Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht.

Der Geschädigte hat sich dazu entschlossen, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen. Stattdessen erfolgte – was üblich und möglich ist – eine fiktive Abrechnung auf Basis des Kfz-Schadengutachtens.

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer mit Sitz in Münster regulierte einen Teilbetrag und meinte im Übrigen, dass Schadenpositionen, wie UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Beilackierungskosten und die sog. Kleinteilepauschale nur zu ersetzen seien, wenn auch tatsächlich repariert wird.

Der Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof dies anders sieht, verhallte ungehört. Dieser hat zuletzt mit Urteil vom 25.09.2018 (Az.: VI ZR 65/18) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig sind, wenn sie bei einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt anfallen würden. Auf die Frage, ob sie tatsächlich „angefallen“ oder „nicht angefallen“ sind, kommt es nicht an (ständige Rspr., vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az.: VI ZR 401/12). Gleiches gilt für Beilackierungskosten, also Lackierarbeiten zur Angleichung des Farbtons an die Umgebungslackierung (BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az.: VI ZR 396/18).

Unter Hinweis auf diese schadensersatzrechtlichen Grundsätze hat das Amtsgericht Tecklenburg den Kfz-Haftpflichtversicherer nun mit Urteil vom 07.01.2021 (Az.: 13 C 209/19) zur Zahlung offener Restbeträge verurteilt.

Praxistipp: Die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gehört in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht.