Kündigungsschutzklage

Kündigung erhalten! Was nun?

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten und wollen wissen, was jetzt zu tun ist?

Nach dem Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie die Sache auf sich beruhen lassen oder ob sie gegen die Kündigung vorgehen sollen. Eine fachanwaltliche Beratung bringt hier schnell Klarheit. 

Haben Sie Fragen zum Kündigungsschutz? Sprechen Sie uns gerne an!

Nach einem ersten anwaltlichen Beratungsgespräch entscheiden Sie schneller, welche Schritte für Sie zielführend und wirtschaftlich sinnvoll sind. Die Frage, welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und kann in einem ersten Beratungsgespräch geklärt werden. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 05451/9360780. Oder hinterlassen Sie hier Ihre Kontaktdaten. Dann vereinbaren wir umgehend einen Gesprächstermin mit Ihnen.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN steht Ihnen für Klageverfahren vor dem Arbeitsgerichten Rheine, Münster, Osnabrück aber auch überregional gerne zur Verfügung. Durch unsere Kooperationen sind wir häufig auch vor den Arbeitsgerichten Detmold, Bielefeld und Herford tätig.

Anhand einer umfassenden Checkliste erörtert Rechtsanwalt Bargmann mit Ihnen bereits im ersten Beratungsgespräch die kündigungsrelevanten Fragestellungen und kann Ihnen erklären, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte nötig und möglich sind.

Eine Kündigungsschutzklage kann dann sinnvoll und erforderlich sein, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder zumindest Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. Wenn ein Gang vor das Arbeitsgericht nicht mehr vermeidbar ist, kann die frühe Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung Zeit, Geld sowie Nerven sparen und den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen. Lassen Sie sich in jedem Fall frühzeitig beraten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Rechtsanwalt Bargmann Ihnen z. B. frühzeitig erklären,

  • ob die von Ihrem Arbeitgeber genannten wichtigen Gründe ausreichen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen,
  • ob betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen und die Kündigung sozial gerechtfertigt ist,
  • ob die Kündigungsfrist korrekt berechnet ist,
  • ob Sie eine Abfindung oder weitere finanzielle Ansprüche, wie Urlaubsabgeltung, rückständigen Lohn oder dergleichen durchsetzen können.

Klagefrist beachten!

Bitte beachten Sie, dass gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss, sofern Sie keinen Rechtsverlust erleiden wollen.

Klagefrist verpasst?

Haben Sie die Frist für die Erhebung der Klagefrist von drei Wochen versäumt? Dann besteht sofortiger Handlungsbedarf. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Klage gemäß § 5 des Kündigungsschutzgesetzes noch nachträglich zugelassen. Voraussetzung für eine nachträgliche Zulassung ist aber, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an einer verspäteten Klageerhebung trifft. Es gelten strenge Maßstäbe. Lassen Sie sich im Einzelfall von Ihrem Rechtsanwalt beraten.

Gang des Gerichtsverfahrens

Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht zunächst einen Termin zur Güteverhandlung ansetzen. Die Güteverhandlung dient allein dem Versuch, die Parteien zu einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits zu bewegen. Es wird also lediglich die Angelegenheit erörtert und seitens des Gerichts versucht, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs zu beenden. Sofern keine Einigung erzielt werden kann, wird im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung nach wechselseitigen Schriftsätzen noch ein weiterer Termin zur sog. Kammerverhandlung stattfinden. Erst danach wird ein Urteil verkündet.

Kosten

Bereits im ersten Beratungsgespräch informieren wir Sie über entstehende Kosten. Das schafft Transparenz und Sicherheit, weil Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Gerichtskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren sind geringer als diejenigen in amts- und landgerichtlichen Verfahren. Ein Gerichtskostenvorschuss ist nicht zu leisten. In vielen Fällen entfallen die Gerichtskosten vollkommen, z. B. wenn ein Vergleich abgeschlossen wird.

Nach § 12 a des Kündigungsschutzgesetzes hat jede Partei in der ersten Instanz entstehenden Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihren Anwalt übernehmen. In anderen Fällen haben Sie die entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Dann werden wir im Vorfeld klären, ob eine Kündigungsschutzklage für Sie wirtschaftlich ist. Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung lohnen sich in jedem Fall.

Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und richtet sich im Allgemeinen nach dem Gegenstandswert. Alternativ schließen wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung.

Weitere Informationen zur Rechtsanwaltsvergütung, etwa zu den Kosten einer Erstberatung, erhalten Sie unter Kosten.