Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Kfz-Werkstatt klagte aus abgetretenem Recht auf vollständige Zahlung der Reparaturrechnung sowie Mietwagenrechnung.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 27.09.2018 (Az.: 5 C 57/18) den Versicherer zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die in der Rechnung enthaltenen Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sind vollständig zu zahlen. Wenn diese mit einem Betrag von 105,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, ist dies nicht zu beanstanden.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen.