AG Nordhorn verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zum Ersatz offener Mietwagenkosten

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat während der Reparaturdauer einen Mietwagen in Anspruch genommen. Der dafür gezahlte Preis erschien der in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoch, so dass eine vollständige Regulierung der Mietwagenkosten verweigert wurde.

Es kam wie es immer kommt: Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat – diesmal vor dem Amtsgericht Nordhorn – die offenen Schadensersatzansprüche eingeklagt.

Mit Urteil vom 06.03.2024 verurteilte das AG Nordhorn (Az.: 3 C 834/23) den Versicherer zur Zahlung der eingeklagten Mietwagenkosten.

Das Gericht folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Celle und bemisst die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer Erhebung.

Innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels favorisiert das Gericht ebenfalls das arithmetische Mittel. Fachleute wissen, was damit gemeint ist. Im Urteil heißt es: „Das Gericht sieht das in der Schwacke-Liste genannte arithmetische Mittel als vorzugswürdiger gegenüber dem dort genannten Modus an, der die am häufigsten genannten Werte in den Vordergrund rückt (so auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 806). Dem Gericht scheint der Mittelwert ein geeigneterer Vergleichsmaßstab zu sein als der am häufigsten genannte Wert. Zudem stellt auch die Fraunhofer-Tabelle auf das arithmetische Mittel ab.“

Hinsichtlich der Berechnung einer über 3 Tage dauernden Anmietung stellt das Gericht zunächst die beiden unterschiedlichen Rechtsauffassungen dar. Nach einer Auffassung werde der höchste mögliche Bereich genommen und der fehlende Rest mit Einzeltagessätzen aufgefüllt. Das Gericht folgt allerdings der anderen Auffassung. Danach wird der höchstmögliche enthaltene Zeitraum (in diesem Fall also der Dreitageszeitraum) durch die enthaltenen Tage (in diesem Fall 3) dividiert und mit den Gesamttagen (in diesem Fall 4 Tage) multipliziert.

Einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nimmt das AG Nordhorn nicht vor, weil ein klassentieferes Fahrzeug angemietet bzw. abgerechnet worden ist. Im Urteil heißt es: „Ein weiterer Abzug würde zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (BGH Urteil vom 5.3.2013 in VI ZR 245/11).“

Ein Abzug wegen der Anmietung eines sogenannten Werkstattersatzwagens kam nicht in Betracht, weil es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelte. Das deutet an, dass anderenfalls ein Abzug möglich gewesen wäre.

Kfz-Haftpflichtversicherer „kneift“ vor Berufungsurteil

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gab der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei der Kfz-Werkstatt seines Vertrauens in Reparatur und mietete sich für die Ausfalldauer von fünf Tagen ein Ersatzfahrzeug an.

Der in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte nur einen Teil der Schadensersatzansprüche und kürzte die geltend gemachten Mietwagenkosten. Er hielt einen Tagesmietpreis von 30,00 € für angemessen.

Der Geschädigte war damit nicht einverstanden und erhob – beraten durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN – Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Lünen. Gegenstand der Klage waren restliche Schadensersatzansprüche (Mietwagenkosten).

Der beklagte Versicherer behauptete zunächst, dass dem Geschädigten in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Versicherung vor Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages ein günstigerer Mietwagen angeboten wurde. Zudem sei der Mietwagen nicht als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zugelassen, so dass es allenfalls als „Werkstattersatzfahrzeug“ anzusehen sei. Die Kosten für ein derartiges Fahrzeug seien wesentlich geringer als diejenigen eines „echten“ Mietwagens.

Mit Urteil vom 17.06.2020 verurteilte das Amtsgericht Lünen (Az.: 7a C 135/19) den Versicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 187,42 €. Den ersatzfähigen Normaltarif ermittelte das Gericht – entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund – auf Basis der sog. Mittelwertrechtsprechung, also dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die Berechnung ergab, dass die tatsächlich abgerechneten Mietwagenkosten sogar geringfügig unter dem Mittelwert lagen. Somit waren die gekürzten Beträge vollständig nachzuzahlen.

Der Behauptung, es habe ein günstigeres Mietwagenangebot vorgelegen, trat das Gericht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts habe die beklagte Versicherung nicht beweisen können, dass tatsächlich ein konkretes, annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde. Aus dem von der Versicherung vorgelegten Telefonvermerk ergab sich jedenfalls kein konkretes Angebot. Weitere Beweismittel blieb der Versicherer schuldig.

Ob es sich bei dem Geschädigten angemieteten Ersatzfahrzeug um ein sog. Selbstfahrervermietfahrzeug handelte, war für das Amtsgericht Lünen für die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht maßgeblich. Dazu wurde kein Beweis erhoben.

Mit ausführlicher Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der Reparaturbetrieb zwar gegen seine versicherungsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen würde, wenn er gewerblich ein Fahrzeug vermieten würde, ohne dies als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen. Das habe auf die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen einen Dritten keinen Einfluss. Denn zivilrechtlich seien nach § 249 Abs. 1 BGB Mietwagenkosten vom Schädiger zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Im Falle der Anmietung eines Fahrzeugs von einem insoweit gewerbsmäßig handelnden Vermieter, also auch etwa von einem mit der entgeltlichen Gestellung von Reparaturersatzwagen regelmäßig befassten Kfz-Werkstattbetrieb, darf der Geschädigte die hierfür regional üblichen Kosten für notwendig und angemessen halten, die das Gericht anhand der Mittelwertrechtsprechung ermittelte. Da keine konkreten Mietwagenpreise vereinbart wurden, stellen diese Kosten als ortsübliche Miete den ersatzfähigen Schaden dar.

Es kam nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, ob der Kläger die Mietwagenrechnung seiner Werkstatt bereits im Vorfeld des Rechtsstreits ausgeglichen hat oder nicht. Er sei nämlich in jedem Fall zur Zahlung des berechtigten Betrages verpflichtet und konnte daher von der eine Zahlung ausdrücklich verweigernden Beklagten nach § 250 S. 2 BGB Ersatz in Geld verlangen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen legte die beklagte Versicherung Berufung ein. Die zuständige Berufungskammer (22 S 19/20) machte in der Berufungsverhandlung deutlich, dass sie keinen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils habe. Insbesondere sei die Frage der Versicherungseinstufung des Mietwagens nicht relevant für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Mietvertrages. Der durchschnittliche Geschädigte mache sich keine Gedanken zur Versicherungspflicht eines Mietwagens. Die Mehrzahl der Unfallgeschädigten dürften mit dem Begriff „Selbstfahrervermietfahrzeug“ nicht einmal etwas anfangen können.

Nach dem Hinweis des Landgerichts, dass es das erstinstanzliche Urteil bestätigen und die Berufung zurückweisen würde, nahm die beklagte Versicherung die Berufung zurück.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lünen rechtskräftig. Zu bedauern ist, dass das Landgericht Dortmund nun keine Möglichkeit mehr hat, über den Sachverhalt zu urteilen. Vor dem Hintergrund des Regulierungsverhaltens vieler Kfz-Versicherer wird sich dazu aber sicher bald eine Gelegenheit ergeben.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Lünen auch vor dem Landgericht Dortmund gehalten hätte.

Amtsgericht Münster entscheidet über Mietwagenkosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadenersatzansprüche aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall eingeklagt. Es handelte sich um Mietwagenkosten, welche die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Schadenregulierung gekürzt hat.

Vollkommen überraschend hat das Gericht in seinem Urteil die Ansprüche des Geschädigten verneint und die Klage abgewiesen. Aus den Urteilsgründen war aber schnell erkennbar, dass das Gericht von einem falschen Tarif ausgegangen war. Das Gericht errechnete die Mietwagenkosten auf Basis des Wochentarifs, obwohl ein Mietwagen nur für zwei Tage in Anspruch genommen wurde. Das führt selbstverständlich zu anderen Werten. Richtigerweise war der Mietpreis auf Basis des zweifachen Tagestarifs zu ermitteln.

Auf eine Gehörsrüge und nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Münster hat sich das Amtsgericht sodann selbst korrigiert und die beklagte Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht ging in der Urteilsbegründung von der sog. Mittelwertrechtsprechung aus und zog trotz lediglich kurzzeitiger Anmietung wegen klassengleicher Anmietung sodann einen Betrag in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen ab (AG Münster, Urteil vom 25.06.2021, Az.: 60 C 3184/20).

Fazit: Zunächst ist anzuerkennen, dass das Amtsgericht Münster seinen Fehler eingestanden und das Urteil korrigiert hat. Sodann ist festzuhalten, dass der Weg manchmal steinig ist bzw. man kommt nur auf Umwegen an sein Ziel kommt. Fest steht aber, dass der Geschädigte ohne anwaltliche Hilfe seine Mietwagenkosten jedenfalls zum Teil selbst hätte zahlen müssen.

Hinweis auf günstigeren Mietwagen nach erfolgter Anmietung

Regelmäßig kürzen Kfz-Haftpflichtversicherer die berechtigten Schadensersatzansprüche von Geschädigten nach einem Verkehrsunfall.

Auch in diesem Fall war die Geschädigte nach erfolgter Teilregulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezwungen, ihre offenen Restansprüche mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN einzuklagen.

Das Amtsgericht Rheine verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 09.02.2021 (Az.: 14 C 201/20) zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche. Die gegen die Klage vorgebrachten Argumente ließ das AG Rheine nicht geltend.

Die Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der vollständigen Verbringungs- und Mietwagenkosten. Im Urteil heißt es:

„Maßgeblich für die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte seine Obliegenheit zur Schadenminderung nicht verletzt hat. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, dass vorliegend die Verbringungskosten übersetzt, nicht ortsüblich und nicht angemessen sind. Denn der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, gegen ihre Schadenminderungspflichten gemäß § 254 BGB verstoßen zu haben. Die Klägerin hatte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe des Schadens eingeholt. In diesem Gutachten wurden die Kosten der Fahrzeugverbringung mit 135,00 € netto angesetzt. Die Klägerin durfte daher darauf vertrauen, dass die Feststellungen des Sachverständigen richtig sind und infolgedessen eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten […]. Die Beklagte hat es nicht nachzuweisen vermocht, dass sie der Klägerin ein günstigeres Mietwagenangebot gemacht hat, noch bevor die Klägerin einen Mietwagen […] angemietet hatte.“

AG Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Amtsgericht Ibbenbüren

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ die Geschädigte ihr Kraftfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Da sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen war, mietete sie während der Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten und rügte den Mietwagen als zu teuer.

Das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 30 C 462/19) sah das anders. Es verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 08.10.2020 zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Da unfallbedingte Besonderheiten nicht vorgetragen wurden, schätzte das AG Ibbenbüren die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm nach dem Mittelwert zwischen Schwacke-Automietpreisspiel und Fraunhofer-Erhebung – in der Schadenbranche auch „Fracke“ genannt.

Bei den Einzelwerten orientierte sich das Gericht korrekterweise am „Modus“ des Schwacke-Automietpreisspiegels. Der Modus ist der Wert, der im Rahmen der Datenermittlung durch Schwacke am häufigsten genannt wurde und somit dem in der Praxis genannten Mietpreis am nächsten kommt. Insofern besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung der Abteilung 3 C des AG Ibbenbüren, welche sich schon innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels am arithmetischen Mittel orientiert (zuletzt im Urteil vom 19.06.2020, Az.: 30 C 462/19).

Screenshots von Internetseiten der großen Autovermieter, wie sie von Versicherungsanwälten im Prozess gerne vorgelegt werden, erteilte das AG Ibbenbüren eine klare Absage. Daraus ergebe sich nicht, dass ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse am relevanten Anmiettag zu dem behaupteten Endpreis konkret verfügbar gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Versicherers musste sich die Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Mietwagengruppe angemietet hat. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen hätte in diesem Fall zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers geführt.  

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparatur- und Mietwagenkosten

Das Fahrzeug des Geschädigten war durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden. Nach erfolgter Reparatur und Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturdauer kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte verauslagte die offenen Restbeträge und klagte gegen den Versicherer auf Zahlung.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 5 C 41/19) antragsgemäß zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Zunächst verwies das Gericht darauf, dass mit der Zahlung des Geschädigten an seine Werkstatt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2019, VI 50/15) eine Indizwirkung verbunden sei. Interessant ist aber, dass das Gericht zudem Ausführungen dazu macht, dass die abgerechneten Mietwagenkosten auch ohne diese Indizwirkung berechtigt gewesen wären.

Das Gericht schätzt den sog. ersatzfähigen „Normaltarif“ auf Basis des Mittelwerts zwischen den Mietpreisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung.

Sodann nimmt es aufgrund einer klassengleichen Abrechnung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 10 % an. Eine geringfügige Überschreitung des sich dann ergebenden Betrages hielt das Gericht nach § 287 ZPO für unschädlich.

Auch zu den restlichen Reparaturkosten nahm das Gericht vorsorglich Stellung. Es handelte sich um einen Restbetrag der Verbringungskosten. Dazu führte das Gericht aus: „Hinzu kommt, dass vorliegend eine Kürzung der Verbringungskosten von der Beklagten nicht vorgenommen werden kann. Die Verbringungskosten sind mit 115,00 € netto ausgewiesen und sind insoweit konkret für den Kläger bei der Reparaturwerkstatt angefallen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass Verbringungskosten in der geltend gemachten Höhe übersetzt wären.“

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

In diesem Fall klagte eine Kfz-Werkstatt aus abgetretenem Recht. Sie hatte zuvor dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug vermietet.

Der Versicherer des Schädigers kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien zu hoch.

Mit Urteil vom 13.06.2019 verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 5 C 108/18) den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Abzüge wegen Eigenersparnis seien nicht zu machen. Es würde der Billigkeit widersprechen, da die geltend gemachten Mietwagenkosten deutlich unter dem arithmetischen Mittel liegen.

Amtsgericht Dortmund verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie restlicher Mietwagenkosten

Das Fahrzeug der Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte ihre Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm sie einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die berechtigten Schadensersatzansprüche.

Die durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Reparatur- und Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 404 C 1857/19) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die Klägerin habe die Restforderung der Kfz-Werkstatt nach der Teilregulierung durch die beklagte Versicherung vollständig ausgeglichen. Deshalb sei ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Daran ändere auch ein vorgelegter Prüfbericht nichts.

Die Rechnung der Kfz-Werkstatt entspreche dem zuvor eingeholten Kfz-Schadengutachten. Auf die Richtigkeit des Gutachtens dürfe die Geschädigte vertrauen. Es sei auch nicht Aufgabe des Geschädigten, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (ca. 3 %) der Rechnung einzulassen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Das entspreche ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund sowie des Landgerichts Dortmunds und Oberlandesgerichts Hamm. Hinsichtlich des den Mittelwertes überschreitenden Teilbetrages ist die Klage zu einem geringen Teil abgewiesen worden. Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt ein Abzug wegen möglicher Eigenersparnis ebenso wenig in Betracht wie ein Zuschlag.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Das parkende Fahrzeug des Geschädigten wurde durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und beanstandete die Höhe der Mietwagenkosten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: 13 C 97/18) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Online-Anzeigen bzw. Internet-Screenshots überregionaler Mietwagenanbieter waren nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet, dass in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte, war auch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen.

Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Wie so häufig hat die nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten des Geschädigten nur unvollständig reguliert.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte sich der Geschädigte danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien die Kosten eines Mietwagens nur erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug versichert ist. Darüber, wie das von ihm angemietete Fahrzeug versichert ist, hat der Geschädigte naturgemäß keine Kenntnis. Außerdem habe der Geschädigte Betriebskosten seines eigenen Fahrzeugs gespart. Aus diesem Grund seien ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Haftpflichtversicherung mit Urteil vom  20.01.2019 (Az.: 44 C 1165/18 (7)) zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Im Urteil heißt es: „Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, denn der vom Kläger gewählte Tarif liegt – wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat – unter dem arithmetischen Mittel der Mietpreisspiegel nach Schwacke und Fraunhofer. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Vermieters muss der Geschädigte nicht hinterfragen, so dass im konkreten Fall der Kläger keine selbständigen Überlegungen dazu anzustellen hatte, ob er ein Selbstfahrervermietfahrzeug anmietet oder nicht. Daher kann auch dahinstehen, ob der Kläger die Rechnung bereits ausgeglichen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten wegen eines geringen Fahrbedarfs entfällt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Ein bloßes Bestreiten ins Blaue hinein reicht diesbezüglich nicht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Kläger auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Er hat den Pkw lediglich für 4 Tage gemietet, nennenswerte Einsparungen beim Betrieb des eigenen Pkw sind für das Gericht bei dieser Zeitspanne nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargelegt.“

Praxistipp: Der Kostendruck bei den Kfz-Versicherern führt regelmäßig dazu, dass Schadenpositionen unberechtigt gekürzt werden. Vermeiden Sie lästige Auseinandersetzungen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, indem Sie sich direkt nach dem Verkehrsunfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt regelmäßig Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall.

Überlassen Sie die Regulierung Ihres Unfallschadens nicht dem Zufall. Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern!