Lässt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrzeug nur teilweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit reparieren, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der (teilweise) angefallenen Umsatzsteuer.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung insoweit unzulässig ist.
Der Leitsatz des Urteils vom 05.04.2022 (Az.: VI ZR 7/21) lautet:
„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).“
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall verschiedene Möglichkeiten der Schadenabrechnung: Die konkrete Schadensabrechnung knüpft an eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung an und zielt auf Ersatz der hierfür konkret angefallenen Kosten ab. Demgegenüber ist bei der fiktiven Abrechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt
Im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung kann der Geschädigte allerdings den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet.