AG Coburg: Keine Kostenquote trotz Zug-um-Zug-Verurteilung

Diesmal hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für einen Geschädigten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beim Heimatgericht des Versicherers geltend gemacht.

Die grundsätzliche Haftung des Unfallverursachers bzw. der dahinterstehenden Haftpflichtversicherung stand außer Streit. Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche Verbringungskosten nach erfolgter Kürzung.

Im Rahmen der Klageerwiderung erkannte der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche an, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen die Reparaturwerkstatt. Die Rechtsanwälte des Versicherers machten geltend, dass der Kläger einen Teil der Prozesskosten selbst tragen müsse, weil er sich vorgerichtlich geweigert habe, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Das war aber nicht richtig. Vorgerichtlich war keine Abtretung von Schadensersatzansprüchen verlangt worden. Die Versicherung begehrte vielmehr die Vorlage der Lackierrechnung, auf die er aber keinen Anspruch hat.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 12 C 3982/21) den Versicherer des Geschädigten zur Zahlung restlicher Verbringungskosten Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt.

Zur Kostenquote heißt es im Urteil: „Die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Hilfsbegehren führt dabei nicht zu einer Veränderung der Kostenquote. Denn hierbei handelt es sich nur um einen wertmäßig nicht zu berücksichtigenden Nebenanspruch im Zusammenhang der Schadensregulierung (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 – 435 C 4137/17). § 93 ZPO findet vorliegend keine Anwendung, die Beklagte hat zur Klageerhebung Anlass gegeben und erstmals nach Klageerhebung eine Abtretung vom Kläger verlangt.“

Amtsgericht Düsseldorf urteilt zu Verbringungskosten

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall ein Kfz-Schadengutachten eingeholt und aufgrund dieses Gutachtens die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs in Auftrag gegeben.

Da die Kfz-Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, musste das Fahrzeug zum Lackieren und wieder zurück in die Werkstatt gebracht werden. Für diesen Transport entstehen Verbringungskosten.

Der in Anspruch genommene Versicherer meinte einmal mehr, diese Kosten nicht vollständig bezahlen zu müssen. Wie so oft war eine Klage notwendig, um die gekürzten Verbringungskosten ersetzt zu bekommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.02.2022 (Az.: 10c C 342/21) entschieden, dass dem Geschädigten diese Verbringungskosten zustehen. Eine vom Kfz-Versicherer begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt wies das Gericht zurück.

Im Urteil heißt es:

„Der Kläger hat durch die Vorlag der Rechnung des Autohauses […] dargelegt, dass diese Verbringungskosten tatsächlich […] angefallen sind. Die Verbringungskosten wurden weiterhin auch in dieser Höhe vom Privatgutachter des Klägers, dem von der IHK Nord-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen […] in gleicher Höhe kalkuliert.

Die Indizwirkung der Rechnung ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte vor der klägerischen Zahlung der hier noch streitgegenständlichen 41,65 € Einwendungen gegen die Höhe der Verbringungskosten erhoben hat. Die Indizwirkung entsteht schon durch die Vorlage der Rechnung. Würde man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, hätte diese es in der Hand, die Indizwirkung durch Einwendungen vor Zahlung der Rechnung zu beseitigen, sollte der jeweils Geschädigte die Rechnung nicht schon zuvor aus eigener Tasche beglichen haben. […]

Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Haftpflichtversicherung die Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger solche Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt zustehen.“

Praxistipp: Kfz-Versicherer kürzen nach einem Verkehrsunfall systematisch Schadensersatzansprüche von Geschädigten. Oftmals erfolgt die Kürzung unter Zuhilfenahme eines sog. „Prüfberichts“, der eine sachverständige Überprüfung durch ein neutrales Institut vorgaukeln soll. Wichtig ist zu wissen, dass diese Prüfgesellschaften im Auftrag und nach Weisung der jeweiligen Versicherer arbeiten. Viele Gerichte haben dies mittlerweile erkannt und verurteilen Kfz-Versicherer regelmäßig zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall nicht ausbremsen. Beauftragen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Hinweis auf günstigeren Mietwagen nach erfolgter Anmietung

Regelmäßig kürzen Kfz-Haftpflichtversicherer die berechtigten Schadensersatzansprüche von Geschädigten nach einem Verkehrsunfall.

Auch in diesem Fall war die Geschädigte nach erfolgter Teilregulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezwungen, ihre offenen Restansprüche mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN einzuklagen.

Das Amtsgericht Rheine verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 09.02.2021 (Az.: 14 C 201/20) zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche. Die gegen die Klage vorgebrachten Argumente ließ das AG Rheine nicht geltend.

Die Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der vollständigen Verbringungs- und Mietwagenkosten. Im Urteil heißt es:

„Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte seine Obliegenheit zur Schadenminderung nicht verletzt hat. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass vorliegend die Verbringungskosten übersetzt, nicht ortsüblich und nicht angemessen sind. Denn der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, gegen ihre Schadenminderungspflichten gemäß § 254 BGB verstoßen zu haben. Die Klägerin hatte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe des Schadens eingeholt. In diesem Gutachten wurden die Kosten der Fahrzeugverbringung mit 135,00 € netto angesetzt. Die Klägerin durfte daher darauf vertrauen, dass die Feststellungen des Sachverständigen richtig sind und infolgedessen eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten […]. Die Beklagte hat es nicht nachzuweisen vermocht, dass sie der Klägerin ein günstigeres Mietwagenangebot gemacht hat, noch bevor die Klägerin einen Mietwagen […] angemietet hatte.“

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparatur- und Mietwagenkosten

Das Fahrzeug des Geschädigten war durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden. Nach erfolgter Reparatur und Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturdauer kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte verauslagte die offenen Restbeträge und klagte gegen den Versicherer auf Zahlung.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 5 C 41/19) antragsgemäß zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Zunächst verwies das Gericht darauf, dass mit der Zahlung des Geschädigten an seine Werkstatt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2019, VI 50/15) eine Indizwirkung verbunden sei. Interessant ist aber, dass das Gericht zudem Ausführungen dazu macht, dass die abgerechneten Mietwagenkosten auch ohne diese Indizwirkung berechtigt gewesen wären.

Das Gericht schätzt den sog. ersatzfähigen „Normaltarif“ auf Basis des Mittelwerts zwischen den Mietpreisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung.

Sodann nimmt es aufgrund einer klassengleichen Abrechnung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 10 % an. Eine geringfügige Überschreitung des sich dann ergebenden Betrages hielt das Gericht nach § 287 ZPO für unschädlich.

Auch zu den restlichen Reparaturkosten nahm das Gericht vorsorglich Stellung. Es handelte sich um einen Restbetrag der Verbringungskosten. Dazu führte das Gericht aus: „Hinzu kommt, dass vorliegend eine Kürzung der Verbringungskosten von der Beklagten nicht vorgenommen werden kann. Die Verbringungskosten sind mit 115,00 € netto ausgewiesen und sind insoweit konkret für den Kläger bei der Reparaturwerkstatt angefallen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass Verbringungskosten in der geltend gemachten Höhe übersetzt wären.“

Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Verbringungskosten

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte eines Verkehrsunfalls machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um Verbringungskosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Die Geschädigte zahlte daraufhin selbst den offenen Restbetrag an die Kfz-Werkstatt und machte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 34,51 € gerichtlich geltend.

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