Für einen Unfallgeschädigten hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vor dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen coronabedingte Desinfektionskosten eingeklagt, nachdem zuvor die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat.
Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen (Urteil vom 16.11.2022, Az.: 7 C 307/22) schätzt die nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Desinfektionskosten auf pauschal 25,00 € netto, mithin 29,75 € brutto.
Coronabedingte Desinfektionskosten kann der Geschädigte grundsätzlich als Folge der Coronaepidemie verlangen. Das Gericht geht davon aus, dass Geschädigte vor der Übergabe eines reparierten Fahrzeugs von der Werkstatt an ihn eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen erwarten kann und dass der Aufwand hierfür im Rahmen der Schadensbeseitigung erforderlich ist.
Darauf, dass der Geschädigte die restlichen Reparaturkosten bereits an die Kfz-Werkstatt bezahlt hat, kommt es nicht an.