BGH zu Mietwagenkosten: Keine Übertragung des Werkstatt- und Prognoserisikos auf Mietwagenkosten

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.05.2026 (VI ZR 67/25) zu Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen ist für Geschädigte wie Versicherer gleichermaßen relevant.

Der BGH hatte einen typischen Streitfall zu klären: Durch einen Verkehrsunfall war das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt worden. Während der Reparatur mietete er ein kleineres Fahrzeug. Abgerechnet hat er aber so, als hätte er ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet und verlangte die höheren Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt.

Der BGH stellt klar: Geschädigte dürfen zwar grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten, maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist aber die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten Ersatzwagens. Die Idee eines „fiktiven Budgets“ nach der Klasse des eigenen Fahrzeugs lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Wer ein kleineres und günstigeres Auto wählt, kann die Kosten nicht nachträglich so abrechnen, als hätte er ein größeres angemietet.

Gleichzeitig betont der BGH das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte muss sich – im Rahmen des Zumutbaren – um einen marktüblichen Normaltarif bemühen und Preise vergleichen. Deutlich überhöhte Unfallersatztarife sind nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass ihm trotz zumutbarer Anstrengungen kein günstigerer Tarif zugänglich war, etwa wegen besonderer Eil‑ oder Notsituationen.

Die Grundsätze zum sogenannten „Werkstatt‑ und Sachverständigenrisiko“, die den Geschädigten bei Reparaturkosten und Gutachterhonoraren entlasten, lassen sich nach Auffassung des BGH nicht auf Mietwagenkosten übertragen. Mietwagenpreise sind für einen Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vergleichsweise leicht zu prüfen. Deshalb trifft Geschädigte hier eine stärkere Pflicht zur Erkundigung.

Gesetzgeber schließt Gesetzeslücke zum Punktehandel

Punkte in Flensburg und auch Fahrverbote konnten aufgrund einer Gesetzeslücke bislang relativ einfach und ohne große Konsequenzen von „Strohmännern“ übernommen werden.

Gemeint sind Fälle, in denen jemand bewusst Punkte „für einen anderen“ übernimmt, also etwa den Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid ausfüllt, obwohl er gar nicht gefahren ist. Ziel solcher Deals ist es, Fahrverbote oder einen drohenden Führerscheinentzug zu umgehen.

Zum 01.07.2026 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen. Künftig ist es verboten, eine Behörde über den tatsächlichen Fahrer oder Beteiligten an einer Ordnungswidrigkeit zu täuschen oder eine solche „Punkteübernahme“ gewerblich anzubieten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Wer sich also dafür hergibt, „gegen Geld die Punkte nimmt“, riskiert nicht nur eigene Punkte und hohe Bußgelder, sondern je nach Einzelfall auch strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher Angaben. Für den Auftraggeber, der seine Punkte loswerden will, gilt: Der Versuch, mit solchen Tricks das System auszutricksen, kann am Ende teurer werden als das ursprüngliche Fahrverbot.

Verfolgungsverjährung bei Bußgeldverfahren zukünftig sechs Monate

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber zum 01.07.2026 die Frist für die Verfolgungsverjährung bei straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten geändert.

Statt wie bisher nach drei Monaten tritt die Verfolgungsverjährung bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG nun erst nach sechs Monaten ein. Das heißt: Wer geblitzt wurde oder über eine rote Ampel gefahren ist, kann nicht mehr nach drei „ruhigen“ Monaten davon ausgehen, dass nichts mehr kommt. Die berühmte Dreimonatsfrist, auf die viele Autofahrer bisher gern vertraut haben, ist damit Geschichte.

Die neue Sechsmonatsfrist gilt für Verkehrsverstöße, die ab dem 01.07.2026 begangen werden. Wer vorher geblitzt wurde, kann sich in vielen Fällen noch auf die alte Dreimonatsfrist berufen, wer später unterwegs ist, muss deutlich länger zittern.

Die Begründung für die Änderung nennt der Gesetzgeber auch: Viele Bußgeldstellen sind überlastet und können die Bußgeldbescheide nicht innerhalb der bisherigen Verjährungsfrist von drei Monaten erlassen. Jetzt bleibt den Behörden deutlich mehr Zeit, um den Fahrer zu ermitteln, den Bußgeldbescheid zu erstellen und korrekt zuzustellen.

Quotenvorrechtsabrechnung nach Verkehrsunfall kann eine 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG rechtfertigen

In der anwaltlichen Praxis stellt sich bei der Abrechnung von Verkehrsunfällen mit Quotenvorrecht häufig die Frage nach der angemessenen Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Gerade bei komplexeren Abwicklungskonstellationen wird dabei regelmäßig diskutiert, ob die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG ausreichend ist oder ob eine Erhöhung gerechtfertigt sein kann.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 07.05.2026 (Az.: 14 C 227/25) liefert hierzu eine klare und praxisrelevante Einordnung.

Maßstab § 14 RVG

Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die sogenannte „Mittelgebühr“ von 1,3 stellt dabei lediglich den Ausgangspunkt dar – keine starre Obergrenze.

Eine Erhöhung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig ist. Entscheidend ist dabei vor allem der konkrete Arbeitsaufwand, aber auch die wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten.

Besonderheiten der Quotenvorrechtsabrechnung

Gerade bei der Quotenvorrechtsabrechnung zeigt sich häufig, dass die anwaltliche Tätigkeit deutlich über das „normale“ Maß hinausgeht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Regulierung ganz oder teilweise verweigert.

So auch im vom Amtsgericht Rheine entschiedenen Fall: Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN sah sich gezwungen, für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls einen alternativen Weg zu beschreiten. Anstatt ausschließlich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorzugehen, wurde nach der teilweisen Regulierungsverweigerung des Haftpflichtversicherers zunächst die eigene Kaskoversicherung des Geschädigten in Anspruch genommen. Anschließend erfolgte die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer.

Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einem erheblich gesteigerten Koordinations- und Prüfaufwand. Es müssen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen berücksichtigt, Versicherungsleistungen abgestimmt und Regressfragen geprüft werden.

Umfang als entscheidender Faktor

Das Gericht stellt in seiner Begründung klar, dass unter dem „Umfang“ der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere der zeitliche Aufwand zu verstehen ist. Bereits die Notwendigkeit, mehrere Anspruchsgegner beziehungsweise Versicherungswege zu bearbeiten, führt zu einer deutlichen Mehrbelastung.

Wörtlich hebt das Gericht hervor, dass allein der eingeschlagene alternative Abwicklungsweg einen „zeitlich deutlich höheren Aufwand“ begründet. Dies rechtfertigt die Anhebung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Quotenvorrechtsabrechnung keineswegs als Routinefall eingeordnet werden darf. Vielmehr handelt es sich häufig um eine rechtlich und tatsächlich vielschichtige Angelegenheit, die eine intensivere anwaltliche Befassung erfordert.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts Rheine bestätigt, was sich in der Praxis häufig zeigt: Die Bearbeitung von Fällen mit Quotenvorrecht kann einen erheblich gesteigerten Arbeitsaufwand verursachen. In solchen Konstellationen ist eine Gebühr von 1,5 nach Nr. 2300 VV RVG nicht nur vertretbar, sondern regelmäßig angemessen.

Update

Ebenso wie das Amtsgericht Rheine sieht auch das Amtsgericht Ibbenbüren (Urteil vom 08.06.2026, Az.: 30 C 208/25) die Anhebung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 nicht als unbillig an.

Arbeitsrecht: Maschinenbediener gewinnt Kündigungsschutzklage gegen insolventen Automobilzulieferer – Teil II

Im Anschluss an das bereits berichtete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine ist es zu einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, in der der Insolvenzverwalter erneut eine betriebsbedingte Kündigung aussprach und erneut unterlag.

Zweite Kündigung – erneute Niederlage des Insolvenzverwalters

Nachdem das Arbeitsgericht Rheine mit Urteil vom 26.05.2025 (Az. 2 Ca 196/25) die erste Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung für unwirksam erklärt hatte, reagierte der Insolvenzverwalter mit einer weiteren Kündigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Inhaltlich stützte er sich abermals auf die Behauptung, der Kläger sei aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten und veränderter Betriebsabläufe nicht mehr sinnvoll einsetzbar.

Auch diese zweite Kündigung hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht Rheine sah in seinem Urteil vom 12.01.2026 (Az.: 2 Ca 1149/25) wesentliche Mängel bei der Bildung von Vergleichsgruppen und bei der Darlegung, weshalb gerade der Kläger von der Entlassungswelle betroffen sein sollte. Die Versuche des Insolvenzverwalters, die unterlassene oder fehlerhafte Sozialauswahl im Prozess durch pauschale Hinweise auf betriebliche Umstrukturierungen zu heilen, blieben erfolglos.

Festhalten des Gerichts an strenger Sozialauswahl

Das Gericht hat im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung noch einmal deutlich hervorgehoben, dass auch im Insolvenzverfahren der betriebsbezogene Kündigungsschutz des § 1 KSchG gilt und die Privilegierungen des § 125 InsO nichts daran ändern, dass eine nachvollziehbare, am Gesetz orientierte Sozialauswahl zwingend bleibt. Die grobe Fehlerkontrolle nach § 125 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht davon, Vergleichsgruppen zu bilden und die maßgeblichen sozialen Kriterien in einer Weise zu gewichten, die noch als vertretbares Abwägungsergebnis erkennbar ist.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Arbeitsgericht die bereits im ersten Urteil angelegte Linie fortgeführt hat: Wird eine Sozialauswahl vollständig unterlassen, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Diese Vermutung kann nur durch substantiierte, konkrete Darlegung einer hypothetischen Sozialauswahl widerlegt werden, die zeigt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Auswahl gerade dem Kläger hätte gekündigt werden müssen.

Der Insolvenzverwalter blieb diesen detaillierten Vortrag schuldig und beschränkte sich im Wesentlichen auf pauschale Wertungen zur angeblich fehlenden Einsetzbarkeit des Klägers sowie zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Einarbeitung. Dies genügte nicht, um die Vermutung der Sozialwidrigkeit zu erschüttern.

Bedeutung für Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Arbeitnehmer auch im Insolvenzverfahren nicht rechtlos gestellt sind und der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen keineswegs „auf Null“ reduziert wird. Gerade bei Anlerntätigkeiten, wie sie im Produktionsbereich eines Automobilzulieferers typisch sind, bleibt die Pflicht zur Bildung sachgerechter Vergleichsgruppen bestehen, weil eine Austauschbarkeit der Mitarbeiter regelmäßig anzunehmen ist.

Update: Der Rechtsstreit wurde zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm durch Vergleich erledigt.

Frohe Weihnachten

die Weihnachtszeit lädt dazu ein, innezuhalten und auf das vergangene Jahr zurückzublicken. Dies möchten wir – das gesamte Team der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN – nutzen, um uns ganz herzlich für Ihr Vertrauen und die wertvolle Zusammenarbeit zu bedanken.

Auch im vergangenen Jahr durften wir Sie bei vielfältigen und anspruchsvollen rechtlichen Anliegen begleiten. Dafür sagen wir Danke!

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien sowie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein friedvolles Weihnachtsfest, Zeit für Erholung und Zuversicht sowie ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2026.

In der besinnlichen Zeit möchten wir auch an diejenigen denken, denen es nicht so gut geht. Daher verzichten wir wie in den vergangenen Jahren auf den Versand von Weihnachtspost und unterstützen stattdessen den Verein Herzenswünsche aus Münster, der sich mit großem Engagement für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche einsetzt. Eine weitere Spende geht an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

Auch im kommenden Jahr stehen wir Ihnen mit Kompetenz, Engagement und persönlichem Einsatz zuverlässig zur Seite.

Erfolgreiche Durchsetzung von Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug meines Mandanten erheblich beschädigt und war über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten nicht nutzbar. Zunächst benötigte die gegnerische Haftpflichtversicherung eine halbe Ewigkeit, um die Haftung dem Grunde nach zu bestätigen. Dann verzögerte sich die Reparatur in der Werkstatt. Während der Haftpflichtversicherer sämtliche übrigen Schadensersatzansprüche regulierte, verweigerte er die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hatte seine eigene Sicht auf die Dinge und wies die Klage in erster Instanz ab. Das Landgericht Dessau-Roßlau sah sich zur Korrektur veranlasst und stellte im Rahmen eines Hinweisbeschlusses (vom 23.10.2025, Az.: 5 S 84/25) klar, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben dürfte.

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Das Gericht bestätigte, dass ein Geschädigter Anspruch auf Nutzungsausfall hat, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht genutzt werden konnte und er grundsätzlich zur Nutzung bereit war. Die Entschädigung richtet sich nach der erforderlichen Wiederherstellungsdauer, einschließlich Reparaturzeit sowie einer angemessenen Frist zur Schadensfeststellung und Entscheidung.

Keine Pflicht zur Vorfinanzierung

Nach Auffassung des Landgerichts war der Geschädigte nicht verpflichtet, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Die Verantwortung für die Schadensbeseitigung liegt beim Schädiger bzw. dessen Versicherung.
Eine Verzögerung, die durch das Ausbleiben einer Regulierungszusage entsteht, begründet kein Mitverschulden des Geschädigten.

Keine Obliegenheitsverletzung

Das Gericht sah es als nicht erforderlich an, dass der Geschädigte ein Interimsfahrzeug anmietet oder eine „Notreparatur“ durchführt. Auch Verzögerungen durch Gutachtenerstellung oder Reparaturablauf sind nicht dem Geschädigten anzulasten, sofern dieser seiner Mitwirkungspflicht genügt.

Keine Pflicht zur sofortigen Reparatur

Entgegen der Auffassung der Versicherung besteht keine Pflicht, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen. Eine gewisse Verzögerung ist zulässig, solange sie nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor.

Fehlerhafte Berechnung der Rechtsanwaltskosten

Nicht zuletzt unterlief dem Amtsgericht noch ein Fehler bei der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Es hatte die Nutzungsausfallentschädigung bei der Bemessung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht berücksichtigt. Das Landgericht erkannte hierin einen Rechtsfehler – ein weiterer Punkt, der die Position des Geschädigten stärkte.

Revision zugelassen

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kündigte das Landgericht an, die Revision zuzulassen. Im Mittelpunkt steht die grundsätzliche Frage, ob ein Geschädigter die Reparatur abwarten darf, bis eine verbindliche Versicherungszusage vorliegt, ohne dass ihm dies als Mitverschulden angelastet werden kann.

Ergebnis

Offensichtlich hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung kein Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung. Kurz nach Zugang des Hinweisbeschlusses erfolgte die vollständige und vorbehaltlose Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung.

Arbeitsrecht: Maschinenbediener gewinnt Kündigungsschutzklage gegen insolventen Automobilzulieferer – Teil I

Im Zuge der Insolvenz eines etablierten Automobilzulieferers mit Standorten in Lüdenscheid und Ibbenbüren kam es zu einem arbeitsrechtlichen Konflikt: Ein langjähriger Mitarbeiter – vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN – wehrte sich erfolgreich gegen seine betriebsbedingte Kündigung.

Über das Vermögen des Unternehmens, das seit Jahrzehnten Kunststoff- und Metallkomponenten für den Innen- und Außenbereich von Fahrzeugen herstellt, ist im Januar 2025 nach einem Eigenantrag das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Maschinenbediener, seit 1998 im Werk Ibbenbüren beschäftigt, erhielt noch am Tag der Verfahrenseröffnung seine Kündigung zum 30.04.2025. Er erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich seine Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht Rheine (Urteil vom 26.05.2025, Az.: 2 Ca 196/25) gab dem Kündigungsschutzantrag des Klägers nun in erster Instanz Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und daher unwirksam (§ 1 KSchG). Zwar gelten im Insolvenzverfahren vereinfachte Prüfungsmaßstäbe für die Sozialauswahl (§ 125 InsO), insbesondere wird sie nur auf grobe Fehler überprüft. Doch selbst diesem reduzierten Maßstab hielt die Auswahl des Insolvenzverwalters nicht stand.

Das Kernproblem war: Der Kläger wurde überhaupt keiner Vergleichsgruppe zugeordnet. Die Auswahlentscheidung beruhte auf der Annahme, der Kläger sei wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht mehr einsetzbar – ohne diese Einschätzung konkret zu begründen. Eine nachvollziehbare Abwägung sozialer Kriterien wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten fehlte gänzlich.

Das Gericht stellte fest, dass bei vollständig fehlender Sozialauswahl eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung besteht. Diese kann nur durch substantiierte Auskunft des Arbeitgebers widerlegt werden – eine Pflicht, der der Insolvenzverwalter nicht nachkam. Pauschale Hinweise auf angebliche Inkompatibilität des Klägers mit den neuen Betriebsabläufen reichten nicht aus. Die bloße Behauptung, eine Einarbeitung sei wirtschaftlich unzumutbar, überzeugte das Gericht ebenso wenig.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt die Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen auch im Insolvenzverfahren zwingend. Selbst wenn Anlerntätigkeiten betroffen sind, ist eine Austauschbarkeit regelmäßig anzunehmen, insbesondere bei langjährig Beschäftigten mit breiter Betriebserfahrung.

Verkehrsrecht: BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) fasst wichtige Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zusammen und bringt Klarheit für alle Verkehrsteilnehmer. Unfallgeschädigte dürfen auch weiterhin fiktiv abrechnen, ohne dass sie dem regulierungspflichtigen Versicherer einen Reparaturnachweis vorlegen müssen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Geschädigten gegenüber der Kfz-Versicherung und sichert faire Schadensregulierung nach einem Unfall.

Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?

Die fiktive Schadensabrechnung erlaubt es Geschädigten, ihren Schaden auf Basis eines Gutachtens zu beziffern, ohne eine Reparaturrechnung vorzulegen. Das bedeutet: Auch wer sein Auto gar nicht oder kostengünstiger reparieren lässt (z. B. im Ausland), kann den im Gutachten kalkulierten Nettobetrag von der Versicherung verlangen.

Kein Nachweis der tatsächlichen Reparaturkosten erforderlich

Im jetzt vom BGH entschiedenen Rechtsstreit VI ZR 300/24 hatte der Kläger sein Fahrzeug im Ausland reparieren lassen, aber fiktiv abgerechnet. Die gegnerische Versicherung forderte Belege über die tatsächlichen Kosten – zu Unrecht, wie der BGH nun entschied:

✅ Die fiktive Abrechnung bleibt zulässig – unabhängig davon, ob und wie repariert wurde.

✅ Es besteht keine Offenlegungspflicht der tatsächlichen Reparaturkosten gegenüber der Versicherung.

✅ Maßgeblich ist der Betrag, der laut Kfz-Schadengutachten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt erforderlich wäre.

✅ Reparaturen im Ausland dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten führen.

✅ Es liegt keine unzulässige Bereicherung vor, wenn pauschal nach Gutachten abgerechnet wird.

AG Tecklenburg: Wertminderung bei älteren Fahrzeugen

Bei einem Verkehrsunfall erlitt das Fahrzeug des Geschädigten, ein Audi A 6, einen reparaturfähigen Heckschaden. Ausweislich des Kfz-Schadengutachtens erlitt das Fahrzeug ferner eine merkantile Wertminderung von 350,00 €.

Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung wandte ein, dass das Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt bereits über 9 Jahre alt war und eine Laufleistung von mehr als 250.000 km zurückgelegt hat. Sie verweigerte trotz erfolgter Reparatur und Vorlage einer Werkstattrechnung die Regulierung der merkantilen Wertminderung.

Also musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden. Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 14.02.2025 (Az.: 5 C 145/24) zur Zahlung der Wertminderung von 350,00 €.

Das Gericht schloss sich der vollständig der klägerischen Rechtsauffassung an, wonach auch bei älteren Fahrzeugen eine unfallbedingte Wertminderung eintreten kann. Eine pauschale Bagatellgrenze wie es von der Beklagten vorgetragen wurde, erscheine wegen des technologischen Fortschritts seit den 60er Jahren nicht mehr zeitgemäß. Das Gericht schätzte die Wertminderung in Übereinstimmung mit den Angaben des vorgerichtlich eingeholten Kfz-Schadengutachtens auf 350,00 €. In seinem Gutachten und in einer ergänzenden Stellungnahme hatte der Sachverständige unter Bildung des Mittelwerts der Marktrelevanz- und Faktorenmethode und dem Modell des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) den Minderwert in dieser Höhe berechnet. Beide Methoden seien gängige Berechnungswege für den Minderwert – so das Gericht.

Die von der Beklagten eingewandten Vorschäden (Streifschaden hinten rechts und an der Stoßfängerverkleidung hinten links) führten nicht dazu, dass dem klägerischen Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall der Makel eines Unfallfahrzeugs zuzuschreiben wäre. Das Gericht führte aus, dass es sich dabei lediglich um leichte Lackschäden handele, die eben keine erhebliche Beschädigung darstellen würden.