AG Münster verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz

Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadensersatzansprüche eingeklagt, nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Berufung auf einen sog. „Prüfbericht“ eine vollständige Schadenregulierung ablehnte.

Das Amtsgericht Münster hat die Versicherung mit Urteil vom 16.08.2023 (Az.: 3 C 234/23) zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche verurteilt.

Wenn der Geschädigte zur Feststellung des Schadens ein Kfz-Schadengutachten einholt und auf Basis dieses Gutachtens die Reparatur des Fahrzeugs veranlasst, ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten nicht wesentlich übersteigen.

Aus den Gründen:

„Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es nicht an. Der Kläger hat zudem nachgewiesen, den noch ausstehenden Differenzbetrag an die Reparaturwerkstatt überwiesen zu haben. Dass dies in Kenntnis des von der Beklagten eingeholten Prüfberichts erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Aus diesem musste der Kläger nicht schließen, dass die Reparaturrechnung falsch war. Es handelt sich bei dem Prüfbericht lediglich um Einwendungen des Beklagten.

[…]

Der Anspruch ist nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, welche der Kläger erlangt hat. Grund hierfür ist ein dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnender Anspruch auf Ausgleich erlangter Vorteile. Dementsprechend war der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet. Hierfür bedurfte es weder eines Antrags noch einer Einrede des Beklagten.“

Letzteres kann man so sehen, ist aber nicht zwingend. Die daraus folgende Teilabweisung der Klage führte allerdings nicht zu einer Kostenquote, weil die Außerachtlassung der Zug-um-Zug-Verpflichtung im Klageantrag lediglich eine unwesentliche Zuvielforderung i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellte.

AG Bitterfeld-Wolfen entscheidet erneut über Erstattungsfähigkeit coronabedingter Desinfektionskosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen coronabedingte Desinfektionskosten eingeklagt, nachdem zuvor die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen (Urteil vom 16.11.2022, Az.: 7 C 307/22) schätzt die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Desinfektionskosten auf pauschal 25,00 € netto, mithin 29,75 € brutto.

Coronabedingte Desinfektionskosten kann der Geschädigte grundsätzlich als Folge der Coronaepidemie verlangen. Das Gericht geht davon aus, dass Geschädigte vor der Übergabe eines reparierten Fahrzeugs von der Werkstatt an ihn eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen erwarten kann und dass der Aufwand hierfür im Rahmen der Schadensbeseitigung erforderlich ist.

Darauf, dass der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten bereits an die Kfz-Werkstatt bezahlt hat, kommt es nicht an.

Amtsgericht Tecklenburg: Coronabedingte Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig

In einem Rechtsstreit über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 15.11.2022 (Az.: 5 C 4/22) u. a. entschieden, dass coronabedingte Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig sind.

Wegen der Desinfektionskosten fehle es nach Auffassung des Gerichts an dem adäquaten Kausalzusammenhang. Kausal seien nur solche Schäden, die durch das Unfallereignis selbst verursacht sind. Daran fehle es bei den Kosten der Oberflächendesinfektion. Diese beruhten ausschließlich auf einem von der Werkstatt frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona-Pandemie. Diese Kosten dienten weder der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs noch seien sie durch das Unfallereignis verursacht worden. Sie seien ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen und dienten dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Werkstatt und dem Service am Kunden.

In der gerichtlichen Praxis ist die Frage der Erstattungsfähigkeit coronabedingter Reinigungskosten umstritten. Überzeugend ist die Begründung des AG Tecklenburg allerdings nicht. Für den Geschädigten ist der ganze Verkehrsunfall höhere Gewalt. Er hat es sich nicht ausgesucht, dass eine fremde Person ihm durch Missachtung der im Straßenverkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten sein Kraftfahrzeug beschädigt.

Mit der Argumentation des AG Tecklenburg wäre der Geschädigte z. B. auch dann schutzlos, wenn ein Dritter das allgemeine Durcheinander nach dem Verkehrsunfall nutzt, um Gegenstände aus dem Unfallfahrzeug zu entwenden. Dieser Schaden wird auch nicht durch den Unfall selbst verursacht und wäre nach der Rechtsauffassung des AG Tecklenburg wohl auch nicht erstattungsfähig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist da allerdings großzügig und legt den Begriff der Kausalität weit aus. Den gebildeten Beispielfall hat der BGH bereits 1997 zu Gunsten eines Geschädigten entschieden.

Um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand bestimmen zu können, darf der Geschädigte sich eines Kfz-Schadengutachters bedienen, der Art und Ausmaß des Schadens festlegt. Zudem darf er seiner Kfz-Werkstatt vertrauen, die im Normalfall den Schaden auf Basis des Kfz-Schadengutachtens repariert.

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vom Gutachter kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadenbeseitigung erforderlich sind und die Werkstatt keine unnötigen Arbeiten in Rechnung stellt oder Leistungen berechnet, die tatsächlich nicht erbracht wurden.

Im konkreten Fall waren im Kfz-Schadengutachten coronabedingte Reinigungskosten kalkuliert, vom Geschädigten beauftragt und von der Werkstatt erbracht worden. Zudem hat der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten selbst an die Kfz-Werkstatt bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Leistung als korrekt anerkennt.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insoweit auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist. Man spricht von „subjektbezogener Schadensbetrachtung“. Dieses Privileg gilt auch für die Schadenhöhe (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11).

Auch coronabedingte Desinfektionskosten unterfallen dem subjektbezogenen Schadenbegriff. Sie erhöhen schlichtweg den Reparaturaufwand.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

AG Coburg: Keine Kostenquote trotz Zug-um-Zug-Verurteilung

Diesmal hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für einen Geschädigten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beim Heimatgericht des Versicherers geltend gemacht.

Die grundsätzliche Haftung des Unfallverursachers bzw. der dahinterstehenden Haftpflichtversicherung stand außer Streit. Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche Verbringungskosten nach erfolgter Kürzung.

Im Rahmen der Klageerwiderung erkannte der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche an, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen die Reparaturwerkstatt. Die Rechtsanwälte des Versicherers machten geltend, dass der Kläger einen Teil der Prozesskosten selbst tragen müsse, weil er sich vorgerichtlich geweigert habe, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Das war aber nicht richtig. Vorgerichtlich war keine Abtretung von Schadensersatzansprüchen verlangt worden. Die Versicherung begehrte vielmehr die Vorlage der Lackierrechnung, auf die er aber keinen Anspruch hat.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 12 C 3982/21) den Versicherer des Geschädigten zur Zahlung restlicher Verbringungskosten Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt.

Zur Kostenquote heißt es im Urteil: „Die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Hilfsbegehren führt dabei nicht zu einer Veränderung der Kostenquote. Denn hierbei handelt es sich nur um einen wertmäßig nicht zu berücksichtigenden Nebenanspruch im Zusammenhang der Schadensregulierung (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 – 435 C 4137/17). § 93 ZPO findet vorliegend keine Anwendung, die Beklagte hat zur Klageerhebung Anlass gegeben und erstmals nach Klageerhebung eine Abtretung vom Kläger verlangt.“

Amtsgericht Düsseldorf urteilt zu Verbringungskosten

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall ein Kfz-Schadengutachten eingeholt und aufgrund dieses Gutachtens die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs in Auftrag gegeben.

Da die Kfz-Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, musste das Fahrzeug zum Lackieren und wieder zurück in die Werkstatt gebracht werden. Für diesen Transport entstehen Verbringungskosten.

Der in Anspruch genommene Versicherer meinte einmal mehr, diese Kosten nicht vollständig bezahlen zu müssen. Wie so oft war eine Klage notwendig, um die gekürzten Verbringungskosten ersetzt zu bekommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.02.2022 (Az.: 10c C 342/21) entschieden, dass dem Geschädigten diese Verbringungskosten zustehen. Eine vom Kfz-Versicherer begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt wies das Gericht zurück.

Im Urteil heißt es:

„Der Kläger hat durch die Vorlag der Rechnung des Autohauses […] dargelegt, dass diese Verbringungskosten tatsächlich […] angefallen sind. Die Verbringungskosten wurden weiterhin auch in dieser Höhe vom Privatgutachter des Klägers, dem von der IHK Nord-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen […] in gleicher Höhe kalkuliert.

Die Indizwirkung der Rechnung ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte vor der klägerischen Zahlung der hier noch streitgegenständlichen 41,65 € Einwendungen gegen die Höhe der Verbringungskosten erhoben hat. Die Indizwirkung entsteht schon durch die Vorlage der Rechnung. Würde man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, hätte diese es in der Hand, die Indizwirkung durch Einwendungen vor Zahlung der Rechnung zu beseitigen, sollte der jeweils Geschädigte die Rechnung nicht schon zuvor aus eigener Tasche beglichen haben. […]

Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Haftpflichtversicherung die Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger solche Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt zustehen.“

Praxistipp: Kfz-Versicherer kürzen nach einem Verkehrsunfall systematisch Schadensersatzansprüche von Geschädigten. Oftmals erfolgt die Kürzung unter Zuhilfenahme eines sog. „Prüfberichts“, der eine sachverständige Überprüfung durch ein neutrales Institut vorgaukeln soll. Wichtig ist zu wissen, dass diese Prüfgesellschaften im Auftrag und nach Weisung der jeweiligen Versicherer arbeiten. Viele Gerichte haben dies mittlerweile erkannt und verurteilen Kfz-Versicherer regelmäßig zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall nicht ausbremsen. Beauftragen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Amtsgericht Dortmund: Reinigungskosten sind zu erstatten

In einem Rechtsstreit über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 02.02.2022 (Az.: 404 C 8219/21), dass dem Geschädigten auch die Reinigungskosten nach erfolgter Reparatur sowie coronabedingte Desinfektionskosten zu ersetzen sind, welche die Kfz-Werkstatt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeugs berechnet hat.

Der Geschädigt hatte ein Kfz-Schadengutachten in Auftrag gegeben. Im Gutachten war die Schadenpositionen der Fahrzeugreinigung nach Lackierung sowie coronabedingte Reinigungskosten aufgeführt.

Die Beklagte bestritt die Notwendigkeit einer Fahrzeugreinigung nach erfolgter Reparatur. Insbesondere die Beseitigung von Kleberesten, Lackierstaub und reparaturbedingten Verschmutzungen sei nicht erforderlich gewesen. Die Fahrzeugdesinfektion sei als Serviceleistung kostenlos durchzuführen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes.

Im Urteil heißt es: „Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass diese Kosten im Gutachten zu Recht aufgeführt waren und zur Zeit der Durchführung der Reparatur als notwendig angesehen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Kläger bei der Beauftragung der Werkstatt aufdrängen musste, dass eine Desinfektion unnötig sei. Warum der Kläger hier klüger sein soll als der Sachverständige, ist nicht nachvollziehbar.“

Amtsgericht Rheine: Coronabedingte Desinfektionskosten sind zu erstatten

Fallen im Rahmen der Reparatur eines Unfallfahrzeugs coronabedingte Reinigungskosten der Kfz-Werkstatt an, sind diese Kosten nach Auffassung des Amtsgerichts Rheine (Urteil vom 19.01.2022, Az.: 10 C 187/21) dem Geschädigten zu ersetzen.

Im Urteil heißt es:

„Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeuges durch Dritte erfordert, notwendig. Nach derzeitigem Stand ist eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-COV-2Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben.“

Den insoweit geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 59,50 € für Material und Arbeitseinsatz hielt das AG Rheine für angemessen.

Amtsgericht Nordhorn: Verbringungskosten und Covid-19-Desinfektionskosten sind erstattungsfähig

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Nordhorn hat der Geschädigte ein Kfz-Schadengutachten in Auftrag gegeben, um den Schaden an seinem Fahrzeug feststellen zu lassen. Auf Grundlage der Schadenfeststellung des Gutachters hat er eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Auftrag gegeben.

Wie so häufig kürzte der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten, so dass die Restforderung vor dem Amtsgericht Nordhorn gerichtlich geltend gemacht werden musste.

In diesem Rechtsstreit ging es um restliche Schadensersatzansprüche in Form von Verbringungskosten, also den Transportkosten zwischen Werkstatt und Lackiererei, sowie notwendige Kosten für Desinfektionsmaßnahmen in Folge der Covid-19-Pandemie.

Mit Urteil vom 12.01.2022 (Az.: 3 C 776/21) verurteilte das AG Nordhorn den Kfz-Versicherer zur Zahlung der offenen Beträge.

Im Urteil heißt es:

„Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen hat der Schädiger das Risiko einer fehlerhaften oder unangemessenen Reparatur der vom Geschädigten beauftragten Werkstatt zu tragen. Zwar darf der Geschädigte das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens nicht ausblenden. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit i. S d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten nicht zum Nachteil gereichen. Es liefe dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zuwider, wenn dem Geschädigten die Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zur Last gelegt würden, obwohl deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und auf ein von ihm nicht kontrollierbares Verhalten der Werkstatt beruht. […]

Im Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Schadens eingeholt hat. Auf die Richtigkeit eines solchen Gutachtens darf der Geschädigte i. d. R. vertrauen, soweit nicht ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernsthafte Zweifel erweckt.

Nach diesen Maßstäben sind die Verbringungs- und Hygienekosten ersatzfähig. Die angegriffenen Positionen sind sowohl im Gutachten als auch in der Reparaturrechnung aufgeführt; die prognostizierten und abgerechneten Kosten stimmen überein. Der Einwand der Beklagten, die Verbringungs- und Desinfektionskosten seien nicht erforderlich, ist mithin unerheblich. […]

Ungeachtet dessen bestehen keine Zweifel daran, dass die Hygienekosten adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. In Zeiten einer globalen Pandemie ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass seitens der Werkstatt besondere Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. […]“

Der Geschädigte musste lediglich zugestehen, dass dem Versicherer eine Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Versicherers gegen die Werkstatt eingeräumt wurde.

Amtsgericht Rheine zu Verweis auf günstigere Werkstatt und Wertminderung bei hoher Laufleistung

Die Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls rechnete die bestehenden Schadensersatzansprüche fiktiv, d. h. auf Basis eines von ihr eingeholten Kfz-Schadengutachtens ab.

Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 3.958,03 € netto sowie eine Wertminderung von 100,00 €. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls 5 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 189.000 km. Es war durchgängig und nachweisbar durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden.

Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte nur einen Teilbetrag der Reparaturkosten unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“. Die Zahlung einer Wertminderung lehnte er ganz ab.

Die Geschädigte klagte und bekam vor dem Amtsgericht Rheine vollständig die restlichen Schadensersatzansprüche zugesprochen (Urteil vom 20.07.2021, Az.: 14 C 55/21).

Die Begründung war kurz und knackig:

„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Schadengutachten der […] vom […]. In diesem Schadengutachten hat die […] die Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE-Aufschlage des Autohauses […] zugrunde gelegt. Dieses ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin nachweislich ihr Fahrzeug bisher regelmäßig in dieser Markenwerkstatt gewartet hat. Dies hat der Sachverständige […] mit Schreiben vom 13.12.2019 bestätigt. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze und Materialkosten dieses Autohauses und kann nicht auf günstigere freie Werkstätten verwiesen werden.

Durch den Verkehrsunfall ist außerdem eine Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 100,00 Euro eingetreten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde (Reparaturkosten: 3.958,03 Euro) und nunmehr den Makel eines Unfallwagens hat. Dieser Makel bleibt dem Fahrzeug erhalten, auch wenn es vollständig repariert wird und wirkt sich somit auf den Kaufpreis aus. Dies gilt auch bei Fahrzeugen, die bereits älter sind bzw. eine höhere Laufleistung aufweisen. Denn grundsätzlich verliert ein Fahrzeug durch einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden immer an Wert, da ein solches Fahrzeug gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug einen Nachteil aufweist.“

Amtsgericht Münster entscheidet über Mietwagenkosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadenersatzansprüche aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall eingeklagt. Es handelte sich um Mietwagenkosten, welche die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Schadenregulierung gekürzt hat.

Vollkommen überraschend hat das Gericht in seinem Urteil die Ansprüche des Geschädigten verneint und die Klage abgewiesen. Aus den Urteilsgründen war aber schnell erkennbar, dass das Gericht von einem falschen Tarif ausgegangen war. Das Gericht errechnete die Mietwagenkosten auf Basis des Wochentarifs, obwohl ein Mietwagen nur für zwei Tage in Anspruch genommen wurde. Das führt selbstverständlich zu anderen Werten. Richtigerweise war der Mietpreis auf Basis des zweifachen Tagestarifs zu ermitteln.

Auf eine Gehörsrüge und nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Münster hat sich das Amtsgericht sodann selbst korrigiert und die beklagte Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht ging in der Urteilsbegründung von der sog. Mittelwertrechtsprechung aus und zog trotz lediglich kurzzeitiger Anmietung wegen klassengleicher Anmietung sodann einen Betrag in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen ab (AG Münster, Urteil vom 25.06.2021, Az.: 60 C 3184/20).

Fazit: Zunächst ist anzuerkennen, dass das Amtsgericht Münster seinen Fehler eingestanden und das Urteil korrigiert hat. Sodann ist festzuhalten, dass der Weg manchmal steinig ist bzw. man kommt nur auf Umwegen an sein Ziel kommt. Fest steht aber, dass der Geschädigte ohne anwaltliche Hilfe seine Mietwagenkosten jedenfalls zum Teil selbst hätte zahlen müssen.