Bundesverfassungsgericht entscheidet zu „Rohmessdaten“

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu „Rohmessdaten“ ist da. Das Ergebnis ist ernüchternd. Das Bundesverfassungsgericht hat drei (!) Jahre benötigt, um zu entscheiden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Bußgeldverfahren, bei dem ein Messgerät zum Einsatz kam, dass zwar das Messergebnis selbst, aber nicht den Rechenweg dorthin aufzeichnet. Die der Ermittlung des Messergebnisses dienenden Einzelwerte werden gemeinhin als „Rohmessdaten“ bezeichnet.

Um es einfach und mit wenigen Worten zu erklären: Moderne Verkehrsmessgeräte werfen nur noch das Endergebnis einer Messung aus. Die Werte, die zu diesem Ergebnis geführt haben, werden gelöscht. Insofern ist technisch nicht nachvollziehbar, wie ein Messgerät zum ausgeworfenen Messwert gelangt. Für die Verteidigung gegen eine eine Verkehrsmessung ist es allerdings wichtig, diese Einzelwerte zu kennen. Denn häufig lassen sich nur anhand dieser Einzelwerte gezielt Einwendungen gegen die Messung oder gar konkrete Fehler vortragen, die ein Gericht zur weiteren Sachaufklärung zwingen.

Nun kann man sagen, wird schon richtig sein und dem Endergebnis der Messung vertrauen. Die Erfahrung vieler Verteidiger und technischen Sachverständigen ist aber, dass die Messergebnisse leider nicht immer richtig sind. Das Vertrauen in Messergebnisse wäre größer, wenn man diese im Einzelfall überprüfen könnte.

Nach Ausschöpfung des Gerichtswegs hat der Betroffene eine Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass das Amtsgericht ein seines Erachtens nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet habe.

Die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht „hinreichend substantiiert“ habe. Ihre Begründung lasse eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.  

Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1167/20. Die Entscheidung datiert vom 20.06.2023. Sie ist hier abrufbar. Mag sich jede Leserin ihre und jeder Leser seine eigene Meinung bilden.