Amtsgericht Ibbenbüren äußert sich zu coronabedingten Reinigungskosten

Verkehrsunfälle ereignen sich auch während einer Pandemie. In diesem Fall ging es um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.08.2020.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ließ sein beschädigtes Fahrzeug durch ein Kfz-Sachverständigenbüro begutachten und anschließend nach Maßgabe dieses Gutachtens durch seine Kfz-Werkstatt reparieren. Die Werkstatt stellte ihm neben den Reparaturkosten auch Kosten für Schutzmaßnahmen wegen des Corona-Virus in Rechnung. Die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers war nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen.

Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte den Kfz-Versicherer zur Übernahme von coronabedingten Reinigungs- und Desinfektionskosten, die vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden entstanden sind (Urteil vom 03.03.2021 (Az.: 3 C 374/20).

Die Besonderheit dieses Falls liegt darin, dass sowohl Kfz-Schadengutachten als auch Reparaturrechnung der Werkstatt Reinigungskosten bei Annahme des Fahrzeugs durch die Werkstatt und Rückgabe des Fahrzeugs nach erfolgter Reparatur vorsahen. Das Amtsgericht Ibbenbüren steht auf dem Standpunkt, dass nur die Schutzmaßnahmen vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden ersatzfähig sind, weil es sich um Kosten handelt, die aufgrund der derzeitigen Lage und der daraus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion bei der Werkstatt für die vom Geschädigten beauftragte und vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen. Demgegenüber sollen Kosten für die Schutzmaßnahmen bei Annahme des Fahrzeugs durch die Werkstatt als reine Arbeitsschutzmaßnahme den Allgemeinkosten der Werkstatt unterfallen. Mit dieser Desinfektion werde nicht der Geschädigte geschützt, sondern ausschließlich die Mitarbeiter der Werkstatt, so das Gericht.

Eine Absage erteilte das Amtsgericht Ibbenbüren den Versuchen der Kfz-Haftpflichtversicherung den Eindruck zu erwecken, dass der Geschädigte im Falle eines Unterliegens im Rechtsstreit von seiner Werkstatt ohnehin nicht in Anspruch genommen werde und daher auch kein Zahlungsanspruch bestehe. Dieser Behauptung „in’s Blaue“ hinein folgte das Gericht nicht.

AG Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Amtsgericht Ibbenbüren

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ die Geschädigte ihr Kraftfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Da sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen war, mietete sie während der Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten und rügte den Mietwagen als zu teuer.

Das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 30 C 462/19) sah das anders. Es verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 08.10.2020 zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Da unfallbedingte Besonderheiten nicht vorgetragen wurden, schätzte das AG Ibbenbüren die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm nach dem Mittelwert zwischen Schwacke-Automietpreisspiel und Fraunhofer-Erhebung – in der Schadenbranche auch „Fracke“ genannt.

Bei den Einzelwerten orientierte sich das Gericht korrekterweise am „Modus“ des Schwacke-Automietpreisspiegels. Der Modus ist der Wert, der im Rahmen der Datenermittlung durch Schwacke am häufigsten genannt wurde und somit dem in der Praxis genannten Mietpreis am nächsten kommt. Insofern besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung der Abteilung 3 C des AG Ibbenbüren, welche sich schon innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels am arithmetischen Mittel orientiert (zuletzt im Urteil vom 19.06.2020, Az.: 30 C 462/19).

Screenshots von Internetseiten der großen Autovermieter, wie sie von Versicherungsanwälten im Prozess gerne vorgelegt werden, erteilte das AG Ibbenbüren eine klare Absage. Daraus ergebe sich nicht, dass ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse am relevanten Anmiettag zu dem behaupteten Endpreis konkret verfügbar gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Versicherers musste sich die Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Mietwagengruppe angemietet hat. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen hätte in diesem Fall zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers geführt.  

AG Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

In diesem Fall hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für ein regionales Kfz-Sachverständigenbüro restliche Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Mit Urteil vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 3 C 509/18) die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt.

Eine Abtretung der Ansprüche des Sachverständigen hat das Amtsgericht Ibbenbüren als wirksam angesehen. Die Abtretung war trotz fehlender Rückabtretung weder unwirksam noch intransparent.

Zum Grundhonorar führt das Amtsgericht aus:

„Was das Grundhonorar angeht, entspricht eine Orientierung an den Beträgen der BVSK-Honorarbefragung der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung […]. Das Gericht stellt insoweit auf einen Mittelwert des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2018 ab. […] Die Argumentation der Beklagten, die einen Vergleich mit Honoraren von Rechtsanwälten anstellt, ist ersichtlich unsachlich. Sie widerspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung gebilligt hat. Außerdem ist sie unverständlich angesichts dessen, dass ihr eigenes Honorartableau sogar einen höheren Wert ausweist als denjenigen, den die Klägerin als Grundhonorar verlangt.“

Auch die abgerechneten Nebenkosten werden (bis auf einen kleinen Teilbetrag hinsichtlich der Schreibgebühren für die Reparaturkostenkalkulation) gebilligt. Zu den Fotokosten führt das Gericht aus:

„Der Einwand der Beklagten, einige der Fotos seien nicht erforderlich gewesen für das Gutachten, verfängt nicht. Seit geraumer Zeit ist es gängige Praxis, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer zu beinahe jedem Kostenvoranschlag bzw. jedem Sachverständigengutachten ein sogenanntes Prüfgutachten erstellen lassen. Die „Prüfgutachter“, deren Qualifikation in der Regel unbekannt ist, sehen es dabei offenbar als ihre Aufgabe an oder sind von Seiten der Versicherer entsprechend angewiesen, Kostenvoranschläge bzw. Sachverständigenkalkulationen unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt zu kürzen. Wie dem Gericht aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, werden häufig Positionen mit der Begründung herausgestrichen, auf den Fotos, die dem Sachverständigengutachten beilagen, seien der Gesamtzustand des Fahrzeugs oder einzelne Dinge nicht erkennbar. Im Hinblick auf diese unsägliche Praxis erscheint es daher zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sehr wohl erforderlich, einem Sachverständigengutachten zahlreiche Fotos beizufügen. Versicherer, nicht zuletzt auch die Beklagte, fordern dies mit ihrer restriktiven Regulierungspraxis geradezu heraus.“

Praxistipp:

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist uneingeschränkt zu empfehlen, seine Rechte durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Die anwaltliche Vertretung gewährleistet die Durchsetzung sämtlicher Schadensersatzansprüche. Wie nicht nur dieses Urteil zeigt, lohnt es sich auch, offene Restbeträge konsequent gerichtlich zu verfolgen. Es macht den Anschein, als habe die Rechtsprechung so langsam die Faxen dicke vom Kürzungsverhalten der Kfz-Versicherer.  

Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Verbringungskosten

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte eines Verkehrsunfalls machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um Verbringungskosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Die Geschädigte zahlte daraufhin selbst den offenen Restbetrag an die Kfz-Werkstatt und machte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 34,51 € gerichtlich geltend.

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Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten

Der von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat er den offenen Betrag an seine Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung des Klägers während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt.

Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach wird eine vom Geschädigten vollständig beglichene Reparaturrechnung seiner Kfz-Werkstatt nicht mehr daraufhin überprüft, ob einzelne Positionen erforderlich waren oder nicht. Hat der Geschädigte die Reparaturkosten tatsächlich gezahlt und trifft ihn weder hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt noch im Hinblick auf die Überwachung derselben ein Verschulden, stellt die Begleichung der Reparaturkostenrechnung eine durch den Unfall zurechenbare Vermögensminderung dar, die der Schädiger zu ersetzen hat.

Wie bereits das Amtsgericht Minden (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17) hat auch das Amtsgericht Ibbenbüren diese Frage bejaht.

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