Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber Elternzeit verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Das Gesetz sieht die „Schriftform“ vor. Das Elternzeitverlangen muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Telefax oder E-Mail die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht wahren und zur Nichtigkeit des Elternzeitverlangens führen.
Praxistipp: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich bei ihrem Elternzeitverlangen strikt an die Formvorschriften des Gesetzes halten, damit der Antrag nicht von vornherein aussichtslos ist. Mündliche Erklärungen, Telefax oder gar eine E-Mail erfüllen diese Anforderungen nicht.