Amtsgericht Dortmund verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie restlicher Mietwagenkosten

Das Fahrzeug der Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte ihre Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm sie einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die berechtigten Schadensersatzansprüche.

Die durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Reparatur- und Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 404 C 1857/19) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die Klägerin habe die Restforderung der Kfz-Werkstatt nach der Teilregulierung durch die beklagte Versicherung vollständig ausgeglichen. Deshalb sei ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Daran ändere auch ein vorgelegter Prüfbericht nichts.

Die Rechnung der Kfz-Werkstatt entspreche dem zuvor eingeholten Kfz-Schadengutachten. Auf die Richtigkeit des Gutachtens dürfe die Geschädigte vertrauen. Es sei auch nicht Aufgabe des Geschädigten, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (ca. 3 %) der Rechnung einzulassen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Das entspreche ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund sowie des Landgerichts Dortmunds und Oberlandesgerichts Hamm. Hinsichtlich des den Mittelwertes überschreitenden Teilbetrages ist die Klage zu einem geringen Teil abgewiesen worden. Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt ein Abzug wegen möglicher Eigenersparnis ebenso wenig in Betracht wie ein Zuschlag.