Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Verbringungskosten

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte eines Verkehrsunfalls machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um Verbringungskosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Die Geschädigte zahlte daraufhin selbst den offenen Restbetrag an die Kfz-Werkstatt und machte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 34,51 € gerichtlich geltend.

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Amtsgericht Bad Iburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer wie so häufig ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist (Stichwort: Selbstfahrervermietfahrzeug). Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 04.07.2018 (Az.: 4 C 166/18 (4)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist. Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Osnabrück hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 28.02.2018 (Az.: 53 C 2684/17 (25)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten

Der von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat er den offenen Betrag an seine Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung des Klägers während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt.

Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach wird eine vom Geschädigten vollständig beglichene Reparaturrechnung seiner Kfz-Werkstatt nicht mehr daraufhin überprüft, ob einzelne Positionen erforderlich waren oder nicht. Hat der Geschädigte die Reparaturkosten tatsächlich gezahlt und trifft ihn weder hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt noch im Hinblick auf die Überwachung derselben ein Verschulden, stellt die Begleichung der Reparaturkostenrechnung eine durch den Unfall zurechenbare Vermögensminderung dar, die der Schädiger zu ersetzen hat.

Wie bereits das Amtsgericht Minden (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17) hat auch das Amtsgericht Ibbenbüren diese Frage bejaht.

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