Heute treten wichtige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft.
Auf Basis der sog. StVO-Novelle erfährt insbesondere der Bußgeldkatalog eine deutliche Verschärfung.
Eine spürbare Erhöhung erfahren beispielsweise Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken in zweiter Reihe wird zukünftig eine Geldbuße von bis zu 100,00 € fällig. Auch die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister ist möglich.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder unerlaubt durch eine Rettungsgasse durchfährt, wird zukünftig mit bis zu 320,00 € zur Kasse gebeten. Außerdem drohen ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister.
Auch im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung wird es deutlich teurer. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts vom 16 – 20 km/h wird zukünftig mit einem Bußgeld von 70,00 € geahndet (bisher 35,00 €). Zudem drohen schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher Fahrverbote. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h.
Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.
Beim Überholen auf der Fahrbahn müssen Kraftfahrzeuge künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens 2 Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schreibt die Straßenverkehrsordnung lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, wie Lkw oder Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. Verstöße kosten 70 Euro Bußgeld. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums hier.
Praxistipp: Nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Verschärfung der Bußgeldvorschriften ist eine kompetente anwaltliche Beratung unerlässlich. Die Erfahrung zeigt, dass auch Bußgeldbehörden Fehler machen und nicht jeder Bußgeldbescheid haltbar ist. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, Verkehrsmessungen – egal ob Abstandsüberwachung, Geschwindigkeitsmessung oder Rotlichtverstoß – daraufhin zu überprüfen, ob alle verfahrensrelevanten Voraussetzungen für das sog. standardisierte Messverfahren eingehalten wurden.
Deshalb unsere Empfehlung: Nehmen Sie als Betroffener in einem Bußgeldverfahren Ihre Rechte wahr und lassen Sie sich frühzeitig durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten!