Inhaber von Forderungen, insbesondere Unternehmer und Freiberufler sollten zum Jahresende auf die mögliche Verjährung ihrer Ansprüche achten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Normalfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Zum Jahresende verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist also Ansprüche, die im Jahr 2013 fällig geworden sind.
Praxistipp: Die Verjährung wird durch außergerichtliche Mahnungen, formlose Zahlungsaufforderungen oder nochmaliges Stellen der Rechnung nicht unterbrochen oder gehemmt. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen gerne dabei.