In einem Rechtsstreit über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 02.02.2022 (Az.: 404 C 8219/21), dass dem Geschädigten auch die Reinigungskosten nach erfolgter Reparatur sowie coronabedingte Desinfektionskosten zu ersetzen sind, welche die Kfz-Werkstatt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeugs berechnet hat.
Der Geschädigt hatte ein Kfz-Schadengutachten in Auftrag gegeben. Im Gutachten war die Schadenpositionen der Fahrzeugreinigung nach Lackierung sowie coronabedingte Reinigungskosten aufgeführt.
Die Beklagte bestritt die Notwendigkeit einer Fahrzeugreinigung nach erfolgter Reparatur. Insbesondere die Beseitigung von Kleberesten, Lackierstaub und reparaturbedingten Verschmutzungen sei nicht erforderlich gewesen. Die Fahrzeugdesinfektion sei als Serviceleistung kostenlos durchzuführen.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes.
Im Urteil heißt es: „Der Kläger durfte sich darauf verlassen, dass diese Kosten im Gutachten zu Recht aufgeführt waren und zur Zeit der Durchführung der Reparatur als notwendig angesehen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Kläger bei der Beauftragung der Werkstatt aufdrängen musste, dass eine Desinfektion unnötig sei. Warum der Kläger hier klüger sein soll als der Sachverständige, ist nicht nachvollziehbar.“