschädigter berechtigt, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Das Amtsgericht Kassel stellt hierzu fest, dass es bereits die Maxime der Waffengleichheit gebiete, wenn sich der Geschädigte bei der außergerichtlichen Schadenregulierung anwaltlicher Hilfe bediene. Schließlich stehe der Geschädigte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hoch spezialisierten Rechtsabteilungen bzw. für Versicherer tätigen Spezialkanzleien gegenüber. 

Bereits mit Urteil vom 22.09.2005 (15 C 828/05) hat das Amtsgericht Coburg festgestellt, dass eine gewerbliche Autovermietung sich nicht darauf verweisen lassen müsse, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche Schadenspositionen zusammenzustellen.

Praxistipp: Gehen Sie nach einem Verkehrsunfall sofort zum Anwalt, um Ihre Ansprüche zu sichern. Die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung sind ein Teil des Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung  zu tragen.



23 Abs. 1 a StVO untersagt die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn der Fahrer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Der Begriff „Benutzung“ ist im Gesetz nicht definiert und somit auslegungsfähig. Die Gerichte legen den Begriff „Benutzen“ weit aus.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.03.2009 (2 Ss OWi 127/09) können sich auch Fahrlehrer einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 a StVO schuldig machen, wenn sie auf dem Beifahrersitz mit dem Handy telefonieren. 

Im zugrundeliegenden Fall war der Betroffene als Fahrlehrer Beifahrer in einem Pkw, der von einer Fahrschülerin gelenkt wurde. Der Betroffene telefonierte während der Fahrt und hielt dabei das Handy in der Hand. Dafür wurde er vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt.

Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Fahrlehrer sei unabhängig von der Fahrereigenschaft der verantwortliche Fahrzeugführer, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich sei, den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen müsse. Damit unterliege er den gleichen Straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, so die zuständigen Richter.



In der Unfallschadensregulierung ist anerkannt, dass einem Geschädigten über die Reparaturkosten hinaus ein Anspruch auf Wertminderung zusteht, wenn trotz Reparatur des Fahrzeugs ein „Makel“ verbleibt, der bei einem Weiterverkauf offenbart werden muss. Damit wird der unfallbedingte Wertverlust ausgeglichen.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 25.06.2009 - 41 S 15/09) hat nun für einen elf Jahre und drei Monate alten Pkw mit einer Laufleistung von über 183.000 km einen merkantilen Minderwert bejaht. Laut Sachverständigengutachten handelte es sich um ein auf nur einen Vorbesitzer zugelassenes, unfallfreies, nicht vorgeschädigtes, scheckheftgepflegtes und überdurchschnittlich gepflegtes Fahrzeug.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hatte bereits mit Urteil vom 1.03.2007 (8 U 246/06) entschieden, dass ein Anspruch auf Wertminderung auch bei hoher Fahrleistung besteht. Im zugrunde liegenden Fall musste der Unfallverursacher eine Wertminderung trotz einer Fahrleistung von fast 200.000 km zahlen. Es handelte sich um einen dreieinhalb Jahre alten Audi A 6 Avant TDI, also ein marktgängiges Fahrzeug. Die technische Entwicklung der Fahrzeuge und die zunehmende Langlebigkeit habe die Bedeutung der Laufleistung für den Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt geändert, so die Richter des OLG. Aus diesem Grund könne nicht auf eine starre Kilometergrenze abgestellt werden; vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.



Mit Urteil vom 12. Juni 2007 (155 C 4107/07) stellte das Amtsgericht München klar, dass auch auf dem Oktoberfest der Grundsatz gelte, wonach man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten habe. Man müsse die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren könne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. 

Wer als Besucher eine im Festzelt aufgestellte Sitzbank zum Stehen, Tanzen und Singen anstatt zum Sitzen benutze, dann das Gleichgewicht verliere, von der Bank herunterfalle und einen anderen Besucher verletzte, sei zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, stellte der Richter fest.



Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat heute in einer Pressemitteilung gefordert, dass alle Video-Geschwindigkeitsmessungen sofort eingestellt werden müssen. 

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 stellt die verdachtslose Videoüberwachung einen Grundrechtseingriff dar. Hierzu bedarf es einer Rechtsgrundlage, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegeben ist. Deswegen ist fraglich, ob die so gewonnenen Beweise verwertet werden dürfen. 

Gegenstand der Entscheidung war eine Messung, die mit dem Verkehrs-Kontroll-System „VKS“ durchgeführt wurde. Die Problematik dürfte jedoch auf alle Systeme übertragbar sein, bei  denen Videoaufzeichnungen gefertigt werden, auf denen auch Verkehrsteilnehmer gefilmt werden, die alle Verkehrsregeln einhalten. 

Da sowohl das Verkehrs-Kontroll-System „VKS“ als auch andere Videosysteme in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden und es auch hier an einer vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Grundlage fehlt, ist die Problematik auch für unsere Region ein Thema.



Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 hat es in sich. Mit dieser Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Urteil des Amtsgerichts Güstrow, mit dem ein Verkehrsteilnehmer zu einem Bußgeld verurteilt wurde, gegen das Grundgesetz verstößt. 

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, sei unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie sei insofern willkürlich und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. 

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht darstelle. Es handele sich bei dem Erlass vielmehr um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Es sei kein Gesetz im grundgesetzlichen Sinne. Mit Verwaltungsvorschriften wirke eine Behörde lediglich auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung einer untergeordneten Behörde hin. 

Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte, Verkehrsrechtler und vor allem der Gesetzgeber auf die neue Rechtslage reagieren. Nach Auffassung von Datenschützern sowie einer ersten Einschätzung des ADAC sind verdachtslos durchgeführte Video-Verkehrskontrollen damit vorerst rechtswidrig.

Praxistipp: In jedem Fall ist es ratsam, Bußgeldbescheide, bei denen die umstrittene Videoüberwachung eingesetzt wurde, durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Möglicherweise bieten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zukünftig völlig neue Verteidigungsmöglichkeiten.



Seit 2002 haften Generalunternehmer in der Bauwirtschaft für die vom eingesetzten Nachunternehmer nicht abgeführten Sozialversicherungs-beiträge. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten die General-unternehmer dafür sorgen, dass die von ihnen eingesetzten Nachunternehmer ihren gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. 

Seit Inkrafttreten dieser Regelung verlangen Unternehmen, die Bauleistungen im größeren Umfang vergeben, von ihren Nachunternehmern sog. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger. Sie sollen dokumentieren, dass der Nachunternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. 

Neuregelung zum 1. Oktober 2009 

Zum 1.10.2009 treten Änderungen im vierten und siebten Sozialgesetzbuch in Kraft. Neben Regelungen zur Kurzarbeit sind auch die Vorschriften zur Generalunternehmerhaftung betroffen. Die Neuregelung führt zu Erleichterungen. 

Nach dem neuen § 28 e III b SGB IV ist ein Verschulden des Unternehmers ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers oder eines von ihm beauftragten Verleihers durch Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) erfüllt. Es handelt sich dabei um das allgemein bekannte Präqualifikationsverfahren in der Bauwirtschaft. 

Anstelle der Präqualifikation kann der Unternehmer gemäß § 28 e III f SGB IV den Nachweis auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Haftung für Beiträge zur Berufsgenossenschaft) gelten gemäß § 150 III 2 SGB VII analoge Regelungen. 

Allerdings wird die Wertgrenze, ab der eine Haftung eintritt, von bislang 500.000 € auf 275.000 € abgesenkt. Nach alter und neuer Regelung kommt es insoweit auf die Gesamtsumme aller in Auftrag gegebenen Leistungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an. 

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft streben eine Vereinbarung an, wonach die neuen Regelungen auch bei der Haftung für den Urlaubskassen-beitrag nach § 14 AEntG gelten sollen.

Praxistipp: Die Neuregelung führt zu Erleichterungen für Generalunternehmer und stärkt die Präqualifikation in der Bauwirtschaft. Zukünftig sind zwei Wege der Exkulpation für Generalunternehmer möglich. Neben den bisher schon bekannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen entfällt eine Haftung des Generalunternehmers zukünftig, wenn der eingesetzte Nachunternehmer präqualifiziert ist.



Wenn die Ferien zu Ende gehen und alle Urlauber gut erholt aus dem Ausland zurückgekehrt sind, droht oft ein unliebsames Urlaubssouvenir. In den kommenden Wochen können Bußgeldbescheide aus den Urlaubsländern im Briefkasten landen.

Der Automobilclub von Deutschland e. V. (AvD) gibt auf seiner Internetseite erste Informationen und Verhaltenstipps zu Bußgeldbescheiden aus dem Ausland.

Sofern Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Verkehrsanwalt.



Für den Bereich der Innenstadt führt die Stadt Münster ab dem 1.01.2010 eine Umweltzone ein. Der Stadtkern darf dann nur noch mit Fahrzeugen befahren werden, die eine gelbe oder grüne Plakette haben. Betroffenen Bürgern oder Handwerksbetrieben wird eine Übergangsfrist eingeräumt. Weitere Informationen sollen laut Pressemitteilung rechtzeitig veröffentlicht werden. 

Die genaue Lage der Umweltzone können Sie hier abrufen.



Wenn bei einem Verkehrsunfall ein fabrikneues Fahrzeug beschädigt wird, hat der Eigentümer unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Neuwagenersatz.  Eine solche Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis ist dann möglich, wenn ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von unter 1000 km und einem Alter von weniger als einem Monat einen erheblichen Fahrzeugschaden erlitten hat.

Allerdings muss sich der Geschädigte tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug kaufen. Eine fiktive Schadensabrechnung ist nicht möglich, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.06.2009 (VI ZR 110/08). Diese Frage war jahrelang umstritten. Die Richter begrenzten den Schadensersatz und schafften damit Rechtsklarheit für die künftige Schadensregulierung. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten sei das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs, so der BGH. Dies sei nur gegeben, wenn der Geschädigte sich tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug anschaffe. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.



Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23.06.2009 entschieden, dass die Anfang 2005 eingeführte LKW-Maut rechtmäßig ist. 

Das im Autobahnmautgesetz vorgesehene System der Mauterhebung, nach dem die Toll Collect GmbH im Namen des zuständigen Bundesamts für Güterverkehr die Mautbeträge von den Autobahnbenutzern einziehe, unterliege keinen rechtlichen Bedenken – so die Richter. 

Das Gericht wies damit zwei Klagen, diejenige eines Fuhrunternehmers und diejenige eines in den Niederlanden ansässigen Blumengroßhändlers, zurück. 

Der Senat beanstandete allerdings die Berechnung der Maut. Die Toll Collect GmbH berechne die Maut nach bestimmten Streckenabschnitten und nicht durch Multiplikation der gefahrenen Kilometer mit dem Mautsatz. Die ermittelten Teilbeträge würden gerundet, was nicht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Korrektur führte im entschiedenen Fall zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 €.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Die Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen können Sie hier nachlesen.



Nach neuesten Erhebungen hat sich die Zahlungsmoral der deutschen Wirtschaft als Folge der Wirtschaftskrise deutlich verschlechtert. Rechnungen werden schleppender bezahlt bzw. Zahlungen werden verzögert. Oft kommt es zum Totalausfall der Forderung, weil Kunden und Vertragspartner zahlungsunfähig werden. 

Hohe Außenstände belasten die Liquidität, engen die unternehmerische Handlungsfreiheit ein und belasten Ihre Kundenbeziehungen. Im schlimmsten Fall gefährden sie den Bestand Ihres Unternehmens. 

Ein konsequentes Forderungsmanagement gewähr­leistet die schnelle Realisierung Ihrer Forderungen und spart Ihnen Zeit, Geld und Ärger. Hier können Sie sich über die Vorteile informieren. 

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Bargmann für eine persönliche Beratung zum Forderungseinzug zur Verfügung.



In vielen Branchen werden insbesondere im Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (400 EUR-Job) geringere Löhne gezahlt als in "normalen" Arbeitsverhältnissen. Dabei gilt, dass geringfügig Beschäftigte arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer in Teilzeit-Arbeitsverhältnissen gelten, die nicht anders zu behandeln sind als "normale" Arbeitnehmer. Im Übrigen gilt mit Rücksicht auf die Sittenwidrigkeit von Lohnabsprachen, dass Löhne, die ein Drittel unter einem Tarifvertragslohn oder einem Vergleichslohn liegen, in der Regel sittenwidrig sind. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nunmehr über die Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5,20 EUR brutto zu entscheiden, die ein Textildiscounter seinen geringfügig Beschäftigten zahlte.

Der Textildiscounter hatte seinen geringfügig Beschäftigten einen pauschalen Stundenlohn von 5,20 EUR brutto gezahlt, in dem anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Entgeltfortzahlungen enthalten waren. Dabei entsprach die Tätigkeit der geringfügig Beschäftigten im Wesentlichen der von klassischen Verkäuferinnen. Mit ihrer Klage machten zwei Klägerinnern rückwirkend Lohnansprüche für drei Jahre geltend, und zwar mindestens in Höhe von zwei Dritteln des tariflichen Stundenlohns von 12,00 EUR. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab den Klägerinnen recht. Nach Feststellung eines krassen Missverhältnisses zwischen Lohn und geleisteter Tätigkeit stellte das Gericht fest, dass der Tariflohn, obwohl der Tarifvertrag, auf den sich die Klägerinnen stützten, nicht mehr in Kraft war, als Vergleichslohn herangezogen werden könne, weil er die branchenübliche Vergütung weiterhin bestimme. Selbst wenn die Klägerinnen nur als "Aushilfen" tätig geworden seien, sei der übliche Lohn noch um rund 60 % unterschritten. Da keine Verjährung eingetreten sei und der Straftatbestand des Lohnwuchers vorliege, bestünden keine Zweifel daran, dass der angemessene Lohn bei zwei Dritteln des Tariflohns, nämlich 8,00 EUR, anzusiedeln sei.

Fazit: Wie eindeutig das Gericht die Rechtslage sah, zeigt sich daran, dass die Revision nicht zugelassen wurde. Die Entscheidung macht außerdem die wirtschaftliche Reichweite unangemessener Lohnzahlungen deutlich. Das Nachzahlungsverlangen kann nämlich auf die gesamte noch nicht verjährte Zeit gerichtet sein.



Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt, sonst ist sie unwirksam. Eine Zustimmung ist jedoch nur bei Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erforderlich, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Bislang war umstritten, wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX mit Urteil vom 01.03.2007 beendet und festgestellt, dass sie vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen sind, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.

Im zugrundeliegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin am 06.12.2004 ohne vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Mitarbeiterin hatte aber just drei Tage zuvor, nämlich am 03.12.2004, einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt, dem im April 2005 rückwirkend zum 03.12.2004 stattgegeben wurde. Im Kündigungsschutzprozess nahm die Mitarbeiterin für sich in Anspruch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz beanspruchen könne. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage aus den oben geschilderten Gründen ab.



§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. 

Nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bleiben bei dieser Berechnung Zeiten unberücksichtigt, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen. 

Die Gesetzeslage führt dazu, dass einem unter 25 Jahre alten Mitarbeiter unter Umständen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, obwohl er im Extremfall bereits neun Jahre im Betrieb beschäftigt ist. Ein älterer Mitarbeiter mit gleicher Beschäftigungszeit könnte nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB nur unter Berücksichtigung einer viermonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende entlassen werden. Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist umstritten, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen europarechtliche Vorschriften verstößt. 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.07.2007 festgestellt, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen Alters verstößt. Die Norm ist bei der Berechnung der entsprechenden Kündigungsfrist nicht anzuwenden. 

Auch das LAG Düsseldorf hatte über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden. Mit Beschluss vom 21.11.2007 setzten die Richter das Verfahren aus und legten es dem Europäischen Gerichtshof zur sog. Vorabentscheidung vor. Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, ob die deutsche Regelung gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. 

Mit Urteil vom 28.05.2008 hat sich das LAG Schleswig-Holstein der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Die Richter urteilten, dass § 622 Abs. 2 S.2 BGB bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist auch ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden sei. 

Zu einem anderen Ergebnis gelangt allerdings das LAG Rheinland-Pfalz. In einer Entscheidung vom 31.07.2008 wurde die Vorschrift – in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung – für anwendbar erklärt. In allen Fällen wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

Fazit: Ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Europarecht verstößt, ist umstritten. Es ist allerdings zu erwarten, dass der EuGH die deutsche Regelung kippt und für europarechtswidrig erklärt. Dem vorsichtigen Arbeitgeber ist daher zu empfehlen, die Vorschrift schon jetzt nicht mehr anzuwenden und die Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berechnen.



Im Januar 2009 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Urlaub, der wegen einer Krankheit weder im Jahr des Entstehens noch im Übertragungszeitraum genommen werden kann, nicht verfällt. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei er abzugelten, so die Richter des EuGH. Das Urteil hat für Wirbel gesorgt, weil es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum deutschen Urlaubsrecht vollkommen auf den Kopf stellte. 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2009 reagiert und einen bereits rechtshängigen Rechtsstreit genutzt, um seine jahrzehntelang geltende Rechtsprechung, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungs-zeitraums nicht erfüllt werden kann, aufzugeben. 

Urlaub, der im Jahr des Entstehens des Urlaubsanspruchs und im Übertragungszeitraum aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann, verfällt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr und ist ggf. abzugelten. 

Die Richter haben auch eine weitere Frage geklärt, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs umstritten war: Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht auch gegenüber privaten Arbeitgebern. 

Fazit: Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht hat zur Folge, dass zumindest gesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei Krankheit zukünftig nicht mehr verfallen. Dies führt zu einer finanziellen Belastung der Arbeitgeber. Sie sind daher gezwungen, bei langfristig erkrankten Mitarbeitern zu prüfen, inwieweit das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Es ist daher von einer Zunahme personenbedingter Kündigungen aus Krankheitsgründen zu rechnen. 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann hier abgerufen werden.



Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz setzt eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen. Das ergibt sich aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (hier zur Pressemitteilung), Aktenzeichen 2 AZR 633/07.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Ihm waren laut Arbeitsvertrag die Tätigkeiten als Betriebsleiter und Betriebsbeauftragten für Abfall übertragen. Als der Arbeitgeber kündigte, klagte der Abfallbeauftragte. 

Der Kläger erhielt in allen Instanzen Recht. Die ordentliche Kündigung ist wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Die Beklagte hatte den Kläger mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt. 

§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG verweist unter anderem auf § 58 Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG). Danach gilt der Sonderkündigungsschutz auch für Immissionsschutzbeauftragte.



Die VUT Sachverständigengesellschaft mbH hat im Auftrag des Automobilclubs von Deutschland (AvD) in den vergangenen zwei Jahren insgesamt 1810 Ordnungswidrigkeits-Vorgänge untersucht. Bei den zugrunde liegenden Messungen wurden sowohl Video- als auch Radargeräte und Laserpistolen verwendet. Die Auswertung erfolgte im Sinne der Anforderungen an ein sog. standardisiertes Messverfahren.

Die Untersuchung hat eine erschreckend hohe Fehlerquote ergeben. In mehr als 80 % entdeckten die Sachverständigen der VUT Fehler – technische oder formale, mehr oder minder schwerwiegende. Die Bandbreite reicht von unvollständigen Verfahrensakten über unkorrekten Messgeräteaufbau bis hin zu Fahrzeugverwechslungen. In 5 % der Fälle waren die Mängel so gravierend, dass kein Bußgeldbescheid hätte erlassen werden dürfen. Denn die Messergebnisse waren nachweislich falsch bzw. waren "geblitzten" Autofahrern falsche Messwerte zugeordnet worden. 

Nach Informationen des AvD waren lediglich 14,98 % der untersuchten Fälle ohne Mängel. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf diesen Seiten:

Automobilclub von Deutschland e. V. 

VUT-Sachverständigengesellschaft mbH

Praxistipp: Vor dem Hintergrund der vom AvD präsentierten Ergebnisse kann sich in vielen Fällen eine rechtliche Prüfung eines Bußgeldbescheides durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht lohnen – gerade wenn ein Fahrverbot im Raum steht oder Punkte in Flensburg drohen.



Betriebe des Baugewerbes unterliegen der Sozialkassenpflicht. Maßgeblich ist insbesondere der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassen-verfahren (VTV) im Baugewerbe. 

Die Sozialkassenpflicht hängt davon ab, ob arbeitszeitlich überwiegend vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet werden. Geregelt ist der betriebliche Geltungsbereich in § 1 Abs. 2 Abschnitte I – VII VTV.  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfallen Betriebe, die eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV benannten Tätigkeiten ausführen, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I – III geprüft werden müssen (BAG, Urteil vom 18.01.1984 – 4 AZR 41/83 –). Der betroffene Arbeitgeber ist dann nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und somit gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet. 

Mit Urteil vom 21.01.2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Bohrarbeiten für Erdwärmesonden durchführt, der Sozialkassenpflicht unterliegt. Die Bohrarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 VTV.

Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach darüber entschieden, welche Betriebe dem VTV unterliegen:

So unterfällt beispielsweise ein Betrieb, der Fertiggaragen aus Beton im Werk herstellt und diese beim Kunden passgenau – in der Regel auf einem Fundament – montiert, der Sozialkassenpflicht. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 2.07.2008 (10 AZR 305/07). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts waren der Auffassung, dass es sich dabei um Fertigbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV handelt.

Bereits 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob ein Betrieb, der zu mindestens 80 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Bindemittel (Kalk, Zement, Asche sowie ein selbst hergestelltes Mischprodukt) auf dem Erdreich ausstreut und einarbeitet, der Sozialkassenpflicht unterliegt. Im Urteil vom 15.11.2006 (10 AZR 637/05) kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit um sog. chemische Bodenverfestigungen handele, die bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 8 VTV darstellen. 

Auch Montage- und Reparaturarbeiten an Leitplanken unterliegen der Sozialkassenpflicht, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts in einem weiteren Urteil vom 15.11.2006 (10 AZR 698/05). Leitplankenarbeiten seien zwar im Katalog des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV nicht ausdrücklich genannt. Es handele sich aber um bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. 

Am 02.08.2006 (10 AZR 756/05) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Sozialkassenpflicht auch Betriebe trifft, die sich auf den Transport von Gussasphalt mittels sog. Asphaltkocher zur Baustelle spezialisiert haben. Die Tätigkeit werde von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV erfasst, da es sich um Baumaschinen handele, die mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden. 

Fazit: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb sozialkassenpflichtig ist, kommt es auf die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Nicht maßgeblich sind in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz oder Verdienst. Auch entscheiden keine gewerberechtlichen Kriterien, wie z. B. die Eintragung im Handelsregister. Betriebe, die überwiegend solche Tätigkeiten ausüben, die dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen, sind sozialkassenpflichtig. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt aber der Zusatzversorgungskasse.



Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Beantragung der Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) in Höhe von 2.500 Euro ist heute die Anpassung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen beschlossen worden. So wird die rechtliche Grundlage der Umweltprämie offiziell genannt. 

Beim Antrag auf Gewährung der Prämie reicht es nicht aus, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Kopie der Zulassungspapiere des zu verschrottenden Fahrzeugs einzureichen. Erforderlich ist es zukünftig, das entwertete Original der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) vorzulegen. 

Bis zur voraussichtlichen Anpassung der Richtlinie am 2. März 2009 wird aus Vertrauensschutzgründen wie bisher die Kopie des Fahrzeugbriefs akzeptiert. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Pressemitteilung des BAFA.



Wird nach einem Verkehrsunfall ein Schadengutachten eingeholt, stellt der Sachverständige regelmäßig die Höhe der Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsaufwand fest. Ein Geschädigter darf sein Fahrzeug reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und er ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Integritätsinteresse des Geschädigten. Der Bundesgerichtshof hält eine Weiternutzungszeit von 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend (BGH, Urteile vom 13.11.2007 und 27.11.2007).

Im Rahmen ihres Schadensmanagements vertraten die KFZ-Haftpflicht-versicherer bislang die Auffassung, dass der den Wiederbeschaffungsaufwand (d. h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigende Teil der Reparaturkosten erst nach Ablauf der sechsmonatigen Behaltefrist fällig wird. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.11.2008 entschieden, dass die vollständigen Reparaturkosten in der Regel sofort fällig werden, wenn der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt. Die Sechsmonatsfrist sei keine Anspruchsvoraussetzung, so die Richter. 

Der Geschädigte kann sofort den vollen Schadensersatz geltend machen und muss sich nicht mit einer Teilzahlung zufrieden geben.

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