Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

In diesem Fall klagte eine Kfz-Werkstatt aus abgetretenem Recht. Sie hatte zuvor dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug vermietet.

Der Versicherer des Schädigers kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien zu hoch.

Mit Urteil vom 13.06.2019 verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 5 C 108/18) den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Abzüge wegen Eigenersparnis seien nicht zu machen. Es würde der Billigkeit widersprechen, da die geltend gemachten Mietwagenkosten deutlich unter dem arithmetischen Mittel liegen.