Amtsgericht Bad Iburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer wie so häufig ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist (Stichwort: Selbstfahrervermietfahrzeug). Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 04.07.2018 (Az.: 4 C 166/18 (4)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

Das Gericht legte bei der Bemessung der Mietwagenkosten das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung zugrunde. Da dieser Betrag selbst bei Abzug ersparter Eigenaufwendungen über dem geltend gemachten Betrag lag, waren die geltend gemachten Mietwagenkosten vollständig erstattungsfähig.

Mit dem Einwand des Versicherers, dass offensichtlich kein Selbstfahrervermietfahrzeug vermietet worden war, setzte sich das Gericht nicht auseinander.

Praxistipp: Wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seine Schadensersatzansprüche beim regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer anmeldet, muss er regelmäßig mit unberechtigten Kürzungen rechnen. Das gilt selbst in Fällen mit einer glasklaren Haftungslage.

Gehen Sie lästigen Auseinandersetzungen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers aus dem Weg, indem Sie sich direkt nach dem Verkehrsunfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt regelmäßig Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall.

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