AG Tecklenburg: Wertminderung bei älteren Fahrzeugen

Bei einem Verkehrsunfall erlitt das Fahrzeug des Geschädigten, ein Audi A 6, einen reparaturfähigen Heckschaden. Ausweislich des Kfz-Schadengutachtens erlitt das Fahrzeug ferner eine merkantile Wertminderung von 350,00 €.

Die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung wandte ein, dass das Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt bereits über 9 Jahre alt war und eine Laufleistung von mehr als 250.000 km zurückgelegt hat. Sie verweigerte trotz erfolgter Reparatur und Vorlage einer Werkstattrechnung die Regulierung der merkantilen Wertminderung.

Also musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden. Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 14.02.2025 (Az.: 5 C 145/24) zur Zahlung der Wertminderung von 350,00 €.

Das Gericht schloss sich der vollständig der klägerischen Rechtsauffassung an, wonach auch bei älteren Fahrzeugen eine unfallbedingte Wertminderung eintreten kann. Eine pauschale Bagatellgrenze wie es von der Beklagten vorgetragen wurde, erscheine wegen des technologischen Fortschritts seit den 60er Jahren nicht mehr zeitgemäß. Das Gericht schätzte die Wertminderung in Übereinstimmung mit den Angaben des vorgerichtlich eingeholten Kfz-Schadengutachtens auf 350,00 €. In seinem Gutachten und in einer ergänzenden Stellungnahme hatte der Sachverständige unter Bildung des Mittelwerts der Marktrelevanz- und Faktorenmethode und dem Modell des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) den Minderwert in dieser Höhe berechnet. Beide Methoden seien gängige Berechnungswege für den Minderwert – so das Gericht.

Die von der Beklagten eingewandten Vorschäden (Streifschaden hinten rechts und an der Stoßfängerverkleidung hinten links) führten nicht dazu, dass dem klägerischen Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall der Makel eines Unfallfahrzeugs zuzuschreiben wäre. Das Gericht führte aus, dass es sich dabei lediglich um leichte Lackschäden handele, die eben keine erhebliche Beschädigung darstellen würden.

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