Autokauf: Pauschalierter Schadensersatz bei Nichtabnahme

Gewerbliche Kfz-Händler können auf Basis allgemeiner Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz haben, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht abnimmt. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken (Urteil vom 03.02.2016, Az.: 1 O 267/15).

Ein Autohaus begehrte von einer Kundin Schadenersatz, nachdem diese ihren Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht nachgekommen ist.

Die Kundin bestellte unter Einbeziehung der allgemeinen Verkaufsbedingungen einen gebrauchten BMW zum Preis von 51.500,00 €.

In den Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Stand 03/2011) heißt es:

„Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.“

Trotz mehrfacher Aufforderung nahm die Kundin das Fahrzeug weder ab noch zahlte sie den vereinbarten Kaufpreis. Das Autohaus forderte daraufhin die Kundin unter Hinweis auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zur Zahlung der Schadenersatzpauschale in Höhe von 5.150,00 € (10 % des Kaufpreises) auf und bekam vor dem Landgericht Zweibrücken Recht.

Das LG Zweibrücken kommt zu dem Ergebnis dass dem Autohaus ein pauschalierter Schadensersatzanspruch auf Basis der allgemeinen Verkaufsbedingungen zusteht. Die entsprechende Vertragsklausel ist zulässig und benachteiligt die Kundin nicht unangemessen.

Praxistipp: Das LG Zweibrücken folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat zuletzt mit Beschluss vom 27.06.2012 (Az.: VIII ZR 165/11) bestätigt, dass ein Autohaus auf Basis der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Bruttokaufpreises bei Neuwagen geltend machen kann, wenn der Kunde das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt. Bei Kaufverträgen über Gebrauchtwagen ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises anerkannt.

Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten trotz Kostenvoranschlag

Das Amtsgericht Ibbenbüren hat der Geschädigten eines Verkehrsunfalls die entstandenen Kosten für die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens als Schadensersatz zugesprochen, obwohl bereits zuvor ein Kostenvoranschlag erstellt und dem Versicherer eingereicht worden war.

Hierzu findet das AG Ibbenbüren im Urteil vom 22.06.2015 (Az.: 3 C 26/15) deutliche Worte:

„Die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits ein Kostenvoranschlag vorlag. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist in dem Verhalten der Klägerin nicht zu erblicken.  

[…]

Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Kostenvoranschlag nur die an einem Fahrzeug durchzuführenden Reparaturen ausweist. Er trifft jedoch keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls welche der zu reparierenden Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind bzw. ob möglicherweise Altschäden vorhanden sind, die es abzugrenzen gilt. Ein Sachverständiger hingegen hat die Aufgabe, in seinem Gutachten gerade auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht. Dies und der ohnehin höhere „Beweiswert“ eines Sachverständigengutachtens sind insbesondere deshalb von großer Bedeutung, weil viele Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtsbekannt in der jüngeren Vergangenheit zunehmend Kostenvoranschläge und Schadensabrechnungen zu kürzen versuchen, wobei sie sich zum Teil pauschaler Behauptungen und Vermutungen bedienen, z. B. auch, es lägen Altschäden vor. Nicht zuletzt angesichts dieser Praxis durfte die Klägerin, beraten durch ihren Rechtsanwalt, die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten, obwohl bereits ein Kostenvoranschlag vorlag. Hinzu kommt, dass Kostenvoranschläge, anders als Sachverständigengutachten, keine Aussage zu einer eventuellen Wertminderung treffen. Außerdem ist ein Sachverständiger selbstverständlich eher in der Lage, verdeckte Schäden zu ermitteln, als eine Werkstatt. 

Nach alledem besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin trotz des bereits erstellten Kostenvoranschlags die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich ansehen durfte.“

Praxistipp: Nach einem Verkehrsunfall dürfen Sie zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihres Vertrauens mit der Schadenabwicklung beauftragen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie unabhängig, hilft Ihnen bei der Feststellung des Schadenumfangs und setzt Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche vollständig durch. Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen trägt die Kosten Ihres Anwalts im Regelfall die gegnerische Versicherung.

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Verstärkte Geschwindigkeit- und Abstandsmessungen auf der A1

Auf der Autobahn A 1 zwischen Münster und Osnabrück wird gebaut. Insgesamt entstehen bis Ende 2018 auf einem 6,5 km langen Teilstück im Tecklenburger Land drei neue Brückenbauwerke. Die Fahrspuren sind bereits verengt worden. Die Polizei warnt vor Verkehrsbehinderungen.

Zugleich kündigt die Polizei verstärkte Geschwindigkeits- und Abstands-kontrollen im gesamten Bauabschnitt an. Die Blitzer werden sowohl stationär als auch mobil eingesetzt.

Praxistipp: Die Verkehrsüberwachung (Geschwindigkeit, Rotlicht-überwachung, Abstandsmessung etc.) wird weitgehend standardisiert durchgeführt. Dennoch führen die unsachgemäße Bedienung der Messgeräte oder Fehler bei der Auswertung häufig zu falschen Messergebnissen, die Sie nicht hinnehmen müssen. Es ist Ihr gutes Recht, behördliche Messungen überprüfen zu lassen. Gerade die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister oder die Verhängung eines Fahrverbots kann in unserer mobilen Gesellschaft schnell zur Existenzgefährdung führen.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berät Michael Bargmann Sie gerne in allen verkehrsrechtlichen Fragestellungen. In Bußgeldsachen übernimmt Rechtsanwalt Bargmann Ihre Verteidigung. Lassen Sie sich frühzeitig beraten!

Arbeitsrecht: Kürzung des Erholungsurlaubs während der Elternzeit

Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach Ablauf der Wartezeit in voller Höhe zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Er ist von der tatsächlichen Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers unabhängig und entsteht z. B. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht. Der Arbeitgeber kann nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Kürzungserklärung während des Arbeitsverhältnisses auszusprechen ist oder durch den Arbeitgeber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann, z. B. wenn er sich einem Urlaubsabgeltungsanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgesetzt sieht. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung geklärt (BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).

Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.