Arbeitsrecht: Maschinenbediener gewinnt Kündigungsschutzklage gegen insolventen Automobilzulieferer – Teil II

Im Anschluss an das bereits berichtete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine ist es zu einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, in der der Insolvenzverwalter erneut eine betriebsbedingte Kündigung aussprach und erneut unterlag.

Zweite Kündigung – erneute Niederlage des Insolvenzverwalters

Nachdem das Arbeitsgericht Rheine mit Urteil vom 26.05.2025 (Az. 2 Ca 196/25) die erste Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung für unwirksam erklärt hatte, reagierte der Insolvenzverwalter mit einer weiteren Kündigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Inhaltlich stützte er sich abermals auf die Behauptung, der Kläger sei aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten und veränderter Betriebsabläufe nicht mehr sinnvoll einsetzbar.

Auch diese zweite Kündigung hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht Rheine sah in seinem Urteil vom 12.01.2026 (Az.: 2 Ca 1149/25) wesentliche Mängel bei der Bildung von Vergleichsgruppen und bei der Darlegung, weshalb gerade der Kläger von der Entlassungswelle betroffen sein sollte. Die Versuche des Insolvenzverwalters, die unterlassene oder fehlerhafte Sozialauswahl im Prozess durch pauschale Hinweise auf betriebliche Umstrukturierungen zu heilen, blieben erfolglos.

Festhalten des Gerichts an strenger Sozialauswahl

Das Gericht hat im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung noch einmal deutlich hervorgehoben, dass auch im Insolvenzverfahren der betriebsbezogene Kündigungsschutz des § 1 KSchG gilt und die Privilegierungen des § 125 InsO nichts daran ändern, dass eine nachvollziehbare, am Gesetz orientierte Sozialauswahl zwingend bleibt. Die grobe Fehlerkontrolle nach § 125 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht davon, Vergleichsgruppen zu bilden und die maßgeblichen sozialen Kriterien in einer Weise zu gewichten, die noch als vertretbares Abwägungsergebnis erkennbar ist.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Arbeitsgericht die bereits im ersten Urteil angelegte Linie fortgeführt hat: Wird eine Sozialauswahl vollständig unterlassen, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Diese Vermutung kann nur durch substantiierte, konkrete Darlegung einer hypothetischen Sozialauswahl widerlegt werden, die zeigt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Auswahl gerade dem Kläger hätte gekündigt werden müssen.

Der Insolvenzverwalter blieb diesen detaillierten Vortrag schuldig und beschränkte sich im Wesentlichen auf pauschale Wertungen zur angeblich fehlenden Einsetzbarkeit des Klägers sowie zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Einarbeitung. Dies genügte nicht, um die Vermutung der Sozialwidrigkeit zu erschüttern.

Bedeutung für Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren

Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Arbeitnehmer auch im Insolvenzverfahren nicht rechtlos gestellt sind und der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen keineswegs „auf Null“ reduziert wird. Gerade bei Anlerntätigkeiten, wie sie im Produktionsbereich eines Automobilzulieferers typisch sind, bleibt die Pflicht zur Bildung sachgerechter Vergleichsgruppen bestehen, weil eine Austauschbarkeit der Mitarbeiter regelmäßig anzunehmen ist.

Arbeitsrecht: Maschinenbediener gewinnt Kündigungsschutzklage gegen insolventen Automobilzulieferer – Teil I

Im Zuge der Insolvenz eines etablierten Automobilzulieferers mit Standorten in Lüdenscheid und Ibbenbüren kam es zu einem arbeitsrechtlichen Konflikt: Ein langjähriger Mitarbeiter – vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN – wehrte sich erfolgreich gegen seine betriebsbedingte Kündigung.

Über das Vermögen des Unternehmens, das seit Jahrzehnten Kunststoff- und Metallkomponenten für den Innen- und Außenbereich von Fahrzeugen herstellt, ist im Januar 2025 nach einem Eigenantrag das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Maschinenbediener, seit 1998 im Werk Ibbenbüren beschäftigt, erhielt noch am Tag der Verfahrenseröffnung seine Kündigung zum 30.04.2025. Er erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich seine Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht Rheine (Urteil vom 26.05.2025, Az.: 2 Ca 196/25) gab dem Kündigungsschutzantrag des Klägers nun in erster Instanz Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und daher unwirksam (§ 1 KSchG). Zwar gelten im Insolvenzverfahren vereinfachte Prüfungsmaßstäbe für die Sozialauswahl (§ 125 InsO), insbesondere wird sie nur auf grobe Fehler überprüft. Doch selbst diesem reduzierten Maßstab hielt die Auswahl des Insolvenzverwalters nicht stand.

Das Kernproblem war: Der Kläger wurde überhaupt keiner Vergleichsgruppe zugeordnet. Die Auswahlentscheidung beruhte auf der Annahme, der Kläger sei wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht mehr einsetzbar – ohne diese Einschätzung konkret zu begründen. Eine nachvollziehbare Abwägung sozialer Kriterien wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten fehlte gänzlich.

Das Gericht stellte fest, dass bei vollständig fehlender Sozialauswahl eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung besteht. Diese kann nur durch substantiierte Auskunft des Arbeitgebers widerlegt werden – eine Pflicht, der der Insolvenzverwalter nicht nachkam. Pauschale Hinweise auf angebliche Inkompatibilität des Klägers mit den neuen Betriebsabläufen reichten nicht aus. Die bloße Behauptung, eine Einarbeitung sei wirtschaftlich unzumutbar, überzeugte das Gericht ebenso wenig.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt die Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen auch im Insolvenzverfahren zwingend. Selbst wenn Anlerntätigkeiten betroffen sind, ist eine Austauschbarkeit regelmäßig anzunehmen, insbesondere bei langjährig Beschäftigten mit breiter Betriebserfahrung.