Nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass eine (auch nur teilweise) „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit eines Werkvertrages führt, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG).

Nach den Entscheidungen des BGH bestehen in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, also weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13; vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13; vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14.

Diese Rechtsprechung führt der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16) fort.

Der dortige Kläger begehrte vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Die Vertragsparteien hatten zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Grundsätze seiner Rechtsprechung in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.  Deshalb bestehen weder Mängelansprüche noch Ansprüche auf Rückzahlung des Werklohns.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16. Die Pressemitteilung finden sie hier.