Autokauf: Pauschalierter Schadensersatz bei Nichtabnahme

Gewerbliche Kfz-Händler können auf Basis allgemeiner Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz haben, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht abnimmt. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken (Urteil vom 03.02.2016, Az.: 1 O 267/15).

Ein Autohaus begehrte von einer Kundin Schadenersatz, nachdem diese ihren Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht nachgekommen ist.

Die Kundin bestellte unter Einbeziehung der allgemeinen Verkaufsbedingungen einen gebrauchten BMW zum Preis von 51.500,00 €.

In den Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Stand 03/2011) heißt es:

„Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.“

Trotz mehrfacher Aufforderung nahm die Kundin das Fahrzeug weder ab noch zahlte sie den vereinbarten Kaufpreis. Das Autohaus forderte daraufhin die Kundin unter Hinweis auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zur Zahlung der Schadenersatzpauschale in Höhe von 5.150,00 € (10 % des Kaufpreises) auf und bekam vor dem Landgericht Zweibrücken Recht.

Das LG Zweibrücken kommt zu dem Ergebnis dass dem Autohaus ein pauschalierter Schadensersatzanspruch auf Basis der allgemeinen Verkaufsbedingungen zusteht. Die entsprechende Vertragsklausel ist zulässig und benachteiligt die Kundin nicht unangemessen.

Praxistipp: Das LG Zweibrücken folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat zuletzt mit Beschluss vom 27.06.2012 (Az.: VIII ZR 165/11) bestätigt, dass ein Autohaus auf Basis der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Bruttokaufpreises bei Neuwagen geltend machen kann, wenn der Kunde das gekaufte Fahrzeug nicht abnimmt. Bei Kaufverträgen über Gebrauchtwagen ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises anerkannt.