Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparatur- und Mietwagenkosten

Das Fahrzeug des Geschädigten war durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden. Nach erfolgter Reparatur und Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturdauer kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte verauslagte die offenen Restbeträge und klagte gegen den Versicherer auf Zahlung.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 5 C 41/19) antragsgemäß zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Zunächst verwies das Gericht darauf, dass mit der Zahlung des Geschädigten an seine Werkstatt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2019, VI 50/15) eine Indizwirkung verbunden sei. Interessant ist aber, dass das Gericht zudem Ausführungen dazu macht, dass die abgerechneten Mietwagenkosten auch ohne diese Indizwirkung berechtigt gewesen wären.

Das Gericht schätzt den sog. ersatzfähigen „Normaltarif“ auf Basis des Mittelwerts zwischen den Mietpreisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung.

Sodann nimmt es aufgrund einer klassengleichen Abrechnung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 10 % an. Eine geringfügige Überschreitung des sich dann ergebenden Betrages hielt das Gericht nach § 287 ZPO für unschädlich.

Auch zu den restlichen Reparaturkosten nahm das Gericht vorsorglich Stellung. Es handelte sich um einen Restbetrag der Verbringungskosten. Dazu führte das Gericht aus: „Hinzu kommt, dass vorliegend eine Kürzung der Verbringungskosten von der Beklagten nicht vorgenommen werden kann. Die Verbringungskosten sind mit 115,00 € netto ausgewiesen und sind insoweit konkret für den Kläger bei der Reparaturwerkstatt angefallen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass Verbringungskosten in der geltend gemachten Höhe übersetzt wären.“