BGH: Kein Ersatz der Umsatzsteuer bei Teilreparatur

Lässt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrzeug nur teilweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit reparieren, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der (teilweise) angefallenen Umsatzsteuer.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung insoweit unzulässig ist.

Der Leitsatz des Urteils vom 05.04.2022 (Az.: VI ZR 7/21) lautet:

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).“

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall verschiedene Möglichkeiten der Schadenabrechnung: Die konkrete Schadensabrechnung knüpft an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab. Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt

Im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung kann der Geschädigte allerdings den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.

Amtsgericht Rheine zu Verweis auf günstigere Werkstatt und Wertminderung bei hoher Laufleistung

Die Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls rechnete die bestehenden Schadensersatzansprüche fiktiv, d. h. auf Basis eines von ihr eingeholten Kfz-Schadengutachtens ab.

Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 3.958,03 € netto sowie eine Wertminderung von 100,00 €. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls 5 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 189.000 km. Es war durchgängig und nachweisbar durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden.

Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte nur einen Teilbetrag der Reparaturkosten unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“. Die Zahlung einer Wertminderung lehnte er ganz ab.

Die Geschädigte klagte und bekam vor dem Amtsgericht Rheine vollständig die restlichen Schadensersatzansprüche zugesprochen (Urteil vom 20.07.2021, Az.: 14 C 55/21).

Die Begründung war kurz und knackig:

„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Schadengutachten der […] vom […]. In diesem Schadengutachten hat die […] die Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE-Aufschlage des Autohauses […] zugrunde gelegt. Dieses ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin nachweislich ihr Fahrzeug bisher regelmäßig in dieser Markenwerkstatt gewartet hat. Dies hat der Sachverständige […] mit Schreiben vom 13.12.2019 bestätigt. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze und Materialkosten dieses Autohauses und kann nicht auf günstigere freie Werkstätten verwiesen werden.

Durch den Verkehrsunfall ist außerdem eine Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 100,00 Euro eingetreten. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt wurde (Reparaturkosten: 3.958,03 Euro) und nunmehr den Makel eines Unfallwagens hat. Dieser Makel bleibt dem Fahrzeug erhalten, auch wenn es vollständig repariert wird und wirkt sich somit auf den Kaufpreis aus. Dies gilt auch bei Fahrzeugen, die bereits älter sind bzw. eine höhere Laufleistung aufweisen. Denn grundsätzlich verliert ein Fahrzeug durch einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden immer an Wert, da ein solches Fahrzeug gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug einen Nachteil aufweist.“

Amtsgericht Rheine verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche aus fiktiver Abrechnung

Der Geschädigte hat sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall selbst repariert und die bestehenden Schadensersatzansprüche fiktiv auf Basis des Kfz-Schadengutachtens geltend gemacht.

Der regionale Versicherer aus Münster regulierte einen erheblichen Teilbetrag. Im Übrigen verwies er darauf, dass UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Kosten für die Beilackierung nur bezahlt werden, wenn das Unfallfahrzeug tatsächlich in einer Fachwerkstatt repariert wird.

Die Diskussion darüber, welche Schadenpostionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden können, hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 17.09.2019 (Az.: VI ZR 396/18) geklärt. Das scheint es sich noch nicht bis in alle Versicherungskreise herumgesprochen zu haben. Jedenfalls war eine Klage vor dem Amtsgericht in Rheine notwendig.

Das AG Rheine hat jetzt mit Urteil vom 31.08.2020 (Az.: 10 C 30/20) deutlich gemacht, was es von den Kürzungen durch den Kfz-Versicherer hält: Nichts! In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verurteilte es die Versicherung zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Der Geschädigte durfte sich auf das Kfz-Schadengutachten eines von der IHK Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Sachverständigen verlassen. Darin waren sämtliche Schadenpositionen explizit aufgeführt. Sie wären also im Falle einer Reparatur angefallen und sind deshalb – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen.

Das Gericht schloss sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Kfz-Sachverständigen an. Die vorgebrachten Einwände auf Basis eines sog. „Prüfberichts“ eines einschlägigen Kürzungsdienstleisters erkannte das Gericht nicht an, weil die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast, dass der vorgetragene Reparaturaufwand nicht erforderlich sei, nicht durch einen bloßen Verweis auf einen mittels künstlicher Intelligenz erstellten Prüfbericht nicht nachkommen könne.

Auch die Arbeitslohn-Abzüge hielt das Gericht für unzulässig. Bei einer fiktiven Schadenabrechnung darf der Geschädigte die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (in Übereinstimmung mit LG Münster, Urteil vom 08.05.2018, Az.: 3 S 139/17). Den Einwand, bei einer Reparatur in Eigenregie seien nur geringe Kosten angefallen, ließ das AG Rheine nicht gelten.