Unser Mandant befuhr am 30.06.2018 die BAB 2. In Höhe der Gemeinde Groß Santersleben geriet er in eine Abstandskontrolle.
Die Verwunderung war groß, als er Wochen später die Post der Bußgeldbehörde öffnete. Ihm wurde vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von 221 km/h den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben. Sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug soll 36 Meter und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes betragen haben. Immerhin führt dies zu einem Bußgeld von 180,00 € und der Eintragung eines Punktes in das Fahrerlaubnisregister.
Nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte und Überprüfung der Messung konnten durch die BARGMANN Rechtsanwaltskanzlei eklatante Messfehler nachgewiesen werden. Letztlich stellte sich heraus, dass der Betroffene nicht 221 km/h, sondern lediglich 121 km/h gefahren ist, was zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führte.
Praxistipp: Nicht in jedem Verfahren sind Messfehler so offensichtlich wie in diesem Fall. Die Erfahrung zeigt aber: Auch Bußgeldbehörden machen Fehler. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, Verkehrsmessungen – egal ob Abstandsüberwachung, Geschwindigkeitsmessung oder Rotlichtverstoß – daraufhin zu überprüfen, ob alle verfahrensrelevanten Voraussetzungen für das sog. standardisierte Messverfahren eingehalten wurden.
Deshalb unsere Empfehlung: Nehmen Sie als Betroffener in einem Bußgeldverfahren Ihre Rechte wahr und lassen Sie sich frühzeitig durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten!