Im Anschluss an das bereits berichtete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine ist es zu einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, in der der Insolvenzverwalter erneut eine betriebsbedingte Kündigung aussprach und erneut unterlag.
Zweite Kündigung – erneute Niederlage des Insolvenzverwalters
Nachdem das Arbeitsgericht Rheine mit Urteil vom 26.05.2025 (Az. 2 Ca 196/25) die erste Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung für unwirksam erklärt hatte, reagierte der Insolvenzverwalter mit einer weiteren Kündigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Inhaltlich stützte er sich abermals auf die Behauptung, der Kläger sei aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten und veränderter Betriebsabläufe nicht mehr sinnvoll einsetzbar.
Auch diese zweite Kündigung hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht Rheine sah in seinem Urteil vom 12.01.2026 (Az.: 2 Ca 1149/25) wesentliche Mängel bei der Bildung von Vergleichsgruppen und bei der Darlegung, weshalb gerade der Kläger von der Entlassungswelle betroffen sein sollte. Die Versuche des Insolvenzverwalters, die unterlassene oder fehlerhafte Sozialauswahl im Prozess durch pauschale Hinweise auf betriebliche Umstrukturierungen zu heilen, blieben erfolglos.
Festhalten des Gerichts an strenger Sozialauswahl
Das Gericht hat im Zusammenhang mit der erneuten Kündigung noch einmal deutlich hervorgehoben, dass auch im Insolvenzverfahren der betriebsbezogene Kündigungsschutz des § 1 KSchG gilt und die Privilegierungen des § 125 InsO nichts daran ändern, dass eine nachvollziehbare, am Gesetz orientierte Sozialauswahl zwingend bleibt. Die grobe Fehlerkontrolle nach § 125 InsO entbindet den Insolvenzverwalter nicht davon, Vergleichsgruppen zu bilden und die maßgeblichen sozialen Kriterien in einer Weise zu gewichten, die noch als vertretbares Abwägungsergebnis erkennbar ist.
Besonders hervorzuheben ist, dass das Arbeitsgericht die bereits im ersten Urteil angelegte Linie fortgeführt hat: Wird eine Sozialauswahl vollständig unterlassen, begründet dies eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Diese Vermutung kann nur durch substantiierte, konkrete Darlegung einer hypothetischen Sozialauswahl widerlegt werden, die zeigt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Auswahl gerade dem Kläger hätte gekündigt werden müssen.
Der Insolvenzverwalter blieb diesen detaillierten Vortrag schuldig und beschränkte sich im Wesentlichen auf pauschale Wertungen zur angeblich fehlenden Einsetzbarkeit des Klägers sowie zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Einarbeitung. Dies genügte nicht, um die Vermutung der Sozialwidrigkeit zu erschüttern.
Bedeutung für Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Arbeitnehmer auch im Insolvenzverfahren nicht rechtlos gestellt sind und der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen keineswegs „auf Null“ reduziert wird. Gerade bei Anlerntätigkeiten, wie sie im Produktionsbereich eines Automobilzulieferers typisch sind, bleibt die Pflicht zur Bildung sachgerechter Vergleichsgruppen bestehen, weil eine Austauschbarkeit der Mitarbeiter regelmäßig anzunehmen ist.
Praxistipp: Für Arbeitnehmer lohnt sich also auch in der Insolvenz eine sorgfältige Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen. Fehler bei der Sozialauswahl – insbesondere das vollständige Unterlassen der Gruppenbildung oder rein pauschale Ausschlussgründe – eröffnen gute Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.