Bereits mit Urteil vom 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles im Fall eines Totalschadens bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug bringen kann, wenn er sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiternutzt.
Das Oberlandesgericht München hat seine Entscheidung vom 09.09.2016 (10 U 1073/16) dazu genutzt, diese Rechtsprechung noch einmal in Erinnerung zu rufen.
Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Geschädigten hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiter und begehrt Schadensersatz auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Im Rahmen des durch den Geschädigten beauftragten Kfz-Schadengutachtens hatte der Gutachter einen Restwert in Höhe von 500,00 € ermittelt. Der in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer legte ein Restwertangebot in Höhe von 1.500,00 € vor und berief sich bei der Abrechnung auf diesen höheren Restwert.
Das OLG München stellt unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Restwert der im Privatgutachten ermittelte Betrag von 500,00 € und nicht das vom Versicherer ermittelte überregionale Restwertangebot von 1.500,00 € zu berücksichtigen ist.
Praxistipp: Nehmen Sie nach einem Verkehrsunfall schnellstmöglich Kontakt zu uns auf, damit Sie durch den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht über den Tisch gezogen werden. Die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet, dass keine Schadenspositionen unberücksichtigt bleiben. Übrigens: Im Falle eines unverschuldeten Unfalls trägt die gegnerische Versicherung auch die bei Ihrem Rechtsanwalt entstehenden Kosten.