Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) fasst wichtige Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zusammen und bringt Klarheit für alle Verkehrsteilnehmer. Unfallgeschädigte dürfen auch weiterhin fiktiv abrechnen, ohne dass sie dem regulierungspflichtigen Versicherer einen Reparaturnachweis vorlegen müssen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Geschädigten gegenüber der Kfz-Versicherung und sichert faire Schadensregulierung nach einem Unfall.
Was bedeutet fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?
Die fiktive Schadensabrechnung erlaubt es Geschädigten, ihren Schaden auf Basis eines Gutachtens zu beziffern, ohne eine Reparaturrechnung vorzulegen. Das bedeutet: Auch wer sein Auto gar nicht oder kostengünstiger reparieren lässt (z. B. im Ausland), kann den im Gutachten kalkulierten Nettobetrag von der Versicherung verlangen.
Kein Nachweis der tatsächlichen Reparaturkosten erforderlich
Im jetzt vom BGH entschiedenen Rechtsstreit VI ZR 300/24 hatte der Kläger sein Fahrzeug im Ausland reparieren lassen, aber fiktiv abgerechnet. Die gegnerische Versicherung forderte Belege über die tatsächlichen Kosten – zu Unrecht, wie der BGH nun entschied:
✅ Die fiktive Abrechnung bleibt zulässig – unabhängig davon, ob und wie repariert wurde.
✅ Es besteht keine Offenlegungspflicht der tatsächlichen Reparaturkosten gegenüber der Versicherung.
✅ Maßgeblich ist der Betrag, der laut Kfz-Schadengutachten für eine Reparatur in einer Fachwerkstatt erforderlich wäre.
✅ Reparaturen im Ausland dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten führen.
✅ Es liegt keine unzulässige Bereicherung vor, wenn pauschal nach Gutachten abgerechnet wird.
Fazit:
Die aktuelle BGH-Entscheidung stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten, die fiktiv abrechnen wollen. Sie behalten die volle Kontrolle über die Entscheidung, ob und wie sie das Fahrzeug reparieren lassen. Sie können ohne Reparaturrechnung den vom Kfz-Schadengutachter ermittelten Schadensbetrag verlangen. Die Versicherung darf keine Kürzung mit dem Argument tatsächlicher günstigerer Reparatur vornehmen.
Wenn Sie nach einem Unfall fiktiv abrechnen möchten, steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht gerne zur Seite und schützt Sie vor unberechtigten Kürzungsversuchen der Versicherung.