AG Münster verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz

Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadensersatzansprüche eingeklagt, nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Berufung auf einen sog. „Prüfbericht“ eine vollständige Schadenregulierung ablehnte.

Das Amtsgericht Münster hat die Versicherung mit Urteil vom 16.08.2023 (Az.: 3 C 234/23) zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche verurteilt.

Wenn der Geschädigte zur Feststellung des Schadens ein Kfz-Schadengutachten einholt und auf Basis dieses Gutachtens die Reparatur des Fahrzeugs veranlasst, ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten nicht wesentlich übersteigen.

Aus den Gründen:

„Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es nicht an. Der Kläger hat zudem nachgewiesen, den noch ausstehenden Differenzbetrag an die Reparaturwerkstatt überwiesen zu haben. Dass dies in Kenntnis des von der Beklagten eingeholten Prüfberichts erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Aus diesem musste der Kläger nicht schließen, dass die Reparaturrechnung falsch war. Es handelt sich bei dem Prüfbericht lediglich um Einwendungen des Beklagten.

[…]

Der Anspruch ist nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, welche der Kläger erlangt hat. Grund hierfür ist ein dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnender Anspruch auf Ausgleich erlangter Vorteile. Dementsprechend war der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet. Hierfür bedurfte es weder eines Antrags noch einer Einrede des Beklagten.“

Letzteres kann man so sehen, ist aber nicht zwingend. Die daraus folgende Teilabweisung der Klage führte allerdings nicht zu einer Kostenquote, weil die Außerachtlassung der Zug-um-Zug-Verpflichtung im Klageantrag lediglich eine unwesentliche Zuvielforderung i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellte.

OLG Hamm: Bagatellgrenze bleibt bei 715,81 €

Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermitteln zu lassen. Eine unabhängige und vollständige Beweissicherung über Umfang und Höhe des Schadens gewährleistet, dass dem Geschädigten alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers erstattet werden.

Die Kosten des Kfz-Schadengutachtens trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers, sofern die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist.

Die geltenden Grundsätze hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil (vom 28.06.2022, Az. I-7 U 45/21) wie folgt zusammengefasst:

„Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 a].). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Insoweit ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 b]).

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Bagatellschaden, welcher die Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht erforderlich erscheinen lassen würde, nicht vor. Auf das Unfallgeschehen sind – wie ausgeführt – Kontaktspuren am lackierten Heckstoßfänger im Bereich des linken Rückstrahlers sowie das Lösen der Kantenschutzleiste am Klägerfahrzeug zurückzuführen, deren Instandsetzung Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 1.018,43 EUR erforderlich machte, weshalb bereits betragsmäßig kein Bagatellschaden ersichtlich ist (vgl. BGH Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 c], wonach bei Überschreitung einer Schadenshöhe von 1.400,00 DM / 715,81 EUR kein Bagatellschaden vorliegt). Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere – unter der Stoßstange verborgene – Schäden entstanden sind. Hiernach durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten.“

Mit der Entscheidung hat das OLG Hamm der jüngst aufgeflammten Diskussion, ob die sog. Bagatellgrenze angepasst werden muss, eine Absage erteilt.

Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen zu coronabedingten Desinfektionskosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen coronabedingte Desinfektionskosten eingeklagt, nachdem zuvor die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen (Urteil vom 12.04.2022, Az.: 7 C 505/21) schätzt die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Desinfektionskosten auf pauschal 25,00 € netto, mithin 29,75 € brutto.

Die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos sieht das Gericht nicht als erfüllt an, weil die Desinfektionskosten nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturkosten anzusehen seien. Vielmehr handele es sich um eine eigenständige Leistung ohne unmittelbaren Zusammenhang zur technischen Durchführung der Reparatur.

Leider verkennt das Gericht, dass die erforderlichen Desinfektionskosten bereits Gegenstand des zuvor eingeholten Kfz-Schadengutachtens waren und der Reparaturauftrag an die Werkstatt auf Grundlage und nach Maßgabe des Kfz-Schadengutachtens erteilt worden ist. Der Geschädigte durfte sich daher auf das Werkstattrisiko berufen.

BGH: Kein Ersatz der Umsatzsteuer bei Teilreparatur

Lässt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrzeug nur teilweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit reparieren, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der (teilweise) angefallenen Umsatzsteuer.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung insoweit unzulässig ist.

Der Leitsatz des Urteils vom 05.04.2022 (Az.: VI ZR 7/21) lautet:

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall verschiedene Möglichkeiten der Schadenabrechnung: Die konkrete Schadensabrechnung knüpft an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab. Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt

Im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung kann der Geschädigte allerdings den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.

AG Coburg: Keine Kostenquote trotz Zug-um-Zug-Verurteilung

Diesmal hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für einen Geschädigten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beim Heimatgericht des Versicherers geltend gemacht.

Die grundsätzliche Haftung des Unfallverursachers bzw. der dahinterstehenden Haftpflichtversicherung stand außer Streit. Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche Verbringungskosten nach erfolgter Kürzung.

Im Rahmen der Klageerwiderung erkannte der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche an, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen die Reparaturwerkstatt. Die Rechtsanwälte des Versicherers machten geltend, dass der Kläger einen Teil der Prozesskosten selbst tragen müsse, weil er sich vorgerichtlich geweigert habe, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Das war aber nicht richtig. Vorgerichtlich war keine Abtretung von Schadensersatzansprüchen verlangt worden. Die Versicherung begehrte vielmehr die Vorlage der Lackierrechnung, auf die er aber keinen Anspruch hat.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 12 C 3982/21) den Versicherer des Geschädigten zur Zahlung restlicher Verbringungskosten Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt.

Zur Kostenquote heißt es im Urteil: „Die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Hilfsbegehren führt dabei nicht zu einer Veränderung der Kostenquote. Denn hierbei handelt es sich nur um einen wertmäßig nicht zu berücksichtigenden Nebenanspruch im Zusammenhang der Schadensregulierung (AG Kassel, Urteil vom 08.02.2018 – 435 C 4137/17). § 93 ZPO findet vorliegend keine Anwendung, die Beklagte hat zur Klageerhebung Anlass gegeben und erstmals nach Klageerhebung eine Abtretung vom Kläger verlangt.“

Amtsgericht Düsseldorf urteilt zu Verbringungskosten

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall ein Kfz-Schadengutachten eingeholt und aufgrund dieses Gutachtens die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs in Auftrag gegeben.

Da die Kfz-Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, musste das Fahrzeug zum Lackieren und wieder zurück in die Werkstatt gebracht werden. Für diesen Transport entstehen Verbringungskosten.

Der in Anspruch genommene Versicherer meinte einmal mehr, diese Kosten nicht vollständig bezahlen zu müssen. Wie so oft war eine Klage notwendig, um die gekürzten Verbringungskosten ersetzt zu bekommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.02.2022 (Az.: 10c C 342/21) entschieden, dass dem Geschädigten diese Verbringungskosten zustehen. Eine vom Kfz-Versicherer begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt wies das Gericht zurück.

Im Urteil heißt es:

„Der Kläger hat durch die Vorlag der Rechnung des Autohauses […] dargelegt, dass diese Verbringungskosten tatsächlich […] angefallen sind. Die Verbringungskosten wurden weiterhin auch in dieser Höhe vom Privatgutachter des Klägers, dem von der IHK Nord-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen […] in gleicher Höhe kalkuliert.

Die Indizwirkung der Rechnung ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte vor der klägerischen Zahlung der hier noch streitgegenständlichen 41,65 € Einwendungen gegen die Höhe der Verbringungskosten erhoben hat. Die Indizwirkung entsteht schon durch die Vorlage der Rechnung. Würde man der Rechtsansicht der Beklagten folgen, hätte diese es in der Hand, die Indizwirkung durch Einwendungen vor Zahlung der Rechnung zu beseitigen, sollte der jeweils Geschädigte die Rechnung nicht schon zuvor aus eigener Tasche beglichen haben. […]

Die zulässige Hilfswiderklage ist nicht begründet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Haftpflichtversicherung die Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt hat, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger solche Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Werkstatt zustehen.“

Praxistipp: Kfz-Versicherer kürzen nach einem Verkehrsunfall systematisch Schadensersatzansprüche von Geschädigten. Oftmals erfolgt die Kürzung unter Zuhilfenahme eines sog. „Prüfberichts“, der eine sachverständige Überprüfung durch ein neutrales Institut vorgaukeln soll. Wichtig ist zu wissen, dass diese Prüfgesellschaften im Auftrag und nach Weisung der jeweiligen Versicherer arbeiten. Viele Gerichte haben dies mittlerweile erkannt und verurteilen Kfz-Versicherer regelmäßig zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall nicht ausbremsen. Beauftragen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Amtsgericht Dortmund: Reinigungskosten sind zu erstatten

In einem Rechtsstreit über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 02.02.2022 (Az.: 404 C 8219/21), dass dem Geschädigten auch die Reinigungskosten nach erfolgter Reparatur sowie coronabedingte Desinfektionskosten zu ersetzen sind, welche die Kfz-Werkstatt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeugs berechnet hat.

Der Geschädigt hatte ein Kfz-Schadengutachten in Auftrag gegeben. Im Gutachten war die Schadenpositionen der Fahrzeugreinigung nach Lackierung sowie coronabedingte Reinigungskosten aufgeführt.

Die Beklagte bestritt die Notwendigkeit einer Fahrzeugreinigung nach erfolgter Reparatur. Insbesondere die Beseitigung von Kleberesten, Lackierstaub und reparaturbedingten Verschmutzungen sei nicht erforderlich gewesen. Die Fahrzeugdesinfektion sei als Serviceleistung kostenlos durchzuführen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes.

Im Urteil heißt es: „Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass diese Kosten im Gutachten zu Recht aufgeführt waren und zur Zeit der Durchführung der Reparatur als notwendig angesehen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Kläger bei der Beauftragung der Werkstatt aufdrängen musste, dass eine Desinfektion unnötig sei. Warum der Kläger hier klüger sein soll als der Sachverständige, ist nicht nachvollziehbar.“

Amtsgericht Rheine: Coronabedingte Desinfektionskosten sind zu erstatten

Fallen im Rahmen der Reparatur eines Unfallfahrzeugs coronabedingte Reinigungskosten der Kfz-Werkstatt an, sind diese Kosten nach Auffassung des Amtsgerichts Rheine (Urteil vom 19.01.2022, Az.: 10 C 187/21) dem Geschädigten zu ersetzen.

Im Urteil heißt es:

„Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeuges durch Dritte erfordert, notwendig. Nach derzeitigem Stand ist eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-COV-2Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben.“

Den insoweit geltend gemachten Schadensersatzbetrag von 59,50 € für Material und Arbeitseinsatz hielt das AG Rheine für angemessen.

Amtsgericht Nordhorn: Verbringungskosten und Covid-19-Desinfektionskosten sind erstattungsfähig

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Nordhorn hat der Geschädigte ein Kfz-Schadengutachten in Auftrag gegeben, um den Schaden an seinem Fahrzeug feststellen zu lassen. Auf Grundlage der Schadenfeststellung des Gutachters hat er eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in Auftrag gegeben.

Wie so häufig kürzte der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten, so dass die Restforderung vor dem Amtsgericht Nordhorn gerichtlich geltend gemacht werden musste.

In diesem Rechtsstreit ging es um restliche Schadensersatzansprüche in Form von Verbringungskosten, also den Transportkosten zwischen Werkstatt und Lackiererei, sowie notwendige Kosten für Desinfektionsmaßnahmen in Folge der Covid-19-Pandemie.

Mit Urteil vom 12.01.2022 (Az.: 3 C 776/21) verurteilte das AG Nordhorn den Kfz-Versicherer zur Zahlung der offenen Beträge.

Im Urteil heißt es:

„Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen hat der Schädiger das Risiko einer fehlerhaften oder unangemessenen Reparatur der vom Geschädigten beauftragten Werkstatt zu tragen. Zwar darf der Geschädigte das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens nicht ausblenden. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit i. S d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben hat, kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten nicht zum Nachteil gereichen. Es liefe dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zuwider, wenn dem Geschädigten die Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zur Last gelegt würden, obwohl deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und auf ein von ihm nicht kontrollierbares Verhalten der Werkstatt beruht. […]

Im Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Schadens eingeholt hat. Auf die Richtigkeit eines solchen Gutachtens darf der Geschädigte i. d. R. vertrauen, soweit nicht ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten ernsthafte Zweifel erweckt.

Nach diesen Maßstäben sind die Verbringungs- und Hygienekosten ersatzfähig. Die angegriffenen Positionen sind sowohl im Gutachten als auch in der Reparaturrechnung aufgeführt; die prognostizierten und abgerechneten Kosten stimmen überein. Der Einwand der Beklagten, die Verbringungs- und Desinfektionskosten seien nicht erforderlich, ist mithin unerheblich. […]

Ungeachtet dessen bestehen keine Zweifel daran, dass die Hygienekosten adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. In Zeiten einer globalen Pandemie ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass seitens der Werkstatt besondere Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. […]“

Der Geschädigte musste lediglich zugestehen, dass dem Versicherer eine Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Versicherers gegen die Werkstatt eingeräumt wurde.

Kfz-Haftpflichtversicherer „kneift“ vor Berufungsurteil

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gab der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei der Kfz-Werkstatt seines Vertrauens in Reparatur und mietete sich für die Ausfalldauer von fünf Tagen ein Ersatzfahrzeug an.

Der in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte nur einen Teil der Schadensersatzansprüche und kürzte die geltend gemachten Mietwagenkosten. Er hielt einen Tagesmietpreis von 30,00 € für angemessen.

Der Geschädigte war damit nicht einverstanden und erhob – beraten durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN – Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Lünen. Gegenstand der Klage waren restliche Schadensersatzansprüche (Mietwagenkosten).

Der beklagte Versicherer behauptete zunächst, dass dem Geschädigten in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Versicherung vor Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages ein günstigerer Mietwagen angeboten wurde. Zudem sei der Mietwagen nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zugelassen, so dass es allenfalls als „Werkstattersatzfahrzeug“ anzusehen sei. Die Kosten für ein derartiges Fahrzeug seien wesentlich geringer als diejenigen eines „echten“ Mietwagens.

Mit Urteil vom 17.06.2020 verurteilte das Amtsgericht Lünen (Az.: 7a C 135/19) den Versicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 187,42 €. Den ersatzfähigen Normaltarif ermittelte das Gericht – entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund – auf Basis der sog. Mittelwertrechtsprechung, also dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die Berechnung ergab, dass die tatsächlich abgerechneten Mietwagenkosten sogar geringfügig unter dem Mittelwert lagen. Somit waren die gekürzten Beträge vollständig nachzuzahlen.

Der Behauptung, es habe ein günstigeres Mietwagenangebot vorgelegen, trat das Gericht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts habe die beklagte Versicherung nicht beweisen können, dass tatsächlich ein konkretes, annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde. Aus dem von der Versicherung vorgelegten Telefonvermerk ergab sich jedenfalls kein konkretes Angebot. Weitere Beweismittel blieb der Versicherer schuldig.

Ob es sich bei dem Geschädigten angemieteten Ersatzfahrzeug um ein sog. Selbstfahrervermietfahrzeug handelte, war für das Amtsgericht Lünen für die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht maßgeblich. Dazu wurde kein Beweis erhoben.

Mit ausführlicher Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der Reparaturbetrieb zwar gegen seine versicherungsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen würde, wenn er gewerblich ein Fahrzeug vermieten würde, ohne dies als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen. Das habe auf die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen einen Dritten keinen Einfluss. Denn zivilrechtlich seien nach § 249 Abs. 1 BGB Mietwagenkosten vom Schädiger zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Im Falle der Anmietung eines Fahrzeugs von einem insoweit gewerbsmäßig handelnden Vermieter, also auch etwa von einem mit der entgeltlichen Gestellung von Reparaturersatzwagen regelmäßig befassten Kfz-Werkstattbetrieb, darf der Geschädigte die hierfür regional üblichen Kosten für notwendig und angemessen halten, die das Gericht anhand der Mittelwertrechtsprechung ermittelte. Da keine konkreten Mietwagenpreise vereinbart wurden, stellen diese Kosten als ortsübliche Miete den ersatzfähigen Schaden dar.

Es kam nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, ob der Kläger die Mietwagenrechnung seiner Werkstatt bereits im Vorfeld des Rechtsstreits ausgeglichen hat oder nicht. Er sei nämlich in jedem Fall zur Zahlung des berechtigten Betrages verpflichtet und konnte daher von der eine Zahlung ausdrücklich verweigernden Beklagten nach § 250 S. 2 BGB Ersatz in Geld verlangen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen legte die beklagte Versicherung Berufung ein. Die zuständige Berufungskammer (22 S 19/20) machte in der Berufungsverhandlung deutlich, dass sie keinen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils habe. Insbesondere sei die Frage der Versicherungseinstufung des Mietwagens nicht relevant für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Mietvertrages. Der durchschnittliche Geschädigte mache sich keine Gedanken zur Versicherungspflicht eines Mietwagens. Die Mehrzahl der Unfallgeschädigten dürften mit dem Begriff „Selbstfahrervermietfahrzeug“ nicht einmal etwas anfangen können.

Nach dem Hinweis des Landgerichts, dass es das erstinstanzliche Urteil bestätigen und die Berufung zurückweisen würde, nahm die beklagte Versicherung die Berufung zurück.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lünen rechtskräftig. Zu bedauern ist, dass das Landgericht Dortmund nun keine Möglichkeit mehr hat, über den Sachverhalt zu urteilen. Vor dem Hintergrund des Regulierungsverhaltens vieler Kfz-Versicherer wird sich dazu aber sicher bald eine Gelegenheit ergeben.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Lünen auch vor dem Landgericht Dortmund gehalten hätte.