Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte eines Verkehrsunfalls machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um Verbringungskosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.
Die Geschädigte zahlte daraufhin selbst den offenen Restbetrag an die Kfz-Werkstatt und machte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 34,51 € gerichtlich geltend.
Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach wird eine vom Geschädigten vollständig beglichene Reparaturrechnung seiner Kfz-Werkstatt nicht mehr daraufhin überprüft, ob einzelne Positionen erforderlich waren oder nicht. Hat der Geschädigte die Reparaturkosten tatsächlich gezahlt und trifft ihn weder hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt noch im Hinblick auf die Überwachung derselben ein Verschulden, stellt die Begleichung der Reparaturkostenrechnung eine durch den Unfall zurechenbare Vermögensminderung dar, die der Schädiger zu ersetzen hat.
Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des geltend gemachten Betrages (Urteil vom 07.09.2018, Az.: 3 C 241/18).
Praxistipp: Es handelt sich um eine taktische Vorgehensweise vieler Kfz-Haftpflichtversicherer, die Schadensersatzansprüche des Geschädigten bis auf einen geringen Teilbetrag zu regulieren und abzuwarten, ob der Geschädigte sich wehrt.
Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN berät und vertritt Unfallgeschädigte von Anfang an und sorgt dafür, dass die berechtigten Schadensersatzansprüche vollständig reguliert werden.