Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Kfz-Werkstatt klagte aus abgetretenem Recht auf vollständige Zahlung der Reparaturrechnung sowie Mietwagenrechnung.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 27.09.2018 (Az.: 5 C 57/18) den Versicherer zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die in der Rechnung enthaltenen Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sind vollständig zu zahlen. Wenn diese mit einem Betrag von 105,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, ist dies nicht zu beanstanden.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen.

Amtsgericht Bad Iburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer wie so häufig ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist (Stichwort: Selbstfahrervermietfahrzeug). Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 04.07.2018 (Az.: 4 C 166/18 (4)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist. Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Osnabrück hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 28.02.2018 (Az.: 53 C 2684/17 (25)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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