OLG Hamm: Fiktive Beilackierungskosten nicht in jedem Fall erstattungsfähig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.03.2017 (Az.: 26 U 72/16) entschieden, dass Kosten für die Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, d. h. Schadenabrechnung auf Grundlage eines Kfz-Schadengutachtens ohne Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, nicht in jedem Fall erstattungsfähig sind.

Beilackierungskosten fallen nach Auffassung des OLG Hamm nicht in jedem Fall, sondern nur dann an, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung sich als tatsächlich notwendig erweisen. Das war im zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht sicher feststellbar.