Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Berufskraftfahrer, die harte Drogen, wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) konsumieren, gefährden nicht nur ihre Fahrerlaubnis, sondern auch den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15).

Ein LKW-Fahrer nahm am Samstag, dem 11.10.2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14.10.2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin erhob der LKW-Fahrer Kündigungsschutzklage. Seiner Ansicht nach bestanden keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage in letzter Instanz ab. Nach Auffassung des Gerichts kann die Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Aus der bislang vorliegenden Pressemitteilung geht hervor, dass das Landesarbeitsgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt habe. Ob die Fahrtüchtigkeit des LKW-Fahrers bei den ab dem 13.10.2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.