Durch einen Verkehrsunfall ist das Fahrzeug des von uns vertretenen Geschädigten erheblich beschädigt worden. Nach Einholung eines Kfz-Schadengutachtens stellte sich heraus, dass das Unfallfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.
Der Geschädigte veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem vom Kfz-Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert. Kurze Zeit später übersandte der Kfz-Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Halters ein erhöhtes Restwertangebot. Trotz Hinweises unserer Kanzlei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertbestimmung (zuletzt Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15) regulierte der Haftpflichtversicherer den Schaden auf Basis des von ihm eingeholten höheren Restwertangebots. Dadurch verringerte sich der Zahlbetrag für den Versicherer.
Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN machte den Differenzbetrag zu dem vom unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert für den Geschädigten gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung des offenen Restbetrages und restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.
Das Amtsgericht Ibbenbüren schloss sich ausdrücklich der BGH-Rechtsprechung an und stellte fest, dass sich der Geschädigte im Totalschadenfall Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann. Dabei kann der Geschädigte regelmäßig von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat und diese in seinem Gutachten benennt.
Der Geschädigte war nach Auffassung des Amtsgerichts Ibbenbüren weder gehalten, eigene Marktforschung zu betreiben noch dazu verpflichtet, dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.
Amtsgericht Ibbenbüren, Urteil vom 02.02.2017, Aktenzeichen: 30 C 295/16