AG Nordhorn verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zum Ersatz offener Mietwagenkosten

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat während der Reparaturdauer einen Mietwagen in Anspruch genommen. Der dafür gezahlte Preis erschien der in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoch, so dass eine vollständige Regulierung der Mietwagenkosten verweigert wurde.

Es kam wie es immer kommt: Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat – diesmal vor dem Amtsgericht Nordhorn – die offenen Schadensersatzansprüche eingeklagt.

Mit Urteil vom 06.03.2024 verurteilte das AG Nordhorn (Az.: 3 C 834/23) den Versicherer zur Zahlung der eingeklagten Mietwagenkosten.

Das Gericht folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Celle und bemisst die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer Erhebung.

Innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels favorisiert das Gericht ebenfalls das arithmetische Mittel. Fachleute wissen, was damit gemeint ist. Im Urteil heißt es: „Das Gericht sieht das in der Schwacke-Liste genannte arithmetische Mittel als vorzugswürdiger gegenüber dem dort genannten Modus an, der die am häufigsten genannten Werte in den Vordergrund rückt (so auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 806). Dem Gericht scheint der Mittelwert ein geeigneterer Vergleichsmaßstab zu sein als der am häufigsten genannte Wert. Zudem stellt auch die Fraunhofer-Tabelle auf das arithmetische Mittel ab.“

Hinsichtlich der Berechnung einer über 3 Tage dauernden Anmietung stellt das Gericht zunächst die beiden unterschiedlichen Rechtsauffassungen dar. Nach einer Auffassung werde der höchste mögliche Bereich genommen und der fehlende Rest mit Einzeltagessätzen aufgefüllt. Das Gericht folgt allerdings der anderen Auffassung. Danach wird der höchstmögliche enthaltene Zeitraum (in diesem Fall also der Dreitageszeitraum) durch die enthaltenen Tage (in diesem Fall 3) dividiert und mit den Gesamttagen (in diesem Fall 4 Tage) multipliziert.

Einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nimmt das AG Nordhorn nicht vor, weil ein klassentieferes Fahrzeug angemietet bzw. abgerechnet worden ist. Im Urteil heißt es: „Ein weiterer Abzug würde zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (BGH Urteil vom 5.3.2013 in VI ZR 245/11).“

Ein Abzug wegen der Anmietung eines sogenannten Werkstattersatzwagens kam nicht in Betracht, weil es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte. Das deutet an, dass anderenfalls ein Abzug möglich gewesen wäre.

Frohe Weihnachten

Die Zeit kurz vor Weihnachten möchten wir – das gesamte Team der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN – zum Anlass nehmen, um uns bei unseren Mandanten und Geschäftspartnern für das entgegengebrachte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit im ablaufenden Kalenderjahr zu bedanken.

Auf diesem Weg wünschen wir Ihnen, Ihren Familienangehörigen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2024.

Wie in den vergangenen Jahren verzichten wir auch in diesem Jahr auf die Versendung von Weihnachtspost, weil wir meinen, dass eine Spende für wohltätige Zwecke mehr bewirken kann. Wir unterstützen seit vielen Jahren den Verein Herzenswünsche 
aus Münster bei seiner tollen Arbeit für schwer erkrankte Kinder & Jugendliche.

Gerne sind wir auch im kommenden Jahr Ihr Ansprechpartner für eine engagierte und zuverlässige Rechtsberatung.

AG Münster spricht Leasingnehmer Schadensersatz zu

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Münster restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall eingeklagt. Das AG Münster verurteilte die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 05.12.2023, Az.: 61 C 1544/23).

Geschädigt war ein Leasingfahrzeug. Der Geschädigte hat aufgrund der zugrundeliegenden Leasingbedingungen sowie einer ausdrücklichen Ermächtigung des Leasinggebers die Ansprüche im eigenen Namen geltend gemacht. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig.

Die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Das sah das Gericht deutlich anders und schloss sich der Argumentation des Klägers an. Abgesehen davon, dass bei einer stillen Zession bereits regelmäßig davon auszugehen sei, dass der Zedent ermächtigt ist, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, liege zudem auch ein ausdrückliches Ermächtigungsschreiben des Leasinggebers vor.

Nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos bestehe ein Anspruch auf Ersatz der von der Kfz-Werkstatt berechneten Reparaturkosten – so das Gericht weiter. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Kläger vorprozessual eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung unterzeichnet habe. Denn eine vertragsmäßige Vereinbarung zwischen Haftpflichtversicherer und Leasingnehmer über die Beschränkung eines Anspruchs der Leasinggeberin stelle eine unzulässige Verkürzung der Rechtsposition eines Dritten dar. Im Übrigen richte sich die Erklärung in dieser Hinsicht ihrem Aufbau und Wortlaut nach allein an die Werkstatt, gibt dieser zu erkennen, mit welchem Zahlungsausgleich sie seitens des Haftpflichtversicherers rechnen könne. Sie beinhalte aber keinen Erklärungswert für das Verhältnis zwischen beklagter Versicherung und Geschädigtem. Einzig der in dem Formular darunter folgende Teil (Einverständnis mit der Auszahlung an die Werkstatt) richte sich an den Kläger und sei von ihm unterzeichnet worden. Eine vertragsgemäß Beschränkung des Ersatzanspruchs der Höhe nach in dem hier maßgeblichen Schuldverhältnis sei damit nicht verbunden.

Richtig rund wäre das Urteil gewesen, wenn das Gericht die Tatsache berücksichtigt hätte, dass der Geschädigte die Reparaturkosten vor seiner Klage selbst an die Kfz-Werkstatt bezahlt hat.

AG Münster verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz

Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadensersatzansprüche eingeklagt, nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Berufung auf einen sog. „Prüfbericht“ eine vollständige Schadenregulierung ablehnte.

Das Amtsgericht Münster hat die Versicherung mit Urteil vom 16.08.2023 (Az.: 3 C 234/23) zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche verurteilt.

Wenn der Geschädigte zur Feststellung des Schadens ein Kfz-Schadengutachten einholt und auf Basis dieses Gutachtens die Reparatur des Fahrzeugs veranlasst, ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten nicht wesentlich übersteigen.

Aus den Gründen:

„Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es nicht an. Der Kläger hat zudem nachgewiesen, den noch ausstehenden Differenzbetrag an die Reparaturwerkstatt überwiesen zu haben. Dass dies in Kenntnis des von der Beklagten eingeholten Prüfberichts erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Aus diesem musste der Kläger nicht schließen, dass die Reparaturrechnung falsch war. Es handelt sich bei dem Prüfbericht lediglich um Einwendungen des Beklagten.

[…]

Der Anspruch ist nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, welche der Kläger erlangt hat. Grund hierfür ist ein dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnender Anspruch auf Ausgleich erlangter Vorteile. Dementsprechend war der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet. Hierfür bedurfte es weder eines Antrags noch einer Einrede des Beklagten.“

Letzteres kann man so sehen, ist aber nicht zwingend. Die daraus folgende Teilabweisung der Klage führte allerdings nicht zu einer Kostenquote, weil die Außerachtlassung der Zug-um-Zug-Verpflichtung im Klageantrag lediglich eine unwesentliche Zuvielforderung i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellte.

Bundesverfassungsgericht entscheidet zu „Rohmessdaten“

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu „Rohmessdaten“ ist da. Das Ergebnis ist ernüchternd. Das Bundesverfassungsgericht hat drei (!) Jahre benötigt, um zu entscheiden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Bußgeldverfahren, bei dem ein Messgerät zum Einsatz kam, dass zwar das Messergebnis selbst, aber nicht den Rechenweg dorthin aufzeichnet. Die der Ermittlung des Messergebnisses dienenden Einzelwerte werden gemeinhin als „Rohmessdaten“ bezeichnet.

Um es einfach und mit wenigen Worten zu erklären: Moderne Verkehrsmessgeräte werfen nur noch das Endergebnis einer Messung aus. Die Werte, die zu diesem Ergebnis geführt haben, werden gelöscht. Insofern ist technisch nicht nachvollziehbar, wie ein Messgerät zum ausgeworfenen Messwert gelangt. Für die Verteidigung gegen eine eine Verkehrsmessung ist es allerdings wichtig, diese Einzelwerte zu kennen. Denn häufig lassen sich nur anhand dieser Einzelwerte gezielt Einwendungen gegen die Messung oder gar konkrete Fehler vortragen, die ein Gericht zur weiteren Sachaufklärung zwingen.

Nun kann man sagen, wird schon richtig sein und dem Endergebnis der Messung vertrauen. Die Erfahrung vieler Verteidiger und technischen Sachverständigen ist aber, dass die Messergebnisse leider nicht immer richtig sind. Das Vertrauen in Messergebnisse wäre größer, wenn man diese im Einzelfall überprüfen könnte.

Nach Ausschöpfung des Gerichtswegs hat der Betroffene eine Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass das Amtsgericht ein seines Erachtens nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet habe.

Die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht „hinreichend substantiiert“ habe. Ihre Begründung lasse eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.  

Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1167/20. Die Entscheidung datiert vom 20.06.2023. Sie ist hier abrufbar. Mag sich jede Leserin ihre und jeder Leser seine eigene Meinung bilden.

Bundesarbeitsgericht: Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der Verjährung

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018 und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betreibt eine Flugschule. Sie beschäftigte den Kläger seit dem 09.06.2010 als Ausbildungsleiter, ohne ihm seinen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Unter dem 19.10.2015 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer für die Beklagte tätig werden sollte. Mit der im August 2019 erhobenen Klage verlangte der Kläger u.a. Abgeltung von Urlaub aus seiner Beschäftigungszeit vor der Vertragsänderung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das BAG hat am 20.12.2022 (Az.: 9 AZR 266/20) entschieden, dass Urlaubsansprüche verjähren können, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen noch nach § 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Nun hat das BAG entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch seinerseits der Verjährung unterliegt. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt. Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus der der EuGH die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableitet, endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Anwendung der Verjährungsregelungen kann die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange eine Klageerhebung aufgrund einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zumutbar ist.

Von dem Kläger konnte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2015 nicht erwartet werden, seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Der Senat ging zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums unabhängig von der Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten automatisch verfielen. Erst nachdem der EuGH mit Urteil vom 06.11.2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaub vorgegeben hatte, war der Kläger gehalten, Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen.

Demgegenüber ist der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2015 verjährt. Schon auf Grundlage der früheren Rechtsprechung musste der Kläger erkennen, dass die Beklagte Urlaub aus diesem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, abzugelten hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann deshalb Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Der Kläger hat die Klage erst im Jahr 2019 erhoben.

Praxistipp: Das deutsche Urlaubsrecht unterlag in den vergangenen Jahren großen Veränderungen. Daher ist es für Arbeitnehmer im Einzelfall oft schwierig, zu beurteilen, ob Urlaubsansprüche für vergangene Jahre oder ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestehen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, damit Sie gar nicht erst in die Verjährungsfalle tappen.  

OLG Hamm: Bagatellgrenze bleibt bei 715,81 €

Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermitteln zu lassen. Eine unabhängige und vollständige Beweissicherung über Umfang und Höhe des Schadens gewährleistet, dass dem Geschädigten alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers erstattet werden.

Die Kosten des Kfz-Schadengutachtens trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist.

Die geltenden Grundsätze hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil (vom 28.06.2022, Az. I-7 U 45/21) wie folgt zusammengefasst:

„Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 a].). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Insoweit ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 b]).

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Bagatellschaden, welcher die Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht erforderlich erscheinen lassen würde, nicht vor. Auf das Unfallgeschehen sind – wie ausgeführt – Kontaktspuren am lackierten Heckstoßfänger im Bereich des linken Rückstrahlers sowie das Lösen der Kantenschutzleiste am Klägerfahrzeug zurückzuführen, deren Instandsetzung Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 1.018,43 EUR erforderlich machte, weshalb bereits betragsmäßig kein Bagatellschaden ersichtlich ist (vgl. BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 c], wonach bei Überschreitung einer Schadenshöhe von 1.400,00 DM / 715,81 EUR kein Bagatellschaden vorliegt). Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere – unter der Stoßstange verborgene – Schäden entstanden sind. Hiernach durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten.“

Mit der Entscheidung hat das OLG Hamm der jüngst aufgeflammten Diskussion, ob die sog. Bagatellgrenze angepasst werden muss, eine Absage erteilt.

Arbeitsrecht: Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt – wie andere Ansprüche auch – der gesetzlichen Verjährung.

Kurz vor Jahresende hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon mal einen Knaller gezündet. In einem Grundsatzurteil hat das BAG entschieden, dass Urlaub eines Beschäftigten nicht mehr ohne Weiteres verjähren kann.

In dem Urteil vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 266/20) heißt es:

„Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“

Die Verjährung fällt demnach nicht komplett weg, sondern ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Urlaubsansprüche verjähren nur dann nach drei Jahren, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten rechtzeitig auf den Resturlaub hinweisen sowie sie dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und sie außerdem über die drohende Verjährungsfrist informieren. Ein Arbeitgeber muss also selbst aktiv werden, wenn er möchte, dass Urlaubsansprüche verjähren. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, verjährt der Urlaubsanspruch nicht mehr automatisch.

Das Urteil ist in Fachkreisen keine Überraschung. Es setzt die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Dieser hatte erst im September (Entscheidung vom 22.09.2022, Az.: C-120/21) entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

AG Bitterfeld-Wolfen entscheidet erneut über Erstattungsfähigkeit coronabedingter Desinfektionskosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen coronabedingte Desinfektionskosten eingeklagt, nachdem zuvor die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen (Urteil vom 16.11.2022, Az.: 7 C 307/22) schätzt die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Desinfektionskosten auf pauschal 25,00 € netto, mithin 29,75 € brutto.

Coronabedingte Desinfektionskosten kann der Geschädigte grundsätzlich als Folge der Coronaepidemie verlangen. Das Gericht geht davon aus, dass Geschädigte vor der Übergabe eines reparierten Fahrzeugs von der Werkstatt an ihn eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen erwarten kann und dass der Aufwand hierfür im Rahmen der Schadensbeseitigung erforderlich ist.

Darauf, dass der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten bereits an die Kfz-Werkstatt bezahlt hat, kommt es nicht an.

Amtsgericht Tecklenburg: Coronabedingte Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig

In einem Rechtsstreit über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 15.11.2022 (Az.: 5 C 4/22) u. a. entschieden, dass coronabedingte Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig sind.

Wegen der Desinfektionskosten fehle es nach Auffassung des Gerichts an dem adäquaten Kausalzusammenhang. Kausal seien nur solche Schäden, die durch das Unfallereignis selbst verursacht sind. Daran fehle es bei den Kosten der Oberflächendesinfektion. Diese beruhten ausschließlich auf einem von der Werkstatt frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona-Pandemie. Diese Kosten dienten weder der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs noch seien sie durch das Unfallereignis verursacht worden. Sie seien ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen und dienten dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Werkstatt und dem Service am Kunden.

In der gerichtlichen Praxis ist die Frage der Erstattungsfähigkeit coronabedingter Reinigungskosten umstritten. Überzeugend ist die Begründung des AG Tecklenburg allerdings nicht. Für den Geschädigten ist der ganze Verkehrsunfall höhere Gewalt. Er hat es sich nicht ausgesucht, dass eine fremde Person ihm durch Missachtung der im Straßenverkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten sein Kraftfahrzeug beschädigt.

Mit der Argumentation des AG Tecklenburg wäre der Geschädigte z. B. auch dann schutzlos, wenn ein Dritter das allgemeine Durcheinander nach dem Verkehrsunfall nutzt, um Gegenstände aus dem Unfallfahrzeug zu entwenden. Dieser Schaden wird auch nicht durch den Unfall selbst verursacht und wäre nach der Rechtsauffassung des AG Tecklenburg wohl auch nicht erstattungsfähig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist da allerdings großzügig und legt den Begriff der Kausalität weit aus. Den gebildeten Beispielfall hat der BGH bereits 1997 zu Gunsten eines Geschädigten entschieden.

Um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand bestimmen zu können, darf der Geschädigte sich eines Kfz-Schadengutachters bedienen, der Art und Ausmaß des Schadens festlegt. Zudem darf er seiner Kfz-Werkstatt vertrauen, die im Normalfall den Schaden auf Basis des Kfz-Schadengutachtens repariert.

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vom Gutachter kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadenbeseitigung erforderlich sind und die Werkstatt keine unnötigen Arbeiten in Rechnung stellt oder Leistungen berechnet, die tatsächlich nicht erbracht wurden.

Im konkreten Fall waren im Kfz-Schadengutachten coronabedingte Reinigungskosten kalkuliert, vom Geschädigten beauftragt und von der Werkstatt erbracht worden. Zudem hat der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten selbst an die Kfz-Werkstatt bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Leistung als korrekt anerkennt.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insoweit auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist. Man spricht von „subjektbezogener Schadensbetrachtung“. Dieses Privileg gilt auch für die Schadenhöhe (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11).

Auch coronabedingte Desinfektionskosten unterfallen dem subjektbezogenen Schadenbegriff. Sie erhöhen schlichtweg den Reparaturaufwand.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.