Diesmal hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für einen Geschädigten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beim Heimatgericht des Versicherers geltend gemacht.
Die grundsätzliche Haftung des Unfallverursachers bzw. der dahinterstehenden Haftpflichtversicherung stand außer Streit. Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche Verbringungskosten nach erfolgter Kürzung.
Im Rahmen der Klageerwiderung erkannte der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche an, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen die Reparaturwerkstatt. Die Rechtsanwälte des Versicherers machten geltend, dass der Kläger einen Teil der Prozesskosten selbst tragen müsse, weil er sich vorgerichtlich geweigert habe, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Das war aber nicht richtig. Vorgerichtlich war keine Abtretung von Schadensersatzansprüchen verlangt worden. Die Versicherung begehrte vielmehr die Vorlage der Lackierrechnung, auf die er aber keinen Anspruch hat.
Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 12 C 3982/21) den Versicherer des Geschädigten zur Zahlung restlicher Verbringungskosten Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt.
Zur Kostenquote heißt es im Urteil: „Die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Hilfsbegehren führt dabei nicht zu einer Veränderung der Kostenquote. Denn hierbei handelt es sich nur um einen wertmäßig nicht zu berücksichtigenden Nebenanspruch im Zusammenhang der Schadensregulierung (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 – 435 C 4137/17). § 93 ZPO findet vorliegend keine Anwendung, die Beklagte hat zur Klageerhebung Anlass gegeben und erstmals nach Klageerhebung eine Abtretung vom Kläger verlangt.“