Ein Rechtsstreit vor dem AG Meppen hatte umfangreiche Kürzungen von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten durch die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung zum Gegenstand.
Der Versicherer hatte zuvor das große Kürzungsbesteck herausgeholt und Reparaturkosten, Sachverständigenkosten sowie Mietwagenkosten beanstandet. Alles soll zu hoch abgerechnet worden sein.
Das AG Meppen sah die Sache allerdings anders und gab dem Geschädigten Recht, der seine restlichen Schadensersatzansprüche mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN eingeklagt hatte.
Hier einige Kernaussagen des Urteils (AG Meppen, Urteil vom 16.09.2019, Az.: 3 C 182/19):
Der Schädiger hat diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zur Ermittlung des Schadens darf der Geschädigte Fachleute (Kfz-Sachverständige, Kfz-Werkstatt) heranziehen. Auf deren Einschätzung darf sich der Geschädigte verlassen.
Entgegen der Auffassung der Versicherung umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch die Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt, zumal der Kfz-Sachverständige diese zuvor zur Überprüfung von Windgeräuschen für notwendig erachtet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte bei der Auswahl seiner Werkstatt einen Fehler gemacht hat. Dafür bestanden allerdings keine Anhaltspunkte, zumal die Werkstatt sich exakt an die Vorgaben des Kfz-Schadengutachtens gehalten hat.
Auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind vollständig zu ersetzen. Der Geschädigte kann sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung betreiben. Im zugrundeliegenden Streitfall waren weder das Grundhonorar noch die abgerechneten Nebenkosten zu beanstanden.
Letztlich muss der Versicherer auch die restlichen Mietwagenkosten erstatten, die vorliegend auf Basis des sog. arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Werkstattwagen oder einen Wagen einer gewerblichen Autovermietung handelt. Die versicherungsrechtliche Einstufung, auf die der Geschädigte naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann, hat keine Auswirkungen auf den zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter geschlossenen Vertrag und die sich darauf ergebenden Schadenersatzansprüche. Bei einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Strecke von 278 km in 5 Tagen ist ferner kein Abzug wegen Eigenersparnis gerechtfertigt. Bei einer Fahrstrecke von unter 1.000 km ist eine Einsparung insbesondere im Hinblick auf die Wartungsintervalle moderner Fahrzeuge und des kaum bedeutsamen Verschleißes nicht in nennenswerter Weise messbar.
Praxishinweis: Das Urteil des Amtsgerichts Meppen zeigt einmal mehr, dass Geschädigte sich nach einem Verkehrsunfall nicht selbst Verhandlungen über Schadensersatzansprüche mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer führen sollten. Empfehlenswert ist von Anfang an eine anwaltliche Interessenvertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. So wird gewährleistet, dass der Geschädigte seine berechtigten Schadensersatzansprüche durchsetzen kann.