Amtsgericht Düsseldorf urteilt zu Verbringungskosten

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall ein Kfz-Schadengutachten eingeholt und aufgrund dieses Gutachtens die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs in Auftrag gegeben.

Da die Kfz-Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, musste das Fahrzeug zum Lackieren und wieder zurück in die Werkstatt gebracht werden. Für diesen Transport entstehen Verbringungskosten.

Der in Anspruch genommene Versicherer meinte einmal mehr, diese Kosten nicht vollständig bezahlen zu müssen. Wie so oft war eine Klage notwendig, um die gekürzten Verbringungskosten ersetzt zu bekommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.02.2022 (Az.: 10c C 342/21) entschieden, dass dem Geschädigten diese Verbringungskosten zustehen. Eine vom Kfz-Versicherer begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt wies das Gericht zurück.

Im Urteil heißt es:

„Der Kläger hat durch die Vorlag der Rechnung des Autohauses […] dargelegt, dass diese Verbringungskosten tatsächlich […] angefallen sind. Die Verbringungskosten wurden weiterhin auch in dieser Höhe vom Privatgutachter des Klägers, dem von der IHK Nord-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen […] in gleicher Höhe kalkuliert.

Die Indizwirkung der Rechnung ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte vor der klägerischen Zahlung der hier noch streitgegenständlichen 41,65 € Einwendungen gegen die Höhe der Verbringungskosten erhoben hat. Die Indizwirkung entsteht schon durch die Vorlage der Rechnung. Würde man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, hätte diese es in der Hand, die Indizwirkung durch Einwendungen vor Zahlung der Rechnung zu beseitigen, sollte der jeweils Geschädigte die Rechnung nicht schon zuvor aus eigener Tasche beglichen haben. […]

Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Haftpflichtversicherung die Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger solche Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt zustehen.“

Praxistipp: Kfz-Versicherer kürzen nach einem Verkehrsunfall systematisch Schadensersatzansprüche von Geschädigten. Oftmals erfolgt die Kürzung unter Zuhilfenahme eines sog. „Prüfberichts“, der eine sachverständige Überprüfung durch ein neutrales Institut vorgaukeln soll. Wichtig ist zu wissen, dass diese Prüfgesellschaften im Auftrag und nach Weisung der jeweiligen Versicherer arbeiten. Viele Gerichte haben dies mittlerweile erkannt und verurteilen Kfz-Versicherer regelmäßig zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall nicht ausbremsen. Beauftragen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.