Amtsgericht Tecklenburg: Coronabedingte Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig

In einem Rechtsstreit über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 15.11.2022 (Az.: 5 C 4/22) u. a. entschieden, dass coronabedingte Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig sind.

Wegen der Desinfektionskosten fehle es nach Auffassung des Gerichts an dem adäquaten Kausalzusammenhang. Kausal seien nur solche Schäden, die durch das Unfallereignis selbst verursacht sind. Daran fehle es bei den Kosten der Oberflächendesinfektion. Diese beruhten ausschließlich auf einem von der Werkstatt frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona-Pandemie. Diese Kosten dienten weder der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs noch seien sie durch das Unfallereignis verursacht worden. Sie seien ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen und dienten dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Werkstatt und dem Service am Kunden.

In der gerichtlichen Praxis ist die Frage der Erstattungsfähigkeit coronabedingter Reinigungskosten umstritten. Überzeugend ist die Begründung des AG Tecklenburg allerdings nicht. Für den Geschädigten ist der ganze Verkehrsunfall höhere Gewalt. Er hat es sich nicht ausgesucht, dass eine fremde Person ihm durch Missachtung der im Straßenverkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten sein Kraftfahrzeug beschädigt.

Mit der Argumentation des AG Tecklenburg wäre der Geschädigte z. B. auch dann schutzlos, wenn ein Dritter das allgemeine Durcheinander nach dem Verkehrsunfall nutzt, um Gegenstände aus dem Unfallfahrzeug zu entwenden. Dieser Schaden wird auch nicht durch den Unfall selbst verursacht und wäre nach der Rechtsauffassung des AG Tecklenburg wohl auch nicht erstattungsfähig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist da allerdings großzügig und legt den Begriff der Kausalität weit aus. Den gebildeten Beispielfall hat der BGH bereits 1997 zu Gunsten eines Geschädigten entschieden.

Um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand bestimmen zu können, darf der Geschädigte sich eines Kfz-Schadengutachters bedienen, der Art und Ausmaß des Schadens festlegt. Zudem darf er seiner Kfz-Werkstatt vertrauen, die im Normalfall den Schaden auf Basis des Kfz-Schadengutachtens repariert.

Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die vom Gutachter kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadenbeseitigung erforderlich sind und die Werkstatt keine unnötigen Arbeiten in Rechnung stellt oder Leistungen berechnet, die tatsächlich nicht erbracht wurden.

Im konkreten Fall waren im Kfz-Schadengutachten coronabedingte Reinigungskosten kalkuliert, vom Geschädigten beauftragt und von der Werkstatt erbracht worden. Zudem hat der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten selbst an die Kfz-Werkstatt bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Leistung als korrekt anerkennt.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insoweit auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen ist. Man spricht von „subjektbezogener Schadensbetrachtung“. Dieses Privileg gilt auch für die Schadenhöhe (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11).

Auch coronabedingte Desinfektionskosten unterfallen dem subjektbezogenen Schadenbegriff. Sie erhöhen schlichtweg den Reparaturaufwand.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht.

Der Geschädigte hat sich dazu entschlossen, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen. Stattdessen erfolgte – was üblich und möglich ist – eine fiktive Abrechnung auf Basis des Kfz-Schadengutachtens.

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer mit Sitz in Münster regulierte einen Teilbetrag und meinte im Übrigen, dass Schadenpositionen, wie UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierungskosten und die sog. Kleinteilepauschale nur zu ersetzen seien, wenn auch tatsächlich repariert wird.

Der Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof dies anders sieht, verhallte ungehört. Dieser hat zuletzt mit Urteil vom 25.09.2018 (Az.: VI ZR 65/18) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig sind, wenn sie bei einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt anfallen würden. Auf die Frage, ob sie tatsächlich „angefallen“ oder „nicht angefallen“ sind, kommt es nicht an (ständige Rspr., vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az.: VI ZR 401/12). Gleiches gilt für Beilackierungskosten, also Lackierarbeiten zur Angleichung des Farbtons an die Umgebungslackierung (BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az.: VI ZR 396/18).

Unter Hinweis auf diese schadensersatzrechtlichen Grundsätze hat das Amtsgericht Tecklenburg den Kfz-Haftpflichtversicherer nun mit Urteil vom 07.01.2021 (Az.: 13 C 209/19) zur Zahlung offener Restbeträge verurteilt.

Praxistipp: Die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gehört in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparatur- und Mietwagenkosten

Das Fahrzeug des Geschädigten war durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden. Nach erfolgter Reparatur und Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturdauer kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte verauslagte die offenen Restbeträge und klagte gegen den Versicherer auf Zahlung.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 5 C 41/19) antragsgemäß zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Zunächst verwies das Gericht darauf, dass mit der Zahlung des Geschädigten an seine Werkstatt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2019, VI 50/15) eine Indizwirkung verbunden sei. Interessant ist aber, dass das Gericht zudem Ausführungen dazu macht, dass die abgerechneten Mietwagenkosten auch ohne diese Indizwirkung berechtigt gewesen wären.

Das Gericht schätzt den sog. ersatzfähigen „Normaltarif“ auf Basis des Mittelwerts zwischen den Mietpreisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung.

Sodann nimmt es aufgrund einer klassengleichen Abrechnung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 10 % an. Eine geringfügige Überschreitung des sich dann ergebenden Betrages hielt das Gericht nach § 287 ZPO für unschädlich.

Auch zu den restlichen Reparaturkosten nahm das Gericht vorsorglich Stellung. Es handelte sich um einen Restbetrag der Verbringungskosten. Dazu führte das Gericht aus: „Hinzu kommt, dass vorliegend eine Kürzung der Verbringungskosten von der Beklagten nicht vorgenommen werden kann. Die Verbringungskosten sind mit 115,00 € netto ausgewiesen und sind insoweit konkret für den Kläger bei der Reparaturwerkstatt angefallen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass Verbringungskosten in der geltend gemachten Höhe übersetzt wären.“

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

In diesem Fall klagte eine Kfz-Werkstatt aus abgetretenem Recht. Sie hatte zuvor dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug vermietet.

Der Versicherer des Schädigers kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien zu hoch.

Mit Urteil vom 13.06.2019 verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 5 C 108/18) den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Abzüge wegen Eigenersparnis seien nicht zu machen. Es würde der Billigkeit widersprechen, da die geltend gemachten Mietwagenkosten deutlich unter dem arithmetischen Mittel liegen.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Das parkende Fahrzeug des Geschädigten wurde durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und beanstandete die Höhe der Mietwagenkosten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: 13 C 97/18) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Online-Anzeigen bzw. Internet-Screenshots überregionaler Mietwagenanbieter waren nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet, dass in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte, war auch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Kfz-Werkstatt klagte aus abgetretenem Recht auf vollständige Zahlung der Reparaturrechnung sowie Mietwagenrechnung.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 27.09.2018 (Az.: 5 C 57/18) den Versicherer zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die in der Rechnung enthaltenen Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sind vollständig zu zahlen. Wenn diese mit einem Betrag von 105,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, ist dies nicht zu beanstanden.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen.