Unfallschadenregulierung durch Rechtsanwälte

Haben Sie einen Verkehrsunfall gehabt? Ist Ihr Fahrzeug beschädigt worden oder haben Sie Verletzungen erlitten? Ein Verkehrsunfall stellt immer eine Ausnahmesituation dar. Plötzlich muss man viele Dinge beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Es ist besser, Sie können sich dann auf einen unabhängigen und kompetenten Berater verlassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld oder hilft Ihnen bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter. Profitieren auch Sie von der Fachkompetenz aus der Schadenregulierung von weit über tausend Verkehrsunfällen.

button_unfallschaden

Hier können Sie Ihren Unfallschaden online anmelden. Rund um die Uhr. Schnell und unkompliziert. 

 

verkehrsrecht01Nehmen Sie nach einen Verkehrsunfall schnellstmöglich Kontakt zu uns auf.  Wir nutzen alle modernen Kommunikationswege zum Informationsaustausch. Es ist daher nur in den wenigsten Fällen erforderlich, dass Sie uns persönlich aufsuchen müssen.

Häufig versuchen Versicherer, mit dem Geschädigten telefonisch Kontakt aufzunehmen und ihn von der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder unabhängigen Kfz-Sachverständigen abzuhalten. Der Grund liegt auf der Hand: Der Geschädigte soll nicht erfahren, welche Ansprüche er tatsächlich hat.

Lassen Sie sich nicht ohne anwaltliche Beratung auf ein „Angebot“ der gegnerischen Versicherung ein. Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Verkehrsunfallabwicklung zu beauftragen. Die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet, dass keine Schadenspositionen unberücksichtigt bleiben. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls trägt die gegnerische Versicherung auch die bei Ihrem Rechtsanwalt entstehenden Kosten.

 

Sie fragen sich, warum Sie einen Rechtsanwalt mit der Unfallschadenregulierung beauftragen sollten?

Nun, das Amtsgericht Dortmund hat es in einem Urteil vom 29.06.2009 (Az.: 431 C 2044/09) treffend festgestellt. Im Urteil heißt es:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten (Anmerkung: Gemeint ist die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung) ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 € Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. […] Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadenposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadenposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. […] Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung schaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“ 

Noch nicht überzeugt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13) sagt dazu:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Die letzte Instanz:

Mit Urteil vom 29.10.2019 (Az: VI ZR 45/19) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass der Geschädigte auf Kosten des Schädigers einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens beauftragen darf. Er stellt dabei darauf ab, dass dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und – ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus.

Das Urteil ist zugunsten eines gewerblichen Klägers mit einer größeren Fahrzeugflotte ergangen. Es gilt also erst Recht für einen Geschädigten, der in der Regel überhaupt keine Erfahrung mit der Regulierung von Verkehrsunfällen hat.