Der Markt für E-Bikes und Pedelecs boomt. So manche Fahrräder kosten heute mehr als vor einigen Jahren ein guter Gebrauchtwagen. Umso größer ist die Gefahr, dass man mit seinem hochwertigen Bike in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Laut statistischem Bundesamt ereignen sich jedes Jahr über 100.000 Verkehrsunfälle mit Kraftrad- und Fahrradfahrern.
Grundsätzlich gelten bei Fahrradunfällen dieselben Haftungsmaßstäbe im Straßenverkehr wie beim motorisierten Verkehr. Auch hier stellt sich zunächst einmal die Haftungsfrage, also wer hat den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht.
Ist die Haftung dem Grunde nach geklärt, stellt sich die Frage, welche Schadenpositionen durchgesetzt werden können. Insbesondere bei hochwertigen Fahrrädern (z. B. Rennräder, E-Bikes oder Pedelecs) ist die zu beschädigten Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung übertragbar.
Grundsätzlich kann der Geschädigte das Fahrrad reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten geringer sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrrades.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrrades, ist von einem Totalschaden auszugehen. So hat z. B. das OLG München (Urteil vom 16.11.2018, Az.: 10 U 1885/18) entschieden, dass die 130 %-Grenze auch für Fahrräder gilt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keinen Grund, bei Fahrrädern, welche die letzten Jahrzehnte ebenfalls wie Kraftfahrzeuge eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen haben, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden.
Die Reparaturkosten sind wie bei Kraftfahrzeugen auch mit Hilfe eines Schadengutachtens zu ermitteln. Nur ein Sachverständiger kann beweissicher und gerichtsfest die Reparaturkosten und ggf. eine Wertminderung ermitteln oder verlässlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrrades feststellen. Die Kosten des Schadengutachtens sind wie bei einem Kraftfahrzeug ein ersatzfähiger Schaden, wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.10.2023 (Az.: 15 O 424/21) festgestellt hat.
Ist man unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten, ergeben sich häufig Schwierigkeiten in der Schadenabwicklung. Da hat man es mit dem Versicherer des Unfallgegners zu tun oder schlimmstenfalls – wenn keine private Haftpflichtversicherung besteht – mit dem Unfallverursacher selbst, bei dem man seine nicht unerheblichen Schadenersatzansprüche durchsetzen möchte.
Leider ist immer wieder festzustellen: 100 % Haftung bedeutet nicht 100 % Schadensersatz.
Lassen Sie sich in einem solchen Fall nicht über den Tisch ziehen. Hier empfiehlt es sich, von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Unfallschadenregulierung zu beauftragen. Das ist nicht nur wegen des hohen Sachschadens sinnvoll. Häufig führen Fahrradunfälle zu mitunter schwerwiegenden Verletzungen. Dann kann auch geprüft werden, ob Anspruch auf ein Schmerzensgeld besteht.
Es gibt spezialisierte Sachverständigenbüros, welche Schäden an hochwertigen Fahrrädern, E-Bikes und Pedelecs feststellen können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht nur offensichtliche äußere Schäden begutachtet werden, sondern auch eine Vermessung des Zweirades erfolgt. Dadurch lässt sich der Schaden beweissicher und gerichtsfest dokumentieren.
Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit E-Bikes oder Pedelecs. Profitieren auch Sie von der Fachkompetenz aus der Schadenregulierung von weit über tausend Verkehrsunfällen.
Hier können Sie Ihren Unfallschaden online anmelden. Rund um die Uhr. Schnell und unkompliziert.