Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen zu coronabedingten Desinfektionskosten

Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen coronabedingte Desinfektionskosten eingeklagt, nachdem zuvor die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat.

Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen (Urteil vom 12.04.2022, Az.: 7 C 505/21) schätzt die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Desinfektionskosten auf pauschal 25,00 € netto, mithin 29,75 € brutto.

Die Grundsätze des sog. Werkstattrisikos sieht das Gericht nicht als erfüllt an, weil die Desinfektionskosten nicht als unmittelbarer Bestandteil der Reparaturkosten anzusehen seien. Vielmehr handele es sich um eine eigenständige Leistung ohne unmittelbaren Zusammenhang zur technischen Durchführung der Reparatur.

Leider verkennt das Gericht, dass die erforderlichen Desinfektionskosten bereits Gegenstand des zuvor eingeholten Kfz-Schadengutachtens waren und der Reparaturauftrag an die Werkstatt auf Grundlage und nach Maßgabe des Kfz-Schadengutachtens erteilt worden ist. Der Geschädigte durfte sich daher auf das Werkstattrisiko berufen.