Das parkende Fahrzeug des Geschädigten wurde durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und beanstandete die Höhe der Mietwagenkosten.
Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten.
Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: 13 C 97/18) zur Zahlung der offenen Restbeträge.
Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Online-Anzeigen bzw. Internet-Screenshots überregionaler Mietwagenanbieter waren nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet, dass in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte, war auch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen.