Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2020 (Az.: VIII ZR 118/19) erhöht sich zukünftig der Arbeitsaufwand für Vermieter im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass sich das Rechts des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege erstreckt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Mieter gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein vorübergehendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht, solange ihm eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist (z. B. zuletzt BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az.: VII ZR 250/17).
Nun hat der BGH entschieden, dass neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege zu den Abrechnungsunterlagen gehören. Der BGH begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der Mieter mit Hilfe dieser Belege in die Lage versetzt werde, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedürfe es nicht.