AG Münster spricht Leasingnehmer Schadensersatz zu

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Münster restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall eingeklagt. Das AG Münster verurteilte die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 05.12.2023, Az.: 61 C 1544/23).

Geschädigt war ein Leasingfahrzeug. Der Geschädigte hat aufgrund der zugrundeliegenden Leasingbedingungen sowie einer ausdrücklichen Ermächtigung des Leasinggebers die Ansprüche im eigenen Namen geltend gemacht. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig.

Die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Das sah das Gericht deutlich anders und schloss sich der Argumentation des Klägers an. Abgesehen davon, dass bei einer stillen Zession bereits regelmäßig davon auszugehen sei, dass der Zedent ermächtigt ist, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, liege zudem auch ein ausdrückliches Ermächtigungsschreiben des Leasinggebers vor.

Nach den Grundsätzen des sog. Werkstattrisikos bestehe ein Anspruch auf Ersatz der von der Kfz-Werkstatt berechneten Reparaturkosten – so das Gericht weiter. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Kläger vorprozessual eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung unterzeichnet habe. Denn eine vertragsmäßige Vereinbarung zwischen Haftpflichtversicherer und Leasingnehmer über die Beschränkung eines Anspruchs der Leasinggeberin stelle eine unzulässige Verkürzung der Rechtsposition eines Dritten dar. Im Übrigen richte sich die Erklärung in dieser Hinsicht ihrem Aufbau und Wortlaut nach allein an die Werkstatt, gibt dieser zu erkennen, mit welchem Zahlungsausgleich sie seitens des Haftpflichtversicherers rechnen könne. Sie beinhalte aber keinen Erklärungswert für das Verhältnis zwischen beklagter Versicherung und Geschädigtem. Einzig der in dem Formular darunter folgende Teil (Einverständnis mit der Auszahlung an die Werkstatt) richte sich an den Kläger und sei von ihm unterzeichnet worden. Eine vertragsgemäß Beschränkung des Ersatzanspruchs der Höhe nach in dem hier maßgeblichen Schuldverhältnis sei damit nicht verbunden.

Richtig rund wäre das Urteil gewesen, wenn das Gericht die Tatsache berücksichtigt hätte, dass der Geschädigte die Reparaturkosten vor seiner Klage selbst an die Kfz-Werkstatt bezahlt hat.

AG Münster verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz

Für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadensersatzansprüche eingeklagt, nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Berufung auf einen sog. „Prüfbericht“ eine vollständige Schadenregulierung ablehnte.

Das Amtsgericht Münster hat die Versicherung mit Urteil vom 16.08.2023 (Az.: 3 C 234/23) zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche verurteilt.

Wenn der Geschädigte zur Feststellung des Schadens ein Kfz-Schadengutachten einholt und auf Basis dieses Gutachtens die Reparatur des Fahrzeugs veranlasst, ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten nicht wesentlich übersteigen.

Aus den Gründen:

„Auf eine Zahlung der Rechnung kommt es nicht an. Der Kläger hat zudem nachgewiesen, den noch ausstehenden Differenzbetrag an die Reparaturwerkstatt überwiesen zu haben. Dass dies in Kenntnis des von der Beklagten eingeholten Prüfberichts erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Aus diesem musste der Kläger nicht schließen, dass die Reparaturrechnung falsch war. Es handelt sich bei dem Prüfbericht lediglich um Einwendungen des Beklagten.

[…]

Der Anspruch ist nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, welche der Kläger erlangt hat. Grund hierfür ist ein dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnender Anspruch auf Ausgleich erlangter Vorteile. Dementsprechend war der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet. Hierfür bedurfte es weder eines Antrags noch einer Einrede des Beklagten.“

Letzteres kann man so sehen, ist aber nicht zwingend. Die daraus folgende Teilabweisung der Klage führte allerdings nicht zu einer Kostenquote, weil die Außerachtlassung der Zug-um-Zug-Verpflichtung im Klageantrag lediglich eine unwesentliche Zuvielforderung i. S. d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellte.

Amtsgericht Münster entscheidet über Mietwagenkosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadenersatzansprüche aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall eingeklagt. Es handelte sich um Mietwagenkosten, welche die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der Schadenregulierung gekürzt hat.

Vollkommen überraschend hat das Gericht in seinem Urteil die Ansprüche des Geschädigten verneint und die Klage abgewiesen. Aus den Urteilsgründen war aber schnell erkennbar, dass das Gericht von einem falschen Tarif ausgegangen war. Das Gericht errechnete die Mietwagenkosten auf Basis des Wochentarifs, obwohl ein Mietwagen nur für zwei Tage in Anspruch genommen wurde. Das führt selbstverständlich zu anderen Werten. Richtigerweise war der Mietpreis auf Basis des zweifachen Tagestarifs zu ermitteln.

Auf eine Gehörsrüge und nach einem Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Münster hat sich das Amtsgericht sodann selbst korrigiert und die beklagte Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht ging in der Urteilsbegründung von der sog. Mittelwertrechtsprechung aus und zog trotz lediglich kurzzeitiger Anmietung wegen klassengleicher Anmietung sodann einen Betrag in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen ab (AG Münster, Urteil vom 25.06.2021, Az.: 60 C 3184/20).

Fazit: Zunächst ist anzuerkennen, dass das Amtsgericht Münster seinen Fehler eingestanden und das Urteil korrigiert hat. Sodann ist festzuhalten, dass der Weg manchmal steinig ist bzw. man kommt nur auf Umwegen an sein Ziel kommt. Fest steht aber, dass der Geschädigte ohne anwaltliche Hilfe seine Mietwagenkosten jedenfalls zum Teil selbst hätte zahlen müssen.

Landgericht Münster: Bagatellgrenze für Kfz-Schadengutachten liegt bei 1.000,00 € netto

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten in der Regel folgende Frage: Wer sichert die Beweise und wie hoch ist der Schaden?

Nur eine unabhängige und vollständige Beweis­sicherung über Umfang und Höhe des Schadens ge­währleistet, dass dem Geschädigten alle Schadensersatz­ansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Zu diesem Zweck hat der Geschädigte das Recht, einen unabhän­gigen Kfz-Sachverständigen mit der Beweissicherung und der Erstellung eines Schadengutachtens zu be­auftragen. Einen Sach­verständigen der gegnerischen Haftpflichtver­sicherung muss er nicht akzeptieren.

Die Kosten des Schadengutachtens trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Sofern lediglich ein sogenannter Bagatell­schaden vorliegt, reicht ein Kostenvoranschlag einer Fach­werkstatt.

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 lag die Grenze zum Bagatellschaden bei 1.500,00 DM, also etwa 715,00 €. Ab einem Schaden von etwa 800,00 € durfte der Geschädigte seither einen Gutachter mit der Schadenermittlung beauftragen. In jüngster Vergangenheit gibt es allerdings Tendenzen in der Rechtsprechung, diese Schwelle aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung höher zu ziehen.

Mit Urteil vom 08.11.2019 (Az.: 012 O 15/19) hat das Landgericht Münster entschieden, dass die Bagatellgrenze bei 1.000,00 € netto liegt. Das entspricht beim derzeitigem Umsatzsteuersatz von 19 % einem Bruttobetrag von 1.190,00 €. Das Gericht betont allerdings auch, dass Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können.

Praxistipp: Ab einem Unfallschaden von ca. 1.200,00 € darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls unzweifelhaft einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens beauftragen. Bei kleineren Schäden sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt ausreichend ist oder Umstände vorliegen, die ausnahmsweise doch die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen rechtfertigen.