Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten

Der von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat er den offenen Betrag an seine Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung des Klägers während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt.

Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach wird eine vom Geschädigten vollständig beglichene Reparaturrechnung seiner Kfz-Werkstatt nicht mehr daraufhin überprüft, ob einzelne Positionen erforderlich waren oder nicht. Hat der Geschädigte die Reparaturkosten tatsächlich gezahlt und trifft ihn weder hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt noch im Hinblick auf die Überwachung derselben ein Verschulden, stellt die Begleichung der Reparaturkostenrechnung eine durch den Unfall zurechenbare Vermögensminderung dar, die der Schädiger zu ersetzen hat.

Wie bereits das Amtsgericht Minden (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17) hat auch das Amtsgericht Ibbenbüren diese Frage bejaht.

In der Entscheidung (AG Ibbenbüren, Urteil vom 24.04.2018, 3 C 1/18) heißt es:

„Der Kläger hat hier die Rechnung der […] vorgelegt und nachgewiesen, dass er auch den Restbetrag in Höhe von 43,44 € gezahlt hat. Mithin hat der Beklagte diesen noch offenen Differenzbetrag […] zu erstatten.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Kläger die Restzahlung […] erst während des laufenden Rechtsstreits und nach Erhebung der Einwendungen des Beklagten geleistet hat. […]

Im Ergebnis musste der Kläger nicht wegen der vorwiegend auf Vermutungen gestützten Regulierungsverweigerung des Beklagten die Richtigkeit der Rechnung in Frage stellen, zumal er vorher ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, das exakt dieselben Kosten ausweist, wie in der Rechnung aufgeführt.“

Praxistipp: Das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren zeigt einmal mehr, dass eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich ist, um rechtlich keinen Schiffbruch zu erleiden.

Aufgrund des Einfallsreichtums der Kfz-Haftpflichtversicherer bei der Kürzung berechtigter Schadensersatzansprüche lässt sich die Regulierung eines Unfallschadens heute weder vom Geschädigten selbst noch „mal eben nebenher“ betreiben. Wenden Sie sich besser direkt an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Michael Bargmann vertritt regelmäßig Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall.

Überlassen Sie die Regulierung Ihres Unfallschadens nicht dem Zufall. Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern!