Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach Ablauf der Wartezeit in voller Höhe zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Er ist von der tatsächlichen Arbeitsleistung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers unabhängig und entsteht z. B. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht. Der Arbeitgeber kann nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Kürzungserklärung während des Arbeitsverhältnisses auszusprechen ist oder durch den Arbeitgeber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann, z. B. wenn er sich einem Urlaubsabgeltungsanspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgesetzt sieht. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung geklärt (BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).
Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.