AG Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

In diesem Fall hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für ein regionales Kfz-Sachverständigenbüro restliche Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Mit Urteil vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 3 C 509/18) die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt.

Eine Abtretung der Ansprüche des Sachverständigen hat das Amtsgericht Ibbenbüren als wirksam angesehen. Die Abtretung war trotz fehlender Rückabtretung weder unwirksam noch intransparent.

Zum Grundhonorar führt das Amtsgericht aus:

„Was das Grundhonorar angeht, entspricht eine Orientierung an den Beträgen der BVSK-Honorarbefragung der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung […]. Das Gericht stellt insoweit auf einen Mittelwert des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2018 ab. […] Die Argumentation der Beklagten, die einen Vergleich mit Honoraren von Rechtsanwälten anstellt, ist ersichtlich unsachlich. Sie widerspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung gebilligt hat. Außerdem ist sie unverständlich angesichts dessen, dass ihr eigenes Honorartableau sogar einen höheren Wert ausweist als denjenigen, den die Klägerin als Grundhonorar verlangt.“

Auch die abgerechneten Nebenkosten werden (bis auf einen kleinen Teilbetrag hinsichtlich der Schreibgebühren für die Reparaturkostenkalkulation) gebilligt. Zu den Fotokosten führt das Gericht aus:

„Der Einwand der Beklagten, einige der Fotos seien nicht erforderlich gewesen für das Gutachten, verfängt nicht. Seit geraumer Zeit ist es gängige Praxis, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer zu beinahe jedem Kostenvoranschlag bzw. jedem Sachverständigengutachten ein sogenanntes Prüfgutachten erstellen lassen. Die „Prüfgutachter“, deren Qualifikation in der Regel unbekannt ist, sehen es dabei offenbar als ihre Aufgabe an oder sind von Seiten der Versicherer entsprechend angewiesen, Kostenvoranschläge bzw. Sachverständigenkalkulationen unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt zu kürzen. Wie dem Gericht aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, werden häufig Positionen mit der Begründung herausgestrichen, auf den Fotos, die dem Sachverständigengutachten beilagen, seien der Gesamtzustand des Fahrzeugs oder einzelne Dinge nicht erkennbar. Im Hinblick auf diese unsägliche Praxis erscheint es daher zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sehr wohl erforderlich, einem Sachverständigengutachten zahlreiche Fotos beizufügen. Versicherer, nicht zuletzt auch die Beklagte, fordern dies mit ihrer restriktiven Regulierungspraxis geradezu heraus.“

Praxistipp:

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist uneingeschränkt zu empfehlen, seine Rechte durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Die anwaltliche Vertretung gewährleistet die Durchsetzung sämtlicher Schadensersatzansprüche. Wie nicht nur dieses Urteil zeigt, lohnt es sich auch, offene Restbeträge konsequent gerichtlich zu verfolgen. Es macht den Anschein, als habe die Rechtsprechung so langsam die Faxen dicke vom Kürzungsverhalten der Kfz-Versicherer.